WittenNatSchGebV HA 2010
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittenbergen Vom 1. Juni 2010

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittenbergen Vom 1. Juni 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2016 (HmbGVBl. S. 381, 387)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittenbergen vom 1. Juni 201012.06.2010
Eingangsformel12.06.2010
§ 1 - Naturschutzgebiet12.06.2010
§ 2 - Schutzzweck12.06.2010
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen12.06.2010
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten12.06.2010
§ 7 - Außerkrafttreten12.06.2010
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittenbergen12.06.2010
Auf Grund von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit §§ 23, 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der Gemarkung Rissen belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist es,
1.
die Binnendünen und Heiden, den Elbhang, den Krattwald, die naturnahen standortgerechten Laubwälder sowie die Bodengesellschaften der Moränenlandschaft mit den Flugdecksanden,
2.
die schachblumenreichen Elbwiesen, das naturnahe Elbufer mit seinen Auwaldbereichen sowie die Böden der Elbwiesen mit Feuchtböden unterschiedlicher Ausprägung
als Lebensstätte für dort beheimatete seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie die Zauneidechse, Silber-Sandbiene und andere Wildbienen, Sumpfschrecke und andere Heuschreckenarten sowie die Schachblume zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen, insbesondere die offenen Binnendünen und Heiden sowie Feuchtwiesen freizustellen und zu vergrößern sowie die Böden in ihren Archiv- und Standortfunktionen zu schützen und zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
offene Binnendünen, Heide- und sonstige Offenflächen sowie Feuchtwiesen von aufkommendem Gehölzbewuchs freizuhalten und zu pflegen und unter Abwägung mit den Schutzfunktionen des Waldes zu erweitern,
2.
die Kopfweiden zur Erhaltung ihres charakteristischen Erscheinungsbildes zu schneiden,
3.
verbleibende Waldflächen in standorttypische und naturnahe Laubwälder umzubauen, sofern keine gartendenkmalpflegerischen Belange entgegenstehen - dabei sind gegebenenfalls ehemalige Sichtachsen/Aussichtspunkte auf den Flurstücken 5110 und 5101 der Gemarkung Rissen wieder herzustellen,
4.
den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Feuchtwiesen gewährleistet ist,
5.
die Böden in ihrem natürlichen Zustand und Horizontaufbau zu belassen und ihre natürlichen standorttypischen Funktionen zu entwickeln,
6.
für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
7.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren und Besucher lenkende Maßnahmen durchzuführen,
8.
nicht mehr genutzte bauliche Anlagen unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange zu beseitigen.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
das Freihalten der Binnendünen- und Heideflächen vor aufkommenden Gehölzen sowie die Mahd der Feuchtwiesen,
2.
die Entwicklung und Ausweitung der Heideflächen, offenen Binnendünen und Feuchtwiesen,
3.
das Entfernen standortfremder Pflanzenarten außerhalb von Hausgärten, des Parks Wittenbergener Weg 110 (Flurstücke 5110, 5101 und 4703) und des Luusparks.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
6.
das Gebiet außerhalb für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Fahrwege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
7.
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen sowie mit Kutschen zu fahren,
8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
10.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
11.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
14.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
16.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
den Wasserhaushalt zu verändern,
20.
Düngemittel aller Art oder Pflanzenschutzmittel auszubringen,
21.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,
22.
die Jagd auszuüben.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 6, 9 bis 11, 13 bis 15 und 17 bis 20 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 13 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für waldbauliche Maßnahmen, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 6, 13, 15, 15, 17, 18 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für das Gelände des Parks Wittenbergener Weg 110 (Flurstücke 5110, 5101 und 4703 der Gemarkung Rissen) und des Luusparks (Flurstück 5972 der Gemarkung Rissen) im Rahmen der Unterhaltung des Gartendenkmals beziehungsweise der öffentlichen Grünanlage,
4.
die Nummern 1, 2, 5, 8, 11 bis 13 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 im Rahmen der bestehenden Nutzung der Hausgärten,
5.
die Nummer 5 für die Flurstücke 5972, 6020 und 6021,
6.
die Nummern 5, 11, 12 und 13 im Rahmen des pädagogischen Auftrags der Freiluftschule auf dem Flurstück 5110,
7.
die Nummern 6 und 15 für die Zufahrt zu und Instandhaltung von dauerhaft bewohnten beziehungsweise für den Schul-, Café- oder Toilettenbetrieb genutzten baulichen Anlagen auf Teilen der Flurstücke 1075, 1086, 1087, 3390, 4703, 5101 und 5110 der Gemarkung Rissen,
8.
die Nummer 17 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweise dienen,
9.
die Nummern 2, 5, 6 und 17 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung,
10.
die Nummern 1, 2, 5 und 22 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 26. März 2008 (BGBl. I 426, 439), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
11.
die Nummern 1 bis 3, 5, 6, 13 und 17 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde in folgenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen:
1.
von der Nummer 15 für notwendige bauliche Erweiterungen zur Erhaltung des Schul- oder des Cafébetriebs auf den Flurstücken 1086, 3390 oder 5110,
2.
von den Nummern 1, 2, 3, 5, 6, 13, 15, 18 und 19 für erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, des Hochwasserschutzes, der Hangsicherung, des Bodenschutzes oder der Schifffahrt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittenbergener Heide/Elbwiesen vom 24. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 179) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. Juni 2010.

Anlage

Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittenbergen
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