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Verordnung über die Satzung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ Vom 8. Februar 2011

Verordnung über die Satzung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ Vom 8. Februar 2011
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 23. März 2020 (Amtl. Anz. S. 537)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der „Stiftung Lebensraum Elbe“ vom 8. Februar 201119.02.2011
Eingangsformel19.02.2011
Einziger Paragraph19.02.2011
Anlage - Satzung der „Stiftung Lebensraum Elbe"26.09.2017
§ 1 - Stiftungskapital26.09.2017
§ 2 - Erträge, Zuführungen und sonstige Einnahmen26.09.2017
§ 3 - Organe der Stiftung26.09.2017
§ 4 - Vorstand und Geschäftsstelle26.09.2017
§ 5 - Stiftungsrat26.09.2017
§ 6 - Geschäftsgang des Stiftungsrats23.03.2020
§ 7 - Genehmigungsbedürftige Geschäfte26.09.2017
§ 8 - Geschäftsjahr26.09.2017
§ 9 - Inkrafttreten26.09.2017
Anlage23.02.2019
Auf Grund von § 8 Absatz 2 des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S.383) wird verordnet:

Einziger Paragraph

Der „Stiftung Lebensraum Elbe“ wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. Februar 2011.

Anlage

Satzung der „Stiftung Lebensraum Elbe“

§ 1 Stiftungskapital

(1) Das Stiftungskapital besteht aus dem Grundstockvermögen und Zustiftungen. Die Stiftung wurde mit einem Grundstockvermögen in Höhe von 10 Millionen Euro ausgestattet. Werden Zustiftungen nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Erfüllung des in § 2 des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes genannten Stiftungszwecks bestimmt, fließen sie dem Stiftungskapital zu.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Der Stiftungsrat kann bestimmen, dass die Erträge aus der Vermögensverwaltung dem Stiftungskapital zugeführt werden, wenn dies dem ungeschmälerten Erhalt des Stiftungskapitals dient. Es ist Ertrag bringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau oder eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

§ 2 Erträge, Zuführungen und sonstige Einnahmen

(1) Die zur Erreichung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel bestimmen sich nach den im Vorjahr aus den, um die laufenden Kosten bereinigten Erträge aus der Vermögensverwaltung, den jährlichen Zuführungen der Hamburg Port Authority in Höhe von 5 vom Hundert des Hafengeldes auf der Basis der Hafengeldeinnahmen des Vorjahres sowie sonstigen Zuführungen und Einnahmen, soweit sie nicht das Stiftungskapital erhöhen.
(2) Dem jeweiligen Bedarf entsprechend kann die Stiftung Rücklagen in Analogie zu den Vorschriften der Abgabenordnung bilden, sofern dies den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entspricht.
(3) Die Mittel dürfen ausschließlich für die im Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Maßnahmen, die die Stiftung durchführen oder fördern will, sind im Interesse eines effektiven Mitteleinsatzes frühzeitig mit den für das Naturschutz- und Wasserrecht örtlich zuständigen Behörden zu koordinieren.
(4) Beabsichtigt die Stiftung, Rechte an Grundstücken zu erwerben, so ist die Finanzierung zu erwartender Unterhaltungs-, Betriebs- und Pflegekosten vorher zu sichern. Der Erwerb von Grundstücken zu Tauschzwecken ist zulässig, um den Erwerb von Flächen zu ermöglichen, die sich besonders für die Verbesserung des ökologischen Zustands der tidebeeinflussten Unterelbe und ihrer Nebenflüsse eignen.
(5) Die Stiftung kann auch Projekte Dritter, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, fördern. Sie kann hierzu auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 46 LHO Zuwendungsbescheide erlassen.
(6) Die Stiftung ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung wiedersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Der Vorstand wird hauptamtlich, die Mitglieder des Stiftungsrats werden ehrenamtlich tätig.
(3) Notwendige Auslagen der Mitglieder des Stiftungsrats können ersetzt werden. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, sind hierüber Richtlinien zu erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und des zuständigen Finanzamts bedürfen.

