SeismikBergV
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Bergverordnung über seismische Arbeiten in der Freien und Hansestadt Hamburg (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV) Vom 24. Juli 2014

Bergverordnung über seismische Arbeiten in der Freien und Hansestadt Hamburg (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV) Vom 24. Juli 2014
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass und zur Aufhebung von Bergverordnungen vom 24. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 343, 379)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bergverordnung über seismische Arbeiten in der Freien und Hansestadt Hamburg (Seismik-Bergverordnung - SeismikBergV) vom 24. Juli 201427.08.2014
Eingangsformel27.08.2014
Inhaltsverzeichnis27.08.2014
Abschnitt 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen27.08.2014
§ 1 - Geltungsbereich27.08.2014
§ 2 - Begriffsbestimmungen27.08.2014
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften27.08.2014
§ 3 - Aufsicht27.08.2014
§ 4 - Unterweisung27.08.2014
§ 5 - Schriftliche Anweisungen27.08.2014
Abschnitt 3 - Arbeits- und Gesundheitsschutz27.08.2014
§ 6 - Grundsätze der Sicherheit27.08.2014
§ 7 - Blitzschutz27.08.2014
§ 8 - Fremdsprachige Beschäftigte27.08.2014
§ 9 - Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen27.08.2014
§ 10 - Maßnahmen der Ersten Hilfe27.08.2014
Abschnitt 4 - Durchführung der seismischen Arbeiten27.08.2014
§ 11 - Bekanntgabe27.08.2014
§ 12 - Vorsorgemaßnahmen27.08.2014
§ 13 - Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten27.08.2014
§ 14 - Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes27.08.2014
Abschnitt 5 - Umgang mit Sprengmitteln27.08.2014
§ 15 - Allgemeines27.08.2014
§ 16 - Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln27.08.2014
§ 17 - Unterrichtung über Sprengarbeiten27.08.2014
§ 18 - Durchführung der Sprengarbeiten27.08.2014
§ 19 - Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager27.08.2014
§ 20 - Verlust und Auffinden von Sprengmitteln27.08.2014
Abschnitt 6 - Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flussmündungen27.08.2014
§ 21 - Unterrichtung über Sprengarbeiten27.08.2014
§ 22 - Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen, Sprechfunkverbindungen27.08.2014
§ 23 - Seismische Sprengungen im Wasser27.08.2014
Abschnitt 7 - Schlussvorschriften27.08.2014
§ 24 - Ausnahmebewilligung27.08.2014
§ 25 - Bekanntmachung der Verordnung27.08.2014
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten27.08.2014
§ 27 - Übergangsvorschriften27.08.2014
Auf Grund von § 65 Nummern 2 und 4, § 66 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 bis 10 sowie § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3179), in Verbindung mit § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bergrecht vom 15. Dezember 1981 (HmbGVBl. S. 357), geändert am 26. November 2013 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
§ 3Aufsicht
§ 4Unterweisung
§ 5Schriftliche Anweisungen
Abschnitt 3 Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 6Grundsätze der Sicherheit
§ 7Blitzschutz
§ 8Fremdsprachige Beschäftigte
§ 9Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen
§ 10Maßnahmen der Ersten Hilfe
Abschnitt 4 Durchführung der seismischen Arbeiten
§ 11Bekanntgabe
§ 12Vorsorgemaßnahmen
§ 13Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten
§ 14Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes
Abschnitt 5 Umgang mit Sprengmitteln
§ 15Allgemeines
§ 16Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
§ 17Unterrichtung über Sprengarbeiten
§ 18Durchführung der Sprengarbeiten
§ 19Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager
§ 20Verlust und Auffinden von Sprengmitteln
Abschnitt 6 Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flussmündungen
§ 21Unterrichtung über Sprengarbeiten
§ 22Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen, Sprechfunkverbindungen
§ 23Seismische Sprengungen im Wasser
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 24Ausnahmebewilligung
§ 25Bekanntmachung der Verordnung
§ 26Ordnungswidrigkeiten
§ 27Übergangsvorschriften

Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für seismische Arbeiten über Tage, die dazu bestimmt sind, bergfreie oder grundeigene Bodenschätze aufzusuchen oder den Untergrund auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern zu untersuchen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seismische Arbeiten sind Arbeiten zur Durchführung geophysikalischer Untersuchungen, bei denen seismische Verfahren angewandt werden, einschließlich der Herstellung und Verfüllung der zum Zünden von Sprengladungen bestimmten Bohrungen.
(2) Prüfung durch eine verantwortliche Person ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
(3) Prüfung durch eine fachkundige Person ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben.
(4) Bohrgeräte sind Arbeitsgeräte zum Niederbringen von Bohrungen für seismische Zwecke, ausgenommen Einrichtungen wie Rammhämmer oder Druckluftlanzen.

Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften

§ 3 Aufsicht

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein.

§ 4 Unterweisung

Soweit in dieser Verordnung eine Unterweisung von Personen gefordert wird, sind Art und Umfang der Unterweisung festzulegen und über die Durchführung Aufzeichnungen zu führen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber jährlich, zu wiederholen.

§ 5 Schriftliche Anweisungen

(1) Soweit diese Verordnung die Aushändigung von schriftlichen Anweisungen vorsieht, muss ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Empfangsbestätigung ist nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens sechs Monate lang aufzubewahren.
(2) Bei Änderungen der Betriebsverhältnisse, die die bestehenden schriftlichen Anweisungen berühren, sind die schriftlichen Anweisungen den Änderungen anzupassen.

Abschnitt 3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 6 Grundsätze der Sicherheit

(1) Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen dürfen nicht beseitigt, geändert, unwirksam gemacht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für vorübergehende Eingriffe bei Prüfungen durch eine fachkundige Person, bei der Fehlersuche, bei der Beseitigung von Schäden oder Mängeln sowie beim Auswechseln oder Ändern von Anlageteilen, sofern diese Eingriffe sicherheitlich vertretbar sind oder sicherheitlich ausreichende Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.
(2) Niemand darf sich durch Genuss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefährden kann. Personen, die betrunken oder sonst berauscht sind, dürfen sich an den Arbeitsstellen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

§ 7 Blitzschutz

Einrichtungen sind, soweit erforderlich, gegen Blitzeinschläge zu schützen.

§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte

(1) Fremdsprachige Beschäftigte, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen die notwendigen Anweisungen, Belehrungen und Unterweisungen für die ihnen übertragenen Arbeiten und Aufgaben in ihrer Muttersprache oder in einer anderen ihnen verständlichen Sprache erhalten. Dies gilt auch für die diesen Beschäftigten auszuhändigenden schriftlichen Anweisungen.
(2) Mit selbständigen Arbeiten darf nur beauftragt werden, wer in deutscher Sprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

§ 9 Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen

(1) Bei Arbeiten im Freien ist den Beschäftigten die für die jeweiligen Wetterbedingungen erforderliche Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen.
(2) Beschäftigten, die bei ihrer Arbeit regelmäßig starker Verschmutzung oder Hitze ausgesetzt sind, müssen Wascheinrichtungen mit warmem und kaltem Wasser zur Verfügung stehen.
(3) Für Arbeiten im Straßenverkehrsbereich ist den Beschäftigten Warnkleidung zur Verfügung zu stellen, die für die Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sein muss.
(4) Beschäftigte, die in der Nähe sich bewegender Maschinenteile oder maschineller Werkzeuge arbeiten, müssen eng anliegende Kleidung und erforderlichenfalls Haarschutz tragen.

§ 10 Maßnahmen der Ersten Hilfe

(1) Es muss sichergestellt sein, dass bei Unfällen unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Abtransport Verletzter durchgeführt werden kann.
(2) Nothelfer müssen in Abständen von längstens drei Jahren erneut in der Ersten Hilfe unterwiesen werden.

Abschnitt 4 Durchführung der seismischen Arbeiten

§ 11 Bekanntgabe

Seismische Arbeiten müssen rechtzeitig vor ihrer Durchführung der Bevölkerung in den davon betroffenen Bereichen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

§ 12 Vorsorgemaßnahmen

(1) Vor der Inangriffnahme von seismischen Arbeiten ist festzustellen, auf welche baulichen Anlagen, Verkehrsanlagen, Versorgungsleitungen und ähnliche zu schützende Gegenstände zur Verhütung von Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr sowie zur Verhütung von gemeinschädlichen Einwirkungen Rücksicht zu nehmen ist.
(2) Bei der Durchführung von seismischen Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass die in Absatz 1 genannten Gegenstände geschützt werden. Insbesondere müssen Bohrungen zum Zünden von Sprengladungen von diesen Gegenständen so weit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung der Stärke der gleichzeitig zu zündenden Sprengladungen Schäden und Gefahren im Sinne von Absatz 1 vermieden werden; dies gilt entsprechend für die Erzeugung von Schwingungen durch Vibratoren, Schlaghämmer oder ähnliche Einrichtungen.
(3) Wird beim Niederbringen eines Bohrloches unvorhergesehen artesisch gespanntes Grundwasser angetroffen, ist die Bohrtätigkeit in diesem Bereich zu unterbrechen und das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie unverzüglich zu unterrichten. Die Bohrtätigkeit darf erst wieder aufgenommen werden, wenn durch Zulassung einer Betriebsplanänderung oder behördliche Anordnung sichergestellt ist, dass die in Absatz 1 genannten Gefahren oder Einwirkungen nicht zu besorgen sind.

