WohldWaNatSchGebV HA 2013
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wohldorfer Wald Vom 25. Juni 2013

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wohldorfer Wald Vom 25. Juni 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsbereich, §§ 2, 3, 4, 5 geändert, §§ 1, 6, Anlage neu gefasst durch Artikel 17 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 400)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wohldorfer Wald vom 25. Juni 201303.07.2013
Eingangsformel03.07.2013
§ 1 - Naturschutzgebiet17.09.2016
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Verbote17.09.2016
§ 5 - Zulässige Handlungen17.09.2016
§ 6 - Ausnahmen17.09.2016
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten03.07.2013
§ 8 - Schlussbestimmungen03.07.2013
Anlage17.09.2016
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1

1)
Naturschutzgebiet
(1) Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Ohlstedt und Wohldorf belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Zusätzlich wird das Flurstück 5579 der Gemarkung Ohlstedt in das Naturschutzgebiet einbezogen.
(3) Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Wohldorfer Wald“ und des Europäischen Vogelschutzgebiets (EU-Vogelschutzgebiet) „Wohldorfer Wald“.
Fußnoten
1)
[Red. Hinw.: Der Geltungsbereich der Verordnung ist durch die für jedermann zur Einsicht niedergelegte Naturschutzkarte geändert worden.]

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist, die Erhaltung und Entwicklung der durch unterschiedliche Standortverhältnisse geprägten, naturnahen Laubwaldbestände auf vielfältigen Parabraunerde-/Pseudogley-Bodengesellschaften der Jungmoränenlandschaft mit ihren vielgestaltigen, reich strukturierten Waldtypen, der in ihnen eingebetteten artenreichen Orchideenwiesen, Quellen und natürlichen Bachläufen sowie als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Wasserfeder, Sumpf-Calla, Waldveilchen, Waldschnepfe, Schellente, Braunes Langohr, Rauhautfledermaus oder Mädesüß-Perlmutterfalter sowie an Alt- und Totholz gebundene Käferarten, wie Aeletes atomarius, Allecula rhenana, Corticeus bicoloroides, Corticeus fasciatus und Colydium elongatum.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
der Population des Uhus als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Nahrungs- oder Brutgebiet genutzten Lebensstätten,
2.
der Population des Eisvogels als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Gewässern mit ausreichender Sichttiefe und Uferdynamik mit Abbruchkanten,
3.
der Population des Schwarzspechts und Mittelspechts als europäisch besonders zu schützende Vogelarten mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus strukturreichen, durch Alt- und Totholz geprägten Laubwäldern,
4.
der Population des Wespenbussards als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Laubwaldbeständen mit Übergangsbereichen zu Offenlandbiotopen und Feuchtgebieten
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
2.
des Lebensraumtyps „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“ als naturnahe, durchgängige, von flutender Wasserpflanzenvegetation besiedelte Fließgewässer mit dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, naturnahen Uferstrukturen, unverbauten und unbegradigten Gewässerabschnitten sowie schonender Gewässerunterhaltung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Fische sowie Fischotter,
3.
des Lebensraumtyps „Hainsimsen-Buchenwälder“ als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
4.
des Lebensraumtyps „Waldmeister-Buchenwälder“ als naturnaher Buchenwald auf basen- oder kalkhaltigen Böden mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
5.
des Lebensraumtyps „Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder“ als naturnaher Eichen-Hainbuchenwald auf zeitweilig oder dauerhaft feuchten Böden mit hohem Grundwasserstand, standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
6.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
7.
der Population des Kammmolchs mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasserpflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasseranteil und geringem Fischbestand in Verbund mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen, naturnahen Laubwäldern, Röhrichten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
8.
der Population des Fischotters mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken in und entlang der Gewässer, natürlichen und störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 HmbBNatSchAG, in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2.
Aufforstungen mit standortfremden Nadel- oder Laubholzarten in standortgerechten Laubwald umzuwandeln,
3.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren,
4.
auf den bestehenden Wiesenstandorten artenreiche Feuchtwiesen wieder herzustellen,
5.
Altholzinseln zu erhalten und zu entwickeln.

