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Gesetz über das »Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege« Vom 10. April 2001

Gesetz über das »Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege« Vom 10. April 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geändert, § 2 neu gefasst durch Gesetz vom 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 64)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das »Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege« vom 10. April 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Errichtung18.03.2017
§ 2 - Zweck18.03.2017
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr und Haftung01.01.2004
§ 4 - Verwaltung18.03.2017
§ 5 - Inkrafttreten25.12.2013
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Errichtung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen »Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege« ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen.
(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes eingehen.
(3) Dem Sondervermögen fließen Mittel aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verwendung für die in § 2 Nummer 2 genannten Zwecke zu.
(4) Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile übertragen, die aus Finanzmitteln des Sondervermögens erworben wurden. Darüber hinaus wird die zuständige Behörde ermächtigt, weitere Grundstücke in das Sondervermögen einzubringen.

§ 2 Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck
1.
mit den auf Grund von § 1 Absatz 2 zufließenden Mitteln entsprechend § 15 Absatz 6 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umzusetzen und zu finanzieren sowie Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen, für die es auf anderer Rechtsgrundlage Zahlungen erhalten hat sowie
2.
mit den auf Grund von § 1 Absatz 3 zufließenden Mitteln Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Grün- und Erholungsanlagen und von Naturschutzgebieten zu finanzieren oder durchzuführen.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr und Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Freie und Hansestadt Hamburg unbeschränkt.
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und beklagt werden.

§ 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird von der zuständigen Behörde verwaltet. Das Sondervermögen erstattet der zuständigen Behörde und den beteiligten Bezirksämtern die im Zusammenhang mit der Umsetzung der in § 2 bezeichneten Maßnahmen entstandenen Verwaltungsaufwendungen.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. April 2001.
Der Senat
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