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Verordnung über das Naturschutzgebiet Schweenssand Vom 31. August 1993

Verordnung über das Naturschutzgebiet Schweenssand Vom 31. August 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 424)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Schweenssand vom 31. August 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet17.09.2016
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 4 - Verbote17.09.2016
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 6 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Schweenssand01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

§ 1

1)
Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der Gemarkung Neuland belegenen Vordeichsflächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Heuckenlock/Schweenssand“.
Fußnoten
1)
Die Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten, Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmfluten und Treibeis abhängigen Lebensräume der Flachwasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Tide-Röhrichte, Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwälder sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Wibel-Schmiele, Schierlings-Wasserfenchel, Sumpf-Dotterblume, Fluss-Greiskraut, Wasser-Ehrenpreis, Rapfen, Teichrohrsänger und Nachtigall zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Flüsse mit Schlammbänken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus vollständig zonierten Schlammuferfluren, Flachwasserzonen der Tide-Elbe, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten und Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
2.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
3.
des Lebensraumtyps „Feuchte Hochstaudenfluren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Vögel,
4.
der Population des Rapfens mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
5.
der Population der Finte mit ihren vorkommenden Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Aufwuchsgebiet,
6.
der Population des Meerneunauges und Flussneunauges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen und Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke,
7.
der Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vorkommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Die Entfernung von Uferdeckwerken, Kaimauern oder Anlegern.
2.
Die Wiederherstellung von mit Schutt oder anderweitig von Menschenhand und nicht durch natürliche Entwicklung verfüllten Prielabschnitten.
3.
Die Wiederherstellung von Wattflächen und Prielen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind so zu gestalten, dass die im Naturschutzgebiet noch vorhandenen Nutzflächen nicht vernässt werden und deren Nutzung nicht erschwert wird.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd auszuüben,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
6.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
7.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
8.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
9.
in den Gewässern zu baden,
10.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
11.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen sowie Feuer zu machen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringung von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
18.
den Wasserhaushalt zu verändern,
19.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
20.
zu reiten oder Pferde mitzuführen,
21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 10 und 15 bis 17 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Kreuzungsbauwerke,
2.
die Nummern 1, 2, 4 bis 6, 8, 10, 13 bis 19 und 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 10 und 16 für den Betrieb sowie die Nummer 15 für die Instandhaltung der bestehenden Wassersportanlage auf Teilen der Flurstücke 1512 und 1769 der Gemarkung Neuland im bisherigen Umfang für den Zeitraum, in dem kein Ersatz für die Wassersportanlage gestellt werden kann,
4.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 10, 13, 16, 17 und 19 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung des Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummern 1 bis 3, 5 und 6 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
6.
die Nummer 16 für das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
7.
die Nummern 1, 2, 5, 6, 12 und 16 für das Angeln an dafür bestimmten Stellen,
8.
die Nummern 1, 2, 4 bis 6 und 16 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Arten durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Nummern 1 bis 3 und 5 der Verbote des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Ausübung der Jagd auf Schalenwild erteilen, wenn die Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-q) tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 31. August 1993.

Anlage

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