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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Flottbektal Vom 1. Juni 1982

Verordnung über das Naturschutzgebiet Flottbektal Vom 1. Juni 1982
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 geändert, § 2 aufgehoben durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 386)1)
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Flottbektal vom 1. Juni 198201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet17.09.2016
§ 2 - (aufgehoben)17.09.2016
§ 3 - Verbote17.09.2016
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 5 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage - ANLAGE ZUR VERORDNUNG ÜBER DAS NATURSCHUTZGEBIET - FLOTTBEKTAL -01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:

§ 1

1)
Naturschutzgebiet
(1) Das in der anliegenden Karte dunkelgrün eingezeichnete Gelände des Flottbektales in der Gemarkung Klein Flottbek (Jenischpark) wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des feuchtwiesenreichen Bachtales mit seinen Talhängen und des naturnahen Waldbestandes im Rahmen historischer Strukturen, einschließlich der vielfältigen Pflanzen- und Tierarten.
Fußnoten
1)
Die in Absatz 1 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
2a.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
3.
die Jagd auszuüben,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
5.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
6.
im Freien Feuer zu machen, zu rauchen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, zurückzulassen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen,
7.
zu zelten oder zu lagern,
8.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
9.
Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
10.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen, Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
11.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe und ihrer Ufer durch Grabungen, den Anbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
12.
den Wasserhaushalt zu verändern,
13.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 2a und 4 sowie 8 bis 13 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 2 und 4 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung,
3.
die Nummern 1, 2 und 4 sowie die Nummer 11 hinsichtlich des Abbaues und Einbringens von Bodenbestandteilen für die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht, soweit sie den Entwicklungszielen dieser Verordnung nicht entgegenstehen,
4.
die Nummern 1, 2 und 4 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 5 Schlussbestimmung

(1) Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a) wird für das Naturschutzgebiet Flottbektal die Bekanntmachung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Juni 1982.

Anlage

ANLAGE ZUR VERORDNUNG ÜBER DAS NATURSCHUTZGEBIET - FLOTTBEKTAL -
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