Verordnung über das Naturschutzgebiet Zollenspieker Vom 26. April 1988
Verordnung über das Naturschutzgebiet Zollenspieker Vom 26. April 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, §§ 1, 2, Anlage neu gefasst durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 410)1) |
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Zollenspieker vom 26. April 1988 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 17.09.2016 |
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 17.09.2016 |
§ 3 - Verbote | 17.09.2016 |
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 5 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Zollenspieker | 17.09.2016 |
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
Das in der anliegenden Karte grün eingezeichnete, in den Gemarkungen Kirchwerder, Neuengamme und Ost-Krauel belegene Gelände der Zollenspieker Vorlandflächen sowie das Carlsbrack, das Riepenburger Brack und das Riepenburger Vogelschutzgehölz werden zum Naturschutzgebiet Zollenspieker erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Zollenspieker/Kiebitzbrack“.
§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten, Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmfluten und Treibeis abhängigen Lebensräume der Flachwasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Tide-Röhrichte, Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwälder einschließlich der benachbarten Bracks, sonstigen Gewässer, Schilf-Röhrichte und Feuchtwälder sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Sumpf-Greiskraut, Schlammling, Wibel-Schmiele, Schierlings-Wasserfenchel, Froschbiss, Sumpffarn, Wasserschlauch, Silberweide, Frühjahrskiemenfuß, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Teichrohrsänger, Kleinspecht und Kormoran zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und Vögel,
2.
des Lebensraumtyps „Flüsse mit Schlammbänken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus vollständig zonierten Schlammuferfluren, Flachwasserzonen der Tide-Elbe, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten und Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
3.
des Lebensraumtyps „Feuchte Hochstaudenfluren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Heuschrecken und Vögel,
4.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten,
5.
des Lebensraumtyps „Hartholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Elbe geprägter Eichen-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Tümpel und Mulden, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
6.
der Population des Rapfens mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
7.
der Population der Finte mit ihren vorkommenden Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Aufwuchsgebiet,
8.
der Population des Meerneunauges und Flussneunauges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen und Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke,
9.
der Population des Steinbeißers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit sandigen oder schlammigen Sedimenten, geeigneter Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
10.
der Population des Schlammpeitzgers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus schwach fließenden oder stehenden, nährstoffreichen Gewässern mit überwiegend schlammigen Sedimenten ausreichender Auflagendicke, hoher Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
11.
der Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vorkommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 3 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd auszuüben,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gebiet zu betreten,
6.
zu reiten,
7.
das Gebiet mit Fahrzeugen zu befahren oder Fahrzeuge abzustellen,
8.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen oder Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
9.
zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
10.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
11.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Pflanzenschutzmittel jeglicher Art, Gülle oder Stalldung auszubringen,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
18.
Grünland umzubrechen sowie die Kulturart oder den Wasserhaushalt zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
19.
die Grasnarbe zu zerstören,
20.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
21.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht,
1.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 14 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 11, 15 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 15 bis 17 und 21 für behördliche Maßnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzeinrichtungen, für Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und für behördliche Maßnahmen zur Unterhaltung von Rohrleitungen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 17 und 21 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, einschließlich im Rahmen der Gewässerunterhaltung des Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummern 1 bis 3, 5 und 10 für die Jagd auf Haarwild auf den binnendeichs belegenen Flächen sowie für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
6.
die Nummern 1, 2, 5 und 8 für das Angeln durch den Sportfischerverein Elbe an der unmittelbaren Stromkante der Elbe östlich des Flurstücks 267 der Gemarkung Neuengamme,
7.
die Nummern 5 und 16 für Bild- und Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
8.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 16 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1
1.
Nummer 14 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2.
Nummern 1 bis 3 und 5 für die Ausübung der Jagd auf Schalenwild auf den außendeichs belegenen Flächen, wenn die Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 5 Schlussbestimmung
Für das Naturschutzgebiet Zollenspieker treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100),
2.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 102),
3.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ost-Krauel vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 104).
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 26. April 1988.
Anlage
Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Zollenspieker
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