Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittmoor Vom 22. Juli 1997
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittmoor Vom 22. Juli 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 31 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittmoor vom 22. Juli 1997 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Naturschutzgebiet | 01.07.2020 |
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 17.09.2016 |
§ 3 - Gebote | 17.09.2016 |
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 17.09.2016 |
§ 5 - Verbote | 17.09.2016 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 7 - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 |
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 205, 213), wird verordnet:
§ 1
1)
Naturschutzgebiet
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Duvenstedt, Lemsahl-Mellingstedt und Poppenbüttel belegenen Flächen des Wittmoores sowie des Wittmoorgrabens und der Mellingbek bis zum Kupferteich werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Wittmoor“ sind, sind in der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
[Red. Hinw.: Der Geltungsbereich der Verordnung ist durch die für jedermann zur Einsicht niedergelegte Naturschutzkarte geändert worden.]
§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist, das in einer Talwasserscheide liegende, durch eine hohe kleinräumige Bodendiversität mit hochwertigen Archiven der Natur- und Kulturgeschichte gekennzeichnete Hoch- und Übergangsmoor einschließlich der wertvollen Moorwiesen, Feuchtwiesen, Pfeifengras-Birkenwälder, Bruchwälder, standortgerechter Laubwälder, Magerrasen und Trockenheiden im Verbund mit den Kerbtälern des Wittmoorgrabens und der Mellingbek mit seinem Quellmoor sowie dem artenreichen, landwirtschaftlich genutzten Grünland auf Grund ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie als Lebensstätte der auf diesen einmaligen Lebensraum angewiesenen Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu gehören so seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie Wollgras, Übersehenes Knabenkraut, Moosbeere, Rosmarinheide, Sumpfcalla, Moorfrosch, Krickente und Kreuzotter.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
2.
des Lebensraumtyps „Dystrophe Stillgewässer“ als naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewässer mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen,
3.
des Lebensraumtyps „Trockene Heiden“ als von Besenheide in unterschiedlichen Altersphasen geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte Zwergstrauchheiden auf nährstoffarmen und trockenen Standorten mit hohem Anteil an niedrigwüchsigen Kräutern, Moosen und Flechten sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Heuschrecken und Reptilien,
4.
des Lebensraumtyps „Pfeifengraswiesen“ als gut strukturiertes, kräuterreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Pfeifengraswiesen auf feuchten und nährstoffarmen Standorten mit dünner Streuschicht, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Schmetterlinge und Heuschrecken,
5.
des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatthaferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesennarbe, geringer Streuauflage und hoher Standortvielfalt, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken und Vögel,
6.
des Lebensraumtyps „Renaturierungsfähige Hochmoore“ als naturnahe, von dicken Torfablagerungen geprägte, regenwasserabhängige und regenerationsfähige, von intakter Hochmoorvegetation besiedelte, gehölzarme Hochmoorreste mit typischer Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen und Reptilien,
7.
des Lebensraumtyps „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und hoher Wassersättigung geprägte, von Schlenken oder Schwingrasen durchsetzte und von typischen Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit typischer Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen, Amphibien und Reptilien,
8.
des prioritären Lebensraumtyps „Moorwälder“ als naturnahe, lichte, nährstoffarme und von einem hohen Grundwasserspiegel geprägte, von Bulten, Schlenken, dystrophen Gewässern oder Torfmoospolstern durchsetzte Birkenwälder auf feucht-nassen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
9.
der Population der Großen Moosjungfer mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus schwach sauren bis neutralen, besonnten Moorgewässern mit ausreichend hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Uferstrukturen und ungenutzten oder extensiv genutzten Offenlandbereichen im Umfeld sowie geringem Nährstoffeintrag und Fischarmut als Nahrungs-, Aufwuchs- und Fortpflanzungsgebiet,
10.
der Population des Kammmolchs mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasserpflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasseranteil und geringem Fischbestand in Verbund mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen, Bruchwäldern und Weidengebüschen, Schilfröhrichten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 3 Gebote
Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
Gräben zur Entwässerung der Hoch- und Übergangsmoore aufzuheben,
2.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu entfernen,
3.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen,
4.