§ 13 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten

(1) Fahrzeuge mit Eigenantrieb sowie fahrbare Arbeitsgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet und betriebssicher sind.
(2) Bohrgeräte dürfen darüber hinaus nur verwendet werden, wenn ihre Festigkeit und Standsicherheit für die zulässigen Belastungen nachgewiesen sind.
(3) Fahrbare Arbeitsgeräte sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung durch eine verantwortliche Person zu prüfen. Darüber hinaus sind sie in jährlichen Abständen, Bohrgeräte jedoch in halbjährlichen Abständen, durch eine verantwortliche Person zu prüfen.
(4) Die Bedienung fahrbarer Arbeitsgeräte darf nur zuverlässigen Personen übertragen werden, die entsprechend unterwiesen sind.
(5) Bohrgeräte dürfen am jeweiligen Aufstellungsort nur unter Aufsicht des Bohrgeräteführers auf- und abgebaut werden. Der Bohrgeräteführer muss das Gerät nach jeder Errichtung als fachkundige Person prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf den ordnungsgemäßen Aufbau des Gerätes zu erstrecken.
(6) Bohrgeräte dürfen in aufgerichtetem Zustand nicht verfahren werden.
(7) Auf jedem Bohrgerät sind ständig mitzuführen:
1.
Kurzbeschreibung des Bohrgerätes,
2.
Bedienungsanleitung,
3.
Aufzeichnungen über die in Absatz 3 genannten Prüfungen.
(8) Art und Umfang der vorgeschriebenen Prüfungen durch verantwortliche oder fachkundige Personen sowie das Verfahren zur Meldung festgestellter Schäden oder Mängel sind durch schriftliche Anweisungen festzulegen. Die Anweisungen sind den mit den Prüfungen beauftragten Personen auszuhändigen. Diese sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darüber zu unterweisen.
(9) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind durch dafür bestimmte verantwortliche Personen durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind mit Datum und Namenszeichen des Prüfenden zu versehen und nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(10) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen veranwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Verfüllen von Bohrlöchern, Herrichten des Geländes

(1) Bohrlöcher sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und Flüssigkeiten oder Gase nicht austreten oder im Bohrloch in andere Gebirgsschichten übertreten können.
(2) Nach Beendigung der Arbeiten ist das Gelände, das für die Herstellung der Bohrung beansprucht wurde, so wiederherzurichten, dass Gefahren für die persönliche Sicherheit und den öffentlichen Verkehr nicht entstehen können.

Abschnitt 5 Umgang mit Sprengmitteln

§ 15 Allgemeines

(1) Die für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln bestimmte verantwortliche Person muss Inhaber eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz sein.
(2) Der Umgang mit Sprengmitteln ist nur der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person und den von ihr hiermit beauftragten Personen gestattet, wobei Art und Umfang des Umgangs mit Sprengmitteln von der verantwortlichen Person festzulegen sind.
(3) Mit der selbständigen Ausführung von Sprengarbeiten dürfen außer den Inhabern eines Befähigungsscheines nur Personen beauftragt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Fachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit besitzen (Sprengberichtigte). Die erforderliche Fachkunde besitzt, wer nach einem vom niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden ist, oder den Nachweis hierfür durch eine Prüfung vor dem niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie erbracht hat. Den Sprengberechtigten ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.
(4) Der Sprengberechtigte darf sich bei der Sprengarbeit von anderen Personen helfen lassen, doch muss er ständig anwesend sein und die Arbeit überwachen.
(5) Rauchen, Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. Außerdem muss sichergestellt sind, dass diese nicht durch Funken, elektrische Energie oder auf andere Weise unbeabsichtigt gezündet werden können.
(6) Sprengmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. Mangelhafte und sprengkräftige Zündmittel sind nach Weisung der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person an den Lieferer zurückzugeben.

