Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen Vom 4. Dezember 2007
Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen Vom 4. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193, 195)1) |
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193, 195) beruht die Änderung auch auf Grund von § 42 Absatz 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3177), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen vom 4. Dezember 2007 | 12.12.2007 |
Eingangsformel | 12.12.2007 |
§ 1 - Verbot | 12.12.2007 |
§ 2 - Begriffsbestimmung | 12.12.2007 |
§ 3 - Ausnahmetatbestände | 01.11.2015 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 12.12.2007 |
Anlage 1 - Gebietsbeschreibung des Waffenverbotsgebiets Reeperbahn | 12.12.2007 |
Anlage 2 - Grenzbeschreibung des Waffenverbotsgebietes Hansaplatz | 12.12.2007 |
Auf Grund von § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), wird verordnet:
§ 1 Verbot
Innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete ist das Führen von Waffen und gefährlichen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verboten.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Führen im Sinne des § 1 ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder gefährliche Gegenstände außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 WaffG.
(2) Waffen im Sinne des § 1 sind alle Waffen gemäß § 1 Absatz 2 WaffG.
(3) Gefährliche Gegenstände im Sinne des § 1 sind
1.
Messer, soweit sie nicht von Absatz 2 erfasst werden,
2.
Knüppel und Baseballschläger,
3.
Handschuhe mit harten Füllungen,
4.
Reizstoffsprühgeräte und Tierabwehrsprays, soweit sie nicht von Absatz 2 erfasst werden.
§ 3 Ausnahmetatbestände
(1) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind
1.
Polizei, Bezirklicher Ordnungsdienst, Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste,
2.
Geld- und Werttransporte,
3.
Sicherheitsdienste der Deutschen Bahn AG und der Hamburger Hochbahn AG oder in deren Auftrag handelnde Sicherheitsdienste.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach § 1 sind ferner
1.
der Transport von Waffen und gefährlichen Gegenständen in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in den Anlagen 1 und 2 beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,
2.
der Transport von Waffen und gefährlichen Gegenständen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern,
a)
durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbetrieb in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den in § 2 genannten Waffen und gefährlichen Gegenständen berechtigt sind, sowie deren Angestellte und Kunden,
b)
durch Anwohner, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738), in der jeweils geltenden Fassung bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet haben,
3.
das Führen von Messern im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 durch Handwerker und Gewerbetreibende sowiederen Angestellte, soweit die Messer für die unmittelbare Erledigung eines konkreten Auftrages in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet üblicherweise benutzt werden,
4.
die Verwendung von Messern im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 im Rahmen eines gastronomischen Betriebes in einem in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiet,
5.
Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen beim Einsatz zur Personenbeförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen, soweit es sich bei den mitgeführten Gegenständen nicht um Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 WaffG, Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG oder um Messer handelt,
6.
das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der Umgang nach Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 der Anlage 2 WaffG nicht verboten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus von dem Verbot nach § 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe im Sinne des § 2 Absatz 2 führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 beschriebenen Gebiete entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig gefährliche Gegenstände im Sinne des § 2 Absatz 3 führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Verbotenerweise geführte Waffen können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden. Verbotenerweise geführte gefährliche Gegenstände können nach § 1 Absatz 2 SOG eingezogen werden.
Anlage 1
Gebietsbeschreibung des Waffenverbotsgebiets Reeperbahn
Von der westlichen Seite der Straße Große Freiheit gegen die Simon-von-Utrecht-Straße auf der südlichen Seite der Simon-von-Utrecht-Straße bis zur Budapester Straße, die südliche Seite der Budapester Straße bis zur westlichen Seite des Millerntorplatz, diesen bis zur Straße Reeperbahn, auf die östliche Seite der Straße Zirkusweg gegen die Helgoländer Allee verspringend, die Straße Zirkusweg bis zur südlichen Seite der Hopfenstraße, diese bis zur östlichen Seite der Davidstraße, diese 30 Meter in südliche Richtung auf die südliche Seite der Erichstraße verspringend, diese bis zur westlichen Seite der Balduinstraße, diese bis zur südlichen Seite der Straße Silbersacktwiete, diese bis zur westlichen Seite des Bertha-Keyser-Wegs, diesen bis zur westlichen Seite der Lincolnstraße, diese bis zur südlichen Seite der Straße Reeperbahn, diese bis zur östlichen Seite der Holstenstraße, einschließlich des gesamten S-Bahnhofsgeländes Reeperbahn, ausschließlich der Eingänge (Treppenauf- beziehungsweise -abgänge) Königstraße/Pepermölenbek und Königstraße/ Holstenstraße/Nobistor, die Holstenstraße bis zur nördlichen Seite der Straße Nobistor, diese bis zur westlichen Seite der Straße Große Freiheit, diese bis zur Simon-von-Utrecht- Straße.
Anlage 2
Grenzbeschreibung des Waffenverbotsgebietes Hansaplatz
Von der Rostocker Straße, der Nordgrenze des Flurstücks 916 der Gemarkung St. Georg-Nord (Rostocker Straße 12), bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Brennerstraße, diese bis zur Hausnummer 5 (Flurstück 316), auf die südöstliche Seite der Brennerstraße an die Nordgrenze des Flurstücks 1347 verspringend, die Brennerstraße bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Stralsunder Straße, diese in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 1343 (Stralsunder Straße 4) auf die südwestliche Seite der Stralsunder Straße verspringend, diese 22 Meter in westlicher Richtung bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Straße Bremer Reihe, diese bis zur Westgrenze des Flurstücks 334 (Bremer Reihe 20 a), auf die nordwestliche Seite an die Westgrenze des Flurstücks 480 (Bremer Reihe 21) verspringend, die Straße Bremer Reihe bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Ellmenreichstraße, diese bis zur Westgrenze des Flurstücks 531 (Ellmenreichstraße 22 a), auf die nordwestliche Seite verspringend und 80 Meter in nordöstliche Richtung bis zur Baumeisterstraße, diese 43 Meter in westliche Richtung, an die nördliche Seite der Baumeisterstraße der Westgrenze des Flurstücks 1599 (Baumeisterstraße 17) verspringend, die Baumeisterstraße bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Straße Zimmerpforte, diese bis zur Nordgrenze des Flurstücks 46 (Zimmerpforte 4), auf die nordöstliche Seite der Straße Zimmerpforte bis zur Nordgrenze des Flurstücks 52 (Zimmerpforte 3) verspringend, die Straße Zimmerpforte bis zum Hansaplatz, diesen bis zur Rostocker Straße, diese 90 Meter in nördliche Richtung, auf die östliche Seite der Rostocker Straße Flurstück 916 verspringend.
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