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Verordnung über das Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen Vom 6. Juli 1993

Verordnung über das Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen Vom 6. Juli 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 402)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen vom 6. Juli 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.01.2004
§ 2 - Schutzzweck01.01.2004
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

§ 1

1)
Naturschutzgebiet
Das in der anliegenden Karte grün eingezeichnete Gelände der Volksdorfer Teichwiesen, belegen in der Gemarkung Volksdorf, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Fußnoten
1)
Die Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist, die Form eines weichseleiszeitlichen Tunneltales zu erhalten und das Grünland, insbesondere der Frisch-, Nass- und Feuchtwiesen sowie die Moorteiche und Bäche und die auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und stark gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, wie Moorfrosch, Bekassine, Knabenkraut und Aurorafalter zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen,
3.
die Bäche Saselbek und Gussau zu renaturieren sowie Uferschutzstreifen zu entwickeln,
4.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt des Grünlandes, insbesondere der Frisch-, Nass- und Feuchtwiesen durchzuführen,
5.
die Qualität des in das Gebiet abgeführten Oberflächenwassers zu optimieren.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen sind, sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Der aufkommende Baumwuchs auf Grünland wird entfernt,
2.
die Wiesen werden fachgerecht gemäht, gepflegt und, sofern notwendig, beweidet,
3.
westlich des Wanderweges werden verschiedene Amphibien-Laichgewässer angelegt,
4.
die Bäche Saselbek und Gussau werden entsprechend historischen Kartengrundlagen in ihr ursprüngliches Bachbett verlegt und renaturiert,
5.
auf den Flurstücken 76 und 3425 werden die vorhandenen Seggenrieder als Dauerbrache erhalten und entsprechend der Vorgaben des Pflegeplanes gepflegt.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd in der Zeit zwischen dem 15. März und dem 15. Juli eines jeden Jahres sowie ganzjährig die Jagd auf Wasservögel auszuüben,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
6.
außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Wege zu reiten,
7.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
in den Gewässern zu angeln, ausgenommen am großen Teich im Bereich des Südufers, des Westufers und des Nordufers 100 m im Bereich der westlichen Koppel,
10.
in den Gewässern zu baden oder die Gewässer mit Booten zu befahren,
11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
12.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
13.
zu zelten,
14.
zu lagern,
15.
das Gelände durch Abfälle, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
16.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
17.
Düngemittel aller Art sowie Gülle auszubringen,
18.
das Grünland zwischen dem 1. April und dem 20. Juni eines jeden Jahres zu schleppen, zu walzen, zu mähen oder anders maschinell zu bearbeiten sowie das Grünland umzubrechen oder die Kulturart auf andere Weise zu verändern,
19.
das Grünland zwischen dem 1. April und dem 20. Juni eines jeden Jahres mit mehr als zwei Rindern oder mit mehr als einem Pferd oder Pony oder mit mehr als sechs Schafen je Hektar und in der übrigen Zeit eines jeden Jahres mit mehr als der doppelten Anzahl der genannten Tiere zu beweiden,
20.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
21.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
22.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gräben oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringung von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
23.
den Wasserhaushalt zu verändern,
24.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht,
1.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 und, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 20 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 11, 15, 17, 18 und 20 bis 24 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sowie für forstliche Maßnahmen,
3.
die Nummern 2, 5 und 8 für die jagdrechtliche Nutzung sowie zusätzlich die Nummer 3 für die Jagd auf Stockenten und Blässhühner im Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde,
4.
die Nummern 2 und 5 für das Angeln am Südufer, Westufer und Nordufer im Bereich der westlichen Koppel (ca. 100 m), und die Nummer 20 für den Bau von Angelstegen im Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde,
5.
die Nummer 5 für das Schlittschuhlaufen auf dem großen Teich,
6.
die Nummer 7 für das Radfahren und Fahren mit Rollstühlen auf den Wegen,
7.
die Nummer 15, soweit es sich um abfließendes Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen handelt,
8.
die Nummern 5, 7, 10, 20, 22 und 23 für die Wahrnehmung der wasserbehördlichen Aufgaben, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
9.
die Nummern 5, 7, 20, 22 und 23 für die Unterhaltungsarbeiten an der Werksanlage der Hamburger Wasserwerke,
10.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 21 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummern 16 und 18 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132), wird für die vorhandene Grün- und Erholungsanlage im Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen die Bekanntmachung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k) tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. Juli 1993.

Anlage

Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Volksdorfer Teichwiesen
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