§ 16 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln

(1) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, sind am Tage der Anlieferung oder des Empfangs in ein Sprengmittellager zu bringen.
(2) Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel dürfen außerhalb des Sprengmittellagers nicht ohne Beaufsichtigung gelassen werden. Nicht verbrauchte Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel müssen täglich nach Beendigung der Sprengarbeit in ein Sprengmittellager gebracht werden.
(3) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung eines Sprengmittellagers bedürfen der Genehmigung des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie. Das Sprengmittellager soll in der Nähe der Verwendungsstelle liegen; die Entfernung darf nicht mehr als 50 Kilometer betragen.

§ 17 Unterrichtung über Sprengarbeiten

Über Sprengarbeiten sind die örtlich zuständige allgemeine Verwaltungsbehörde für Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Polizeibehörde mindestens 24 Stunden vorher zu unterrichten.

§ 18 Durchführung der Sprengarbeiten

(1) Bei der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen Unbefugte die Arbeitsbereiche nicht betreten und dort nicht geduldet werden.
(2) Die Sprengladung darf durch Rohre nur dann eingebracht werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass Rohre und Bohrkrone ausreichenden Durchgang für die Sprengladung aufweisen. Die verwendeten Rohre müssen in ihrer gesamten Länge die gleiche lichte Weite aufweisen; die lichte Weite der Bohrkrone darf nicht geringer sein.
(3) Alle Sprengladungen sind elektrisch zu zünden. In einem Zündkreis dürfen nur Zünder desselben Herstellers und der gleichen Widerstandsgruppe verwendet werden. Werden für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, müssen sie der gleichen Zeitstufe angehören; in diesen Fällen müssen die Zünderdrähte jedes Zünders getrennt bis zur Tagesoberfläche geführt und alle Zünder gleichzeitig mit derselben Zündmaschine gezündet werden.
(4) Bei Sprengladungen bis 2 Kilogramm Sprengstoff muss die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 2 m, bei stärkeren Sprengladungen mindestens 6 m unter der Geländeroberfläche liegen. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen im Festgestein genügt es, wenn die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 1 m unter Geländeoberfläche liegt, wenn weniger als 1 Kilogramm Sprengstoff verwendet und die Sprengladung am selben Tag gezündet wird.
(5) Vor dem Zünden von Sprengladungen ist der Gefahrenbereich zum Schutz gegen Sprengwirkungen durch zuverlässige Personen abzusperren, die eine rote Warnflagge und bei ungünstigen Lichtverhältnissen eine rote Warnlampe mit sich führen müssen.
(6) Bei jeder Sprengung hat der Sprengberechtigte folgende unverwechselbare und weithin gut hörbare Signale zu geben oder geben zu lassen:
erstes Signal: ein langer Ton = sofort in Deckung gehen;
zweites Signal: zwei kurze Töne = es wird gezündet;
drittes Signal: drei kurze Töne = Sprengen beendet.
Bevor der Sprengberechtigte den Gefahrenbereich freigibt, hat er sich von dem sicherheitlich einwandfreien Zustand der Sprengstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.
(7) Sprengladungen sind unmittelbar nach ihrem Einbringen zu zünden, es sei denn, sie werden beaufsichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen sie ohne Aufsicht bis zu 24 Stunden stehen bleiben, wenn sie so verdämmt sind, dass ein Herausziehen der Sprengladungen nicht möglich ist, und wenn die Zünderdrähte kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief eingegraben sind.
(8) Bei heraufziehendem Gewitter ist das Laden sofort einzustellen. Aus vorbereiteten, aber noch nicht in das Bohrloch eingebrachten Schlagpatronen sind die Zünder zu entfernen.
(9) Nach dem Zünden von Sprengladungen hat der Sprengberechtigte die Sprengstelle auf Versager oder andere Unregelmäßigkeiten zu kontrollieren.
(10) Die Lage der Sprengpunkte, die Sprengstoffmenge je Bohrung und die jeweils gleichzeitig gezündete Sprengstoffmenge sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind täglich vorzunehmen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

§ 19 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch, Versager

(1) Steckengebliebene Patronen und Versager sind gefahrlos zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, ist das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu unterrichten.
(2) Das Auskratzen, Ausblasen oder Ausbohren von Sprengstoffen ist verboten.
(3) In Bohrlöchern, die Sprengstoff enthalten oder in denen gesprengt worden ist, darf nicht mehr gebohrt werden. Dies gilt nicht, wenn zur Beseitigung von Hindernissen beim Bohren oder bei Testsprengungen jeweils nur eine Patrone mit einem Zünder abgetan worden ist.
(4) Müssen aus unvorhergesehenen Gründen Sprengstoff und sprengkräftige Zündmittel im Bohrloch verbleiben, ist das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu unterrichten.

