Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor Vom 30. Dezember 2014
Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor Vom 30. Dezember 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. April 2016 (HmbGVBl. S. 381, 387)1) |
Fußnoten
1)
[Diese Verordnung dient gemäß Artikel 33 der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor vom 30. Dezember 2014 | 10.01.2015 |
Eingangsformel | 10.01.2015 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 10.01.2015 |
§ 2 - Schutzzweck | 10.01.2015 |
§ 3 - Gebote | 10.01.2015 |
§ 4 - Verbote | 17.09.2016 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 10.01.2015 |
§ 6 - Außerkrafttreten | 10.01.2015 |
Anlage | 10.01.2015 |
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Eppendorf und Groß Borstel belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes aus offenen Glockenheide-Anmooren, Seggen- und Röhrichtbeständen sowie der umgebenden standortgerechten Sumpfgebüsche und Laubwälder aus heimischen Gehölzen mit ihren darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbesondere: Torfmoose, Glockenheide, Lungen-Enzian, Gagel, Straußblütiger Gilbweiderich, Wasserfeder, Königsfarn, Sumpffarn, Rasensimse sowie Fledermäuse, Moorfrosch, Große Moosjungfer und Faulbaum-Bläuling.
§ 3 Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
die Eigenart und die Schönheit der Natur dauerhaft und vollständig zu erhalten,
2.
Feuchtheiden und Übergangsmoorbereiche von aufkommendem Baumbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
3.
für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
4.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
5.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
7.
die Jagd auszuüben,
8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
10.
in den Gewässern zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen oder die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
11.
Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
14.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
16.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
17.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, Astwerk oder Reisig auszubringen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
18.
den Wasserhaushalt zu verändern,
19.
Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
20.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
21.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 6, 10 und 13 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummer 16 für das Anbringen von Schildern, die als Ortshinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 13 und 17 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1, 2, 4, 7, 8, 13 für die ordnungsgemäße Ausübung des Jagd- und Tierschutzes für Unfallwild durch die zuständige Behörde,
5.
die Nummern 1 bis 5, 13 und 16 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbB-NatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 6 Außerkrafttreten
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Eppendorfer Moor vom 20. April 1982 (HmbGVBl. S. 95) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Dezember 2014.
Anlage
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