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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe Vom 11. Mai 2010

Gesetz über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe Vom 11. Mai 2010
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 461)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die „Stiftung Lebensraum Elbe“ vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe vom 11. Mai 201029.05.2010
§ 1 - Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg29.05.2010
§ 2 - Zuführungen der Hamburg Port Authority29.10.2016

§ 1 Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Stiftung Lebensraum Elbe, Stiftung des öffentlichen Rechts, spätestens einen Monat nach deren Errichtung einen Betrag in Höhe von 6,633 Millionen Euro zuzuführen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Stiftung Lebensraum Elbe ab dem Haushaltsjahr 2011 jährlich 1 vom Hundert der für die Verbesserung des Hochwasserschutzes bereitgestellten Haushaltsmittel zuzuführen.

§ 2 Zuführungen der Hamburg Port Authority

(1) Die Hamburg Port Authority, Anstalt des öffentlichen Rechts, hat der Stiftung Lebensraum Elbe, Stiftung des öffentlichen Rechts, spätestens einen Monat nach deren Errichtung einen Betrag in Höhe von 3,367 Millionen Euro zuzuführen.
(2) Die Hamburg Port Authority, Anstalt des öffentlichen Rechts, ist verpflichtet, jeweils zum 1. März jeden Jahres, ab dem 1. März 2016 fünf vom Hundert des Hafengeldes, das sie als Entgelt für die Benutzung des Hamburger Hafens durch die Hafennutzerinnen und Hafennutzer einnimmt, an die Stiftung Lebensraum Elbe zu zahlen
1)
. Die Höhe der jährlichen Zahlungen bemisst sich nach der Höhe der Hafengeldeinnahmen des Vorjahres. Hafengeld im Sinne der Sätze 1 und 2 ist das Hafennutzungsentgelt (Hafengeld und Liegegeld), das für die Benutzung des Hamburger Hafens einschließlich der Bille und ihrer Kanäle von Frachtschiffen, Fahrgast- und Kreuzfahrtschiffen eingenommen wird. Die Verpflichtung der Hamburg Port Authority gilt unabhängig davon, ob für die allgemeine Nutzung des Hafens eine Gebühr oder ein Entgelt zu entrichten ist oder sich die rechtlichen Verhältnisse in sonstiger Weise ändern.
(3) Die Hamburg Port Authority ist verpflichtet, innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes insgesamt 7,5 Millionen Euro für Maßnahmen, die zur Beseitigung von Gewässern oder Teilen von Gewässern im Hamburger Hafen führen, an die Stiftung Lebensraum Elbe zu zahlen. Die Zahlung erfolgt in Teilbeträgen für die einzelnen gewässerbeseitigenden Maßnahmen, die ab dem 1. Juni 2008 zugelassen werden oder bereits zugelassen worden sind. Die Höhe der einzelnen Teilbeträge errechnet sich aus der Größe der zu beseitigenden Wasserflächen in Hektar, multipliziert mit einem Betrag von 75.000 Euro. Werden im Rahmen der Maßnahme auch Wasserflächen im Hamburger Hafen neu geschaffen, werden die neuen Flächen mit den beseitigten Flächen verrechnet. Die Teilbeträge sind mit Erlass der jeweiligen Zulassungsentscheidung fällig, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Zahlungspflicht entsteht unabhängig davon, ob die Hamburg Port Authority Antragstellerin oder Inhaberin der Zulassungsentscheidungen ist oder ob sie die gewässerbeseitigenden Maßnahmen in eigener Verantwortung durchführt. Die Verpflichtung nach § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in der jeweils geltenden Fassung entfällt für die Vorhaben, für die eine Zahlungspflicht nach diesem Gesetz besteht. Sollte zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesamtsumme von 7,5 Millionen Euro nicht erreicht sein, ist der Restbetrag innerhalb der folgenden sechs Monate an die Stiftung Lebensraum Elbe zu zahlen.
Fußnoten
1)
[Gemäß Artikel 3 des Änderungsgesetzes vom 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 461) muss die Zahlung der Hamburg Port Authority für das Jahr 2016 einen Monat nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erfolgen.]
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