Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ (Lebensraum Elbe - Stiftungsgesetz) Vom 11. Mai 2010
Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ (Lebensraum Elbe - Stiftungsgesetz) Vom 11. Mai 2010
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (HmbGVBl. S. 461) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die „Stiftung Lebensraum Elbe“ vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ (Lebensraum Elbe - Stiftungsgesetz) vom 11. Mai 2010 | 29.05.2010 |
§ 1 - Errichtung | 29.05.2010 |
§ 2 - Stiftungszweck | 29.05.2010 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 29.10.2016 |
§ 4 - Stiftungsmittel | 29.10.2016 |
§ 5 - Organe | 29.05.2010 |
§ 6 - Vorstand | 29.05.2010 |
§ 7 - Stiftungsrat | 25.12.2013 |
§ 8 - Satzung | 29.05.2010 |
§ 9 - Rechnungswesen | 25.12.2013 |
§ 10 - Finanzkontrolle | 25.12.2013 |
§ 11 - Stiftungsaufsicht | 29.05.2010 |
§ 12 - Beendigung, Heimfall | 29.05.2010 |
§ 13 - Berichtspflicht | 29.10.2016 |
§ 1 Errichtung
Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Stiftung Lebensraum Elbe“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2 Stiftungszweck
Die Stiftung hat den Zweck, zur Verbesserung des ökologischen Zustands der Tideelbe beizutragen. Sie soll dazu insbesondere Flachwasserbereiche schaffen. Darüber hinaus soll sie Nebenelben und Nebengewässer wieder tideoffen an die Elbe anbinden oder in ihrer ökologischen Struktur aufwerten, Vorlandflächen und Ufer wieder naturnäher gestalten, den ökologischen Wert von Wattflächen erhalten und entwickeln und die Entwicklung einer natürlichen Tidedynamik fördern. Durch Extensivierung oder Nutzungsaufgabe von Flächen und sonstige Maßnahmen sollen die Lebensräume an der Tideelbe für eine vielfältige und Ästuar typische Tier- und Pflanzenwelt erhalten und verbessert werden. Dabei sollen solche Maßnahmen angemessen berücksichtigt werden, die die Umweltsituation im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nachhaltig verbessern. Die Stiftung kann zu dem vorgenannten Zweck insbesondere
1.
eigene Maßnahmen durchführen,
2.
Grundstücke erwerben,
3.
Maßnahmen Dritter fördern,
4.
im Auftrag Dritter Maßnahmen planen und durchführen, die den Stiftungszweck fördern sowie
5.
Bildungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 385) mit einem Barkapital von 10 Millionen Euro ausgestattet. Innerhalb von zehn Jahren wird das Stiftungsvermögen um Barbeträge in Höhe von insgesamt 7,5 Millionen Euro nach Maßgabe von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe aufgestockt. Die Mittel nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe erhöhen gleichfalls das Stiftungsvermögen.
(2) Die jährlichen Zuführungen der Hamburg Port Authority gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe in der jeweils geltenden Fassung sind zum Verbrauch zu Stiftungszwecken bestimmt.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung der Stifterin und Dritter erhöht werden. Es ist in seinem Bestand zu erhalten und sicher und Ertrag bringend anzulegen.
(4) Zuführungen und Zustiftungen erhöhen das Stiftungskapital, soweit sie nicht zum Verbrauch zu Stiftungszwecken bestimmt sind. Über die Verwendung sonstiger Einnahmen entscheidet der Stiftungsrat.
(5) Bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 4 Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
Zuführungen und sonstigen Erträgen, soweit sie zum Verbrauch zu Stiftungszwecken bestimmt sind, und
3.
Entgelten Dritter für Maßnahmen in deren Auftrag.
Zuwendungen Dritter nach Satz 1 Nummer 2 sind ausschließlich zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Sofern die Stiftung nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, kann sie ihre Mittel auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu den in § 2 genannten Stiftungszwecken zuwenden.
