Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzhafen Vom 19. März 2013
Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzhafen Vom 19. März 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst, §§ 2, 5, 6 geändert, § 3 aufgehoben durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 384)1) |
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzhafen vom 19. März 2013 | 23.03.2013 |
Eingangsformel | 23.03.2013 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 17.09.2016 |
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 17.09.2016 |
§ 3 - (aufgehoben) | 17.09.2016 |
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 23.03.2013 |
§ 5 - Verbote | 17.09.2016 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 17.09.2016 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 23.03.2013 |
Anlage | 23.03.2013 |
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), geändert am 23. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 3), in Verbindung mit § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichnete, in den Gemarkungen Billwerder Ausschlag und Moorfleet belegene Fläche des Holzhafens, die als Europäisches Vogelschutzgebiet (EU-Vogelschutzgebiet) benannt ist, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-Vogelschutzgebiet) „Holzhafen“.
§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die vom Gezeiteneinfluss der Tideelbe abhängigen Lebensräume der Tief- und Flachwasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Schlickwatten, Tide-Röhrichte, Schlammufer- und Hochstaudenfluren sowie Augehölze im Kontakt mit angrenzenden Feuchtwäldern sowie diese Lebensräume als Lebensstätte der auf sie angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Brandgans, Löffel- und Krickente, zu erhalten.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand der Population der Löffelente, Krickente und Brandgans mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus großflächigen Süßwasserwatten und Flachwasserbereichen zu erhalten.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 HmbBNatSchAG, in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Die Durchführung folgender Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
die Herstellung und Erhaltung von tidebeeinflussten Flachwasserzonen, Süßwasserwatten mit Prielstrukturen, Tide-Röhrichten und Augehölzen,
2.
das Entfernen von Pflanzen und Tieren nicht gebietstypischer Arten,
3.
die Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft.
§ 5 Verbote
Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
die Jagd auszuüben,
5.
Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, zu angeln oder sonst Fische zu fangen,
6.
das Gebiet, ausgenommen auf dem Wanderweg des Kaltehofer Hinterdeichs, zu betreten,
7.
die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, diese mitzuführen oder Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
Wassersport mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Surfbrettern oder Kite-Surfbrettern auszuüben,
9.
die Wasserflächen außerhalb des in der anliegenden Karte schraffiert gekennzeichneten, bestehenden Fahrrinnenbereichs mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
10.
Wasserfahrzeuge trocken fallen zu lassen,
11.
die Wasserflächen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 Knoten zu befahren,
12.
zu reiten oder Pferde mitzuführen,
13.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
14.
in den Gewässern zu baden oder zu tauchen,
15.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
16.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
17.
zu zelten oder zu lagern,
18.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
19.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
20.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
21.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
22.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer oder die Watten durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
23.
den Wasserhaushalt zu verändern,
24.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
25.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,
26.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder Düngemittel auszubringen.
§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Von den Verboten des § 5 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 11, 15, 18 bis 24 und 26 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 18 bis 22 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Kreuzungsbauwerke,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 18 bis 24 für Unterhaltungsmaßnahmen von HAMBURG WASSER auf Kaltehofe sowie für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,
4.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 10, 18, 19, 21, 22 und 24 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung des in der anliegenden Karte schraffiert gekennzeichneten, bestehenden Fahrrinnenbereichs im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde sowie - soweit dort erforderlich - für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit,
5.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9 bis 11, 18 und 21 für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, einschließlich im Rahmen der Ausübung des Wassersports, der Seenotrettung sowie für Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie für Forschungsfahrzeuge, die im Auftrag des Bundes oder der Länder Forschungsfahrten im Naturschutzgebiet durchführen sowie die Nummern 18 bis 22 und 24 für Maßnahmen der Kampfmittelbekämpfung, des Katastrophenschutzes und der Unfallbekämpfung,
6.
die Nummern 1, 2 und 18 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen,
7.
die Nummern 1, 2, 6, 7 und 20 bis 22 für Maßnahmen der Denkmalpflege im Bereich des Ensembles „Filterwerk Kaltehofe“ durch die oder im Einvernehmen mit der für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörde,
8.
die Nummern 1, 2 und 5 für die Ausübung der Fischerei mit Reusen im Bereich des bestehenden Fahrwassers an der östlichen Grenze des Naturschutzgebietes zwischen dem 16. Mai und dem 31. Juli eines jeden Jahres sowie dem 16. November und dem 28. Februar des darauf folgenden Jahres,
9.
die Nummern 1, 2, 4, 6 und 18 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
10.
die Nummer 21 für das Anbringen von Schildern, die als Ortshinweise oder zur Orientierung der Schifffahrt dienen,
11.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 18 und 21 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(2) Von den Nummern 1, 2, 9, 10 und 18 der Verbote des § 5 kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung der Jugend-Segelausbildung zwischen dem 15. April und 15. Oktober auf den Wasserflächen genau nördlich der Marina und den Steganlagen an der Straße Holzhafenufer erteilen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 zuwiderhandelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. März 2013.
Anlage
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