§ 4 Verbote

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd - ausgenommen auf Schalenwild sowie Fuchs, Waschbär und Marderhund - auszuüben,
4.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die Brutplätze des Uhus als Erhaltungsziel des Europäischen Vogelschutzgebietes und der Schellente in einem Schutzradius von jeweils 100 Metern in der Zeit zwischen dem 1. März und 15. Juli zu betreten,
5.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
6.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen
7.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
8.
zu zelten oder zu lagern,
9.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Einfriedungen, Frei- oder Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
11.
Grünland umzubrechen oder die Grasnarbe außerhalb von Tränkstellen und Futterplätzen durch Überweidung zu zerstören,
12.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen, Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
13.
in Gewässer Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung einzubringen,
14.
das Gelände durch Abfall, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Dränagen anzulegen oder den Naturhaushalt der Gewässer zu schädigen,
16.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder mineralische Düngemittel oder Gülle auszubringen,
17.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen oder in dem Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten,
18.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder zu baden und zu tauchen,
19.
die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
20.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
22.
brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen oder Feuer zu machen,
23.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
24.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Ballen (zum Beispiel Silage) länger als zwei Wochen zu lagern,
25.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,
26.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
27.
Bäume anders als einzelstamm- bis horstweise zu nutzen,
28.
weniger als fünf vom Hundert der Holzbodenfläche unbewirtschaftet zu lassen,
29.
den Wert von durchschnittlich fünf Biotopbäumen je Hektar Holzbodenfläche zu unterschreiten.

§ 5 Zulässige Handlungen

Von den Verboten des § 4 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 10, 17 und 19 sowie, soweit Nachpflanzungen einheimischer, standortgerechter und gentechnisch nicht veränderter Laubgehölze vorgenommen werden, die Nummer 6 und, soweit Einfriedungen und Instandsetzungen vorhandener Baulichkeiten vorgenommen werden, die Nummer 9 für waldbauliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde, die Nummer 1 für verkehrssichernde Maßnahmen an Gehölzen und die Nummern 9 und 12 für Unterhaltungs- und Grundinstandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebaukörper durch die zuständigen Behörden, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummern 1, 2, 17, 19 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 6 sowie, soweit Einfriedigungen vorgenommen werden, die Nummer 9 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 9 bis 12 und 14 bis 22 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
4.
die Nummern 1, 2, 7, 10, 17, 19 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert wird, die Nummer 9 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 4 für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
5.
die Nummer 10 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweis dienen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
6.
die Nummern 1, 2, 6, 9, 10, 12, 17, 19 und 25 für den Betrieb der Revierförsterei Wohldorf, bestehend aus dem Betriebshof und dem Wohngebäude auf den Flurstücken 72, 73 und 75 der Gemarkung Wohldorf sowie für den Betrieb einer Falkenaufzuchtstation, einschließlich Greifvogelauffang- und -hegestation auf dem Flurstück 75 der Gemarkung Wohldorf,
7.
die Nummer 9 für die Instandhaltung von dauerhaft genutzten baulichen Anlagen und die Nummern 1, 2, 6 bis 8, 17 bis 19 und 22 im Rahmen der bestehenden Nutzung der privaten Wohngrundstücke sowie des Betriebes der Freiluftschule, der Schule Am Walde und der Matthias-Claudius-Kirche auf Teilen der Flurstücke 67, 433, 487, 525, 561, 631 und 646 der Gemarkung Wohldorf,
8.
die Nummern 1, 8, 17, 19 und die Nummer 2 mit Ausnahme des Verletzens und Tötens von Tieren und ihren Entwicklungsformen für die umweltpädagogische Arbeit der anerkannten Naturschutzvereinigungen, der Freiluftschule Wohldorf, der Schule Duvenstedter Markt, der Schule Am Walde, des Kinderhortes der Schule Am Walde, des Waldkindergartens „Waldameisen“ und des Kindergartens der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wohldorf-Ohlstedt in der Gemarkung Wohldorf für die Flächen südlich des Melhopweges auf den Flurstücken 25, 220, 309, 310, 488 und zusätzlich Flurstück 295 östlich der Drosselbek,
9.
die Nummern 1, 2, 12, 17 bis 19 für die erforderlichen Maßnahmen der Gewässerunterhaltungspflichtigen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten
10.
die Nummern 1, 2, 12, 17 und 19 für die erforderlichen Maßnahmen von HAMBURG WASSER auf dem Flurstück 563 der Gemarkung Wohldorf,
11.
die Nummern 1, 9, 10, 12, 17 und 19 für den Betrieb und die Instandhaltung des Bodenlehrpfades und des historisch-ökologischen Erlebnispfades, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
12.
die Nummer 7 für Diensthunde,
13.
die Nummern 1, 2, 6, 10, 17 und 19 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 6 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 Nummer 16 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 zuwiderhandelt.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Wohldorfer Wald vom 9. Dezember 1980 (HmbGVBl. S. 377) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wohldorf/Ohlstedt vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60, 62), zuletzt geändert am 26. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 372), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. Juni 2013.

Anlage

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