§ 20 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln

(1) Der Verlust von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln ist der in § 15 Absatz 1 genannten verantwortlichen Person unverzüglich zu melden. Diese hat unverzüglich das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zu unterrichten.
(2) Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern. Können die Sprengmittel nicht geborgen werden, ist die in § 15 Absatz 1 genannte verantwortliche Person zu unterrichten. Diese hat über die weiteren Maßnahmen zu entscheiden.
(3) Über Funde von Sprengstoffen oder sprengkräftigen Zündmitteln, deren Herkunft zweifelhaft ist, ist das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vor der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu unterrichten.

Abschnitt 6 Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten in Küstengewässern und Flussmündungen

§ 21 Unterrichtung über Sprengarbeiten

Bei Sprengarbeiten in Küstengewässern und in an diese angrenzenden Flussmündungen tritt an die Stelle der in § 17 genannten Behörden das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

§ 22 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen, Sprechfunkverbindungen

(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Sprengmittellagerräumen auf Messschiffen bedürfen der Genehmigung des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.
(2) Zwischen allen bei den seismischen Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten muss eine dauernde Sprechfunkverbindung bestehen.

§ 23 Seismische Sprengungen im Wasser

(1) Sprengladungen, die im Wasser gezündet werden, müssen mit gut sichtbaren Schwimmkörpern verbunden sind. Die Verbindungen sind so herzustellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörzünder verwendet werden.
(2) Der Sprengberechtigte darf die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbinden, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, dass es beim Zünden nicht gefährdet ist.
(3) Sprengungen dürfen nur bei ausreichendem Tageslicht und ausreichenden Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 24 Ausnahmebewilligung

Das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn das Schutzziel der Vorschriften auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 25 Bekanntmachung der Verordnung

Es ist dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten. Ein Abdruck der Verordnung ist an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen oder auszulegen.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 145 Absatz 3 Nummer 2 BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 nicht für die Anwesenheit einer verantwortlichen Person sorgt oder der Anwesenheitspflicht nicht nachkommt,
2.
eine Vorschrift des § 6 Absatz 1 Satz 1 über das Beseitigen, Verändern, Unwirksammachen oder Beeinträchtigen von Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen zuwiderhandelt,
3.
gegen eine Vorschrift des § 8 über die Beschäftigung fremdsprachiger Personen verstößt,
4.
die Schutzbekleidung nach § 9 Absatz 1, die Wascheinrichtungen nach § 9 Absatz 2 oder die Warnkleidung nach § 9 Absatz 3 nicht zur Verfügung stellt,
5.
gegen eine Vorschrift des § 10 über die Einrichtung und Organisation der Ersten Hilfe verstößt,
6.
gegen eine Vorschrift des § 11 über die Bekanntmachung der seismischen Arbeiten oder § 12 Absatz 2 oder 3 über den Schutz von Gegenständen verstößt,
7.
entgegen § 13 Absatz 1 oder 2 Fahrzeuge, fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte verwendet, entgegen § 13 Absatz 3 fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte nicht prüft oder entgegen § 13 Absatz 6 Bohrgeräte in aufgerichtetem Zustand verfährt,
8.
einer Vorschrift des § 15 Absatz 2, 4, 5 oder 6 über den Umgang mit Sprengmitteln, des § 16 Absatz 1 oder 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln, des § 17 über die Unterrichtung über Sprengarbeiten, des § 18 Absatz 2, 3, 4, 5, 7 oder 8 über die Durchführung der Sprengarbeiten, des § 19 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 über im Bohrloch verbliebene Sprengmittel oder des § 23 über seismische Sprengungen im Wasser zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 16 Absatz 3 oder § 22 Absatz 1 ein Sprengmittellager ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert,
10.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 den Verlust von Sprengmitteln nicht meldet, gefundene Sprengmittel nicht abliefert oder die verantwortliche Person nicht unterrichtet oder entgegen § 22 Absatz 2 keine Sprechfunkverbindung unterhält.

§ 27 Übergangsvorschriften

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilten Ausnahmebewilligungen und Erlaubnisse gelten für die Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne dieser Verordnung erteilte Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen.
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