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Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge Vom 17. August 1993

Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge Vom 17. August 1993
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 28 Nr. 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge vom 17. August 199301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 213.07.2019
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 513.07.2019
§ 601.01.2004
§ 713.07.2019
§ 801.01.2004
Anlage01.01.2004
Auf Grund von § 19 Absätze 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1530, 1654), zuletzt geändert am 26. August 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1564, 1571), und von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 21. Januar 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 16), wird verordnet:

§ 1

1)
(1) Zum Schutz der Grundwasserfassung für die Wasserwerke Süderelbmarsch, Neugraben und Bostelbek der Hamburger Wasserwerke GmbH wird in den Gemarkungen Moorburg, Fischbek, Francop, Neugraben, Nincop, Heimfeld, Eißendorf und Vahrendorfer Forst ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), die engere Schutzzone (Zone II) und die weitere Schutzzone (Zone III).
(3) ¹Die Grenzen des Wasserschutzgebietes, der Schutzzonen sowie die Lage der Brunnen ergeben sich aus einem Lageplan im Maßstab 1: 5000. ²Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. ³Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt. ⁴Eine Übersicht über das Wasserschutzgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
Fußnoten
1)
Der in Absatz 3 genannte Plan wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2

(1) ¹Für die Schutzzonen gelten die in den §§ 3 bis 6 aufgeführten Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten. ²Alle Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten für die weitere Schutzzone gelten auch für die engere Schutzzone und für den Fassungsbereich. ³Für den Fassungsbereich gelten auch die Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten für die engere Schutzzone. ⁴Die Verbote gelten nicht für Maßnahmen der Hamburger Wasserwerke GmbH, die der Trinkwassergewinnung oder Trinkwasserversorgung dienen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften wegen besonderer Schutzvorkehrungen im Einzelfall nicht zu besorgen ist.
(3) Von dem Verbot des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533), kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Trinkwasserschutzes zu vereinbaren ist oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
(4) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 62 Absatz 3 WHG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Im Fassungsbereich (Zone I) sind verboten:
1.
die Verletzung der belebten Bodenschicht;
2.
das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln;
3.
das Verwenden von Teer und seinen Derivaten einschließlich löslicher Farbmittel und Holzimprägnierstoffen bei der Herstellung und Unterhaltung der Brunnenanlagen oder dem Ausbau und der Unterhaltung von Wegen, Plätzen, Mauern und Zäunen;
4.
die mineralische oder organische Düngung;
5.
der öffentliche Fahr- und Fußgängerverkehr;
6.
die landwirtschaftliche Nutzung außer der Mähnutzung; mit Verbrennungsmotoren betriebene Mäher sind unzulässig;
7.
alle sonstigen Anlagen oder Handlungen, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen.

§ 4

In der engeren Schutzzone (Zone II) sind verboten:
1.
die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen;
2.
der Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
3.
der Neubau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Wegen, Bahnanlagen und sonstigen öffentlichen Verkehrseinrichtungen sowie von Parkplätzen, Campingplätzen und Sportanlagen;
4.
das Waschen von Kraftfahrzeugen und die Durchführung von Ölwