Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenwischen Vom 9. April 2019
Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenwischen Vom 9. April 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenwischen vom 9. April 2019 | 17.04.2019 |
Eingangsformel | 17.04.2019 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 17.04.2019 |
§ 2 - Schutzzweck | 17.04.2019 |
§ 3 - Gebote | 17.04.2019 |
§ 4 - Verbote | 17.04.2019 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 17.04.2019 |
§ 6 - Schlussbestimmung | 17.04.2019 |
Anlage | 17.04.2019 |
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
§ 1 Naturschutzgebiet
Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der Gemarkung Volksdorf belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
§ 2 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes aus standortgerechten Sumpfgebüschen, Laubwäldern aus heimischen Gehölzen sowie seggen- und binsenreichen Nasswiesen mit ihren darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbesondere Blasen- und Hirsen-Segge, Gewöhnlicher Teufelsabbiss, Kleiner Baldrian, Bach- und Sumpf-Sternmiere, Sumpfdotterblume sowie Mittelspecht, Moorfrosch, xylobionte Käfer, Nordische Moosjungfer, Sumpfschrecke und Mädesüß-Perlmutterfalter.
§ 3 Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
die Eigenart und die Schönheit der Natur dauerhaft und vollständig zu erhalten,
2.
seggen-, binsenreiche Nasswiesen von aufkommendem Baumbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
3.
Biotopbäume zu erhalten.
§ 4 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
5.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
die Jagd - ausgenommen auf Schalenwild sowie Fuchs, Waschbär und Marderhund - auszuüben,
7.
Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
8.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
9.
in den Gewässern zu baden, zu tauchen oder die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
10.
Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
11.
zu zelten oder zu lagern,
12.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
13.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
16.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
17.
den Wasserhaushalt zu verändern,
18.
Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
19.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
20.
durch waldbauliche Maßnahmen die Lebensraumtypen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), erheblich zu beeinträchtigen,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
22.
die Grasnarbe durch Überweidung zu zerstören.
(2) Von den Verboten des Absatz 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 5, 9, 10, 12 und 14 bis 19 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummer 14 für die Instandhaltung von dauerhaft genutzten baulichen Anlagen und die Nummern 1 bis 5, 7, 9 bis 12 und 19 im Rahmen der bestehenden Nutzung der privaten Wohngrundstücke auf den Flurstücken 668, 669 und 6589 der Gemarkung Volksdorf,
3.
die Nummer 15 für das Anbringen von Schildern, die als Orts-, Eigentums- oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
4.
die Nummern 4, 5, 14, 16 und 17 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummer 7 für Diensthunde und Hunde in der Obhut der Eigentümerin oder des Eigentümers des jeweiligen Flurstücks,
6.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 12, 14 und 16 für die erforderlichen Maßnahmen von HAMBURG WASSER auf den Flurstücken 3951 und 7052 der Gemarkung Volksdorf, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummern 1 bis 5, 12, 15 und, soweit Einfriedungen und Instandsetzungen vorhandener Baulichkeiten vorgenommen werden, die Nummer 14 für waldbauliche Maßnahmen, die Nummer 1 für verkehrssichernde Maßnahmen an Gehölzen und die Nummern 14 und 16 für Unterhaltungs- und Grundinstandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebaukörper, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
8.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 12 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3, und, soweit Einfriedigungen vorgenommen werden, die Nummer 14 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
9.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 12 und 15 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850, 1851), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
10.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 12 und 16 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Ver- und Entsorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
11.
die Nummern 1 bis 5, 12 und 15 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 14 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für Anlagen erteilen, die keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 6 Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 492), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. April 2019.
Anlage
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