Trockenheiden, Magerrasen, Moorwiesen, Hochmoor- und Übergangsmoorbereiche von aufkommendem Baumbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
5.
alle nicht natürlichen Baumaterialien auf Wanderwegen zu entfernen,
6.
für die Instandhaltung von Wegen ausschließlich natürliche, nicht zu Nährstoffeintrag führende Baumaterialien zu verwenden,
7.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren,
8.
in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und Pfeifengraswiesen durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten.
§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Pfeifengraswiesen sowie brachliegenden Flächen,
2.
die Verbindung und Erweiterung von Heideflächen, um die Ausbreitung der spezifischen Tiere und Pflanzen sowie den Austausch der Populationen zu ermöglichen,
3.
die Wiedervernässung und Entwicklung ehemaliger, abgetorfter Hochmoorbereiche,
4.
die Aufhebung der Drainagen von Grünlandflächen,
5.
die Entwicklung von Waldflächen mit hohem Anteil an Nadelholz zu standortgerechten Laubwäldern,
6.
die Wiederherstellung der natürlichen Bachverläufe der Mellingbek und des Wittmoorgrabens mit ihren Auen.
§ 5 Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd - ausgenommen auf Rehwild, Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 28. Februar - auszuüben,
3a.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die trittempfindlichen Moorlebensräume zu betreten,
4.
zu angeln,
5.
Pflanzen, Tiere und andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
6.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
7.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Wege zu reiten,
9.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
11.
Feuer zu machen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage länger als einen Monat zu lagern und für das Einwickeln von Heu oder Silage anderes als grün eingefärbtes Material zu verwenden,
15.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
16.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen,
20.
wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
21.
Uferbereiche der Gewässer zuzüglich eines mindestens 1 m breiten Gewässerrandstreifens - gemessen ab Böschungsoberkante - sowie Sumpfbereiche mit Vieh zu beweiden,
22.
in den Gewässern zu baden oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
23.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
24.
Fischfutter, Kalk oder andere Mittel mit düngender Wirkung in die Gewässer einzubringen,
25.
die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland, sowie Grünland umzubrechen,
26.
die Grasnarbe zu zerstören,
27.
Düngemittel aller Art auszubringen,
28.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
29.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 15, 18 bis 20, 22, 23, 25 und 27 bis 29 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Nummer 15 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 17, 29 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 15 für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 17, 29 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrichtungen verlagert wird, die Nummer 15 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 a für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), in der jeweils geltenden Fassung zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
4.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 18 bis 20 und 29 für Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Behebung von Kellervernässungen im Bereich der Straße Drögensee,
5.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 18, 20 und 29 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
6.
die Nummern 1, 9 und 29 für die übliche Gartennutzung von Hausgrundstücken sowie die Nummer 13 für das Kompostieren von Garten- und Küchenabfällen auf diesen Grundstücken,
7.
die Nummer 17 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder auf Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
8.
die Nummer 27 für die standortgerechte Landwirtschaft auf den Flächen mit den Flurstücksnummern 844, 2012, 2014-2026, 2486-2488 der Gemarkung Duvenstedt und den Flurstücksnummern 55, 56, 58-63, 67, 72, 74-77, 964, 967-969, 2423, 2424, 2812, 2829, 3206 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt. Die Ausnahme gilt nicht in einem Abstand von 5 m von Gewässern,
9.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 18 und 29 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,
10.
die Nummern 1, 2, 5 bis 7, 17 und 29 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 28 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Wittmoor vom 21. Februar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 60) tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 18. Februar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 27), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
(3) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Poppenbüttel vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 161, 165), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 22. Juli 1997.
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