§ 5 Organe
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
§ 6 Vorstand
(1) Die Stiftung hat einen aus einer Person bestehenden hauptamtlichen Vorstand, der auf Vorschlag des Präses der nach § 11 Aufsicht führenden Behörde und nach Zustimmung durch den Stiftungsrat von dem oder der Vorsitzenden des Stiftungsrats für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt wird. Die Wiederbestellung ist zulässig. Für den Fall, dass eine Einigung über die Vorstandsbestellung zwischen dem Präses der Aufsicht führenden Behörde und dem Stiftungsrat binnen sechs Monaten nicht hergestellt werden kann, entscheidet der Senat. Der Vorstand kann vorzeitig abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht.
(2) Der Vorstand leitet die Stiftung nach kaufmännischen Grundsätzen. Er führt die Geschäfte der Stiftung nach näherer Regelung der Satzung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. Näheres regelt die Satzung.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus elf Mitgliedern. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden für vier Jahre von dem Präses der nach § 11 Aufsicht führenden Behörde bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Fünf Mitglieder werden vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, fünf Mitglieder von Naturschutzorganisationen vorgeschlagen. Darüber hinaus schlägt der Senat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit der Maßgabe vor, dass sie oder er weder Bedienstete oder Bediensteter der Freien und Hansestadt Hamburg, noch hauptamtlich oder in leitender Funktion in einer Naturschutzorganisation, einer berufsständischen Körperschaft (Kammer) oder einem Wirtschaftsverband tätig sein darf. Ein Mitglied kann vorzeitig abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Als Nachfolgerin oder Nachfolger eines vorzeitig ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nach Maßgabe der Sätze 2, 4 und 5 zu bestellen. Die Satzung regelt die Einzelheiten und benennt die nach Satz 4 vorschlagsberechtigten Naturschutzorganisationen.
(2) Der Präses der Aufsicht führenden Behörde kann abweichend von Absatz 1 eine geeignete Person als Mitglied des Stiftungsrats auch dann bestellen, wenn das Vorschlagsrecht nicht innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist ausgeübt worden ist.
(3) Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Stiftungspolitik fest. Er berät den Vorstand und überwacht dessen Arbeit. Er beschließt insbesondere über
1.
den Wirtschaftsplan,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses,
3.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer),
4.
die Zustimmung zur Bestellung des Vorstands gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1,
5.
die Entlastung des Vorstands,
6.
die Grundsätze der Verwaltung des Stiftungsvermögens,
7.
den Erlass von Richtlinien, insbesondere zur Vergabe von Fördermitteln,
8.
die Änderung der Satzung,
9.
andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
(4) Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung der Aufsicht führenden Behörde im Fall einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung des Vorstands eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen, die oder der für diesen Zeitraum die Geschäfte führt und die Stiftung vertritt. Der Stiftungsrat kann zur zweckmäßigen Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. Er kann bestimmen, dass Erträge des Stiftungsvermögens dem Stiftungskapital zugeführt werden, wenn dies dem ungeschmälerten Erhalt des Stiftungsvermögens dient.
(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 8 Satzung
(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über
1.
das Vermögen der Stiftung und die Verwendung der Erträge,
2.
die Berufung und Abberufung der Organe der Stiftung,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der Organe und
4.
die Geschäfte, die der Genehmigung der Aufsicht führenden Behörde bedürfen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung der Stiftung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsrat. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsicht führenden Behörde.
§ 9 Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Finanzkontrolle
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO. Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.
§ 11 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Aufsicht ist beschränkt auf die Beachtung von Gesetz und Recht, die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung der Mittel sowie die Ordnungsgemäßheit des Geschäftsbetriebs. Im Übrigen genießt die Stiftung das Recht zur Selbstverwaltung.
§ 12 Beendigung, Heimfall
Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden. Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Teile des Stiftungsvermögens, die aus Zustiftungen Dritter stammen, sind im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden und etwaige Widmungen von Stifterinnen und Stiftern zu beachten. Über die erfolgte Verwendung des Vermögens ist die Bürgerschaft zu unterrichten.
§ 13 Berichtspflicht
Die Stiftung legt der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jahresbericht vor.
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