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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen der Landesgrenze und der Maxstraße Vom 19. August 1986

Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen der Landesgrenze und der Maxstraße Vom 19. August 1986
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 27 § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen der Landesgrenze und der Maxstraße vom 19. August 198601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.07.2015
§ 301.01.2004
Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:

§ 1

1)
(1) ¹In den Gemarkungen Barmbek-Süd, Eilbek, Wandsbek, Tonndorf und Rahlstedt werden die beiderseits der Wandse liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1000 rot eingetragenen Landflächen zum Überschwemmungsgebiet erklärt. ²Eine Übersicht über das Überschwemmungsgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist (Maßstab 1: 15 000).
(2) ¹Die Lagepläne und der Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Nord und Wandsbek zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
Auf den Abdruck des in Absatz 1 genannten Übersichtsplanes wurde verzichtet.

§ 2

Über das Genehmigungserfordernis des § 53 Absatz 1 Hamburgisches Wassergesetz für das Erhöhen oder das Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen und das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in dem in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 3

Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. August 1986.
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