§ 4 Vorstand und Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Er leitet die Geschäftsstelle. Über die Anstellungsverträge des Vorstands und des Personals der Geschäftsstelle entscheidet der Stiftungsrat. Ist der Vorstand nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, kann der Stiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Vertretung bestellen.
(2) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Stiftungsrats abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand
1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(3) Der Vorstand stellt zum 1. Oktober eines Jahres für das folgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält, und legt diesen dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung vor. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks einen kaufmännischen Jahresabschluss sowie eine Vermögensübersicht. Der kaufmännische Jahresabschluss und die Vermögensübersicht sind von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und mit einem Testat zu versehen.
(4) Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat in dessen Sitzungen über die Liquidität der Stiftung und über die laufenden und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands der tidebeeinflussten Unterelbe und ihrer Nebenflüsse einschließlich des Ergebnisses der Koordinierung mit den für das Naturschutz- und Wasserrecht örtlich zuständigen Behörden.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat nimmt die ihm gemäß § 7 Absatz 3 des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes zugewiesenen Aufgaben wahr. Er besteht aus elf Mitgliedern. Fünf Mitglieder werden auf Vorschlag des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, je ein Mitglied auf Vorschlag der in der Anlage benannten Naturschutzorganisationen bestellt. Der Senat schlägt außerdem den oder die Vorsitzende nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 Satz 5 des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes vor. Das Vorschlagsrecht nach den Sätzen 3 und 4 bleibt erhalten, wenn die Nachfolge für ein vorzeitig ausgeschiedenes oder abberufenes Mitglied zu bestellen ist. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende. Ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin wird aus dem Kreis der vom Senat vorgeschlagenen Mitglieder, der oder die andere aus dem von den Naturschutzorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern gewählt. Die stellvertretenden Vorsitzenden handeln gemeinsam. Nach Ablauf der Amtszeit des Stiftungsrats nehmen die Mitglieder ihre Aufgaben bis zur Neubestellung eines Stiftungsrats weiter wahr.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Stiftungsrats abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Mitglied nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.
(3) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Stiftungsrat kann Ausschüsse bilden. Er kann einen ständigen Ausschuss einsetzen, der die Sitzungen des Stiftungsrats vorbereitet und zwischen den Sitzungen Angelegenheiten der Stiftung mit dem Vorstand berät. Der ständige Ausschuss setzt sich aus vier Mitgliedern des Stiftungsrats zusammen, von denen je zwei auf Vorschlag der Freien und Hansestadt Hamburg und der Naturschutzverbände ernannt werden. Der ständige Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er den Geschäftsgang regelt.

§ 6 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, ein und leitet die Sitzungen. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens sechs Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung teilnehmen.
(3) Beschlüsse werden außer in den Fällen des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. In dringenden Fällen kann der Stiftungsrat einen Beschluss auch dadurch fassen, dass die Mehrheit seiner Mitglieder ihre Zustimmung innerhalb einer Erklärungsfrist von vier Wochen schriftlich erteilt, gerechnet vom Tag der Versendung des Beschlussentwurfs. Bei der Beschlussfassung durch schriftliches Verfahren entfällt das Doppelstimmrecht der oder des Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Abberufung des Vorstands oder eines Mitglieds des Stiftungsrats bedürfen der Zustimmung von sieben Mitgliedern. Absatz 3 Sätze 3 und 4 findet keine Anwendung.
(5) Über die Sitzungen ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, dem die schriftlichen Abstimmungserklärungen beizufügen sind. Die Niederschriften oder Protokolle sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Vorstand zuzuleiten.

§ 7 Genehmigungsbedürftige Geschäfte

Der Genehmigung der nach § 11 des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes Aufsicht führenden Behörde bedürfen:
1.
die Änderung der Satzung;
2.
die Abberufung des Vorstands und der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Stiftungsrats aus wichtigem Grund;
3.
der Wirtschaftsplan;
4.
die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluss von Gewährverträgen;
5.
Kaufverträge über Grundstücke;
6.
der Anstellungsvertrag mit dem Vorstand sowie wesentliche Änderungen des Anstellungsvertrages.
Die Aufsicht führende Behörde kann ihre Genehmigung für bestimmte Arten von Geschäften gemäß Satz 1 Nummern 4 und 5 allgemein erteilen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

zu § 5 Absatz 1 Satz 3 der Satzung
1.
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hamburg e.V.
2.
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Landesverband Hamburg
3.
WWF Deutschland, Internationales WWF-Zentrum für Meeresschutz
4.
Naturschutzverband GÖP – Gesellschaft für ökologische Planung e.V. –
5.
Verein zur Förderung von Naturerlebnissen e. V.
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