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Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuländer Moorwiesen Vom 1. August 2017

Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuländer Moorwiesen Vom 1. August 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuländer Moorwiesen vom 1. August 201709.08.2017
Eingangsformel09.08.2017
§ 1 - Naturschutzgebiet09.08.2017
§ 2 - Schutzzweck09.08.2017
§ 3 - Gebote09.08.2017
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen09.08.2017
§ 5 - Verbote09.08.2017
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten09.08.2017
§ 7 - Außerkrafttreten09.08.2017
Anlage09.08.2017
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Neuland und Gut Moor gelegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist es, die von einer Grünlandnutzung geprägte, weiträumige und offene Kulturlandschaft der Neuländer Moorwiesen mit ihrem engmaschigen Netz wertvoller Moorböden, Gräben und ihren feuchten und nassen Wiesen und Weiden mit Stillgewässern als Lebensstätten für die dort beheimateten seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen; hierzu gehören insbesondere am Boden brütende Wiesenvögel wie Kiebitz, Rotschenkel und Bekassine, Amphibien wie Moorfrosch, Libellen wie Grüne Mosaikjungfer, Keilflecklibelle und Gefleckte Smaragdlibelle sowie Sumpfdotterblume, Laichkräuter und Wasserfeder.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung und Entwicklung von artenreichem Feuchtgrünland gewährleistet ist,
2.
standortfremde Pflanzenarten wie Japanischen Staudenknöterich zu entfernen,
3.
für die Instandhaltung von nicht asphaltierten Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
das Entfernen standortfremder Pflanzenarten,
2.
die Pflege und Offenhaltung von Grünland und Gräben.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere, Pflanzen oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen, Fischfutter oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen oder die Gewässer auf andere Art und Weise zu verunreinigen oder zu beeinträchtigen,
5.
die Jagd auszuüben, ausgenommen auf Fuchs, Marderhund, Waschbär, Schwarzwild, Rehwild sowie Grau-, Nil- und Kanadagans in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar des Folgejahres,
6.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
7.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
außerhalb dafür zugelassener Wege zu reiten oder mit Kutschen zu fahren,
9.
Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher oder bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
11.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, in den Gewässern zu baden oder zu tauchen, zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
13.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurück zu lassen,
14.
zu zelten oder zu lagern,
15.
die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
16.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
17.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Kabeltrassen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege, Beleuchtungen oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
18.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder von Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
21.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben zuzuschütten oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,
22.
Beetgräben in der Zeit vom 1. April bis 31. August zu unterhalten,
23.
mineralischen Stickstoffdünger oder Gülle auszubringen oder Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
24.
die Kulturart zu verändern, insbesondere Grünland in Ackerflächen umzuwandeln,
25.
die Grasnarbe des Grünlandes umzubrechen oder durch Überweidung zu zerstören,
26.
die Grünlandflächen in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai maschinell zu bearbeiten,
27.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage länger als einen Monat zu lagern und für das Einwickeln von Heu oder Silage anderes als grün eingefärbtes Material zu verwenden,
28.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
29.
Verkaufsstände oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 7, 10 bis 13, 15, 17, 19 bis 25 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für erforderliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit bestehende Einfriedungen oder Tränken unterhalten werden, die Nummer 17 für die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis,
4.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 9 und 15 im Rahmen der zugelassenen Ausübung der Jagd, für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226, 1227), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
5.
die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die als Orts- oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
6.
die Nummern 1, 2, 6, 7 und 15 für Verkehrssicherungsmaßnahmen, die mit der für Naturschutz zuständigen Behörde abgestimmt sind,
7.
die Nummer 25 im Rahmen der Nutzung als Hausweide auf den Flurstücken 1277, 1279, 119 und 128 der Gemarkung Neuland,
8.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 20 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde in folgenden Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilen:
1.
von der Nummer 23 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2.
von den Nummern 23 und 26 für die Anwendung von Düngemitteln oder für eine maschinelle Bearbeitung während der Sperrfrist im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung, soweit erhebliche Ertragseinbußen zu befürchten sind und die Erteilung einer Ausnahme naturschutzfachlich vertretbar ist,
3.
von der Nummer 8 für das Reiten mit Zustimmung des Flächeneigentümers, soweit die Erteilung einer Ausnahme naturschutzfachlich vertretbar ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Außerkrafttreten

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-q), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2016 S. 11), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 1. August 2017.

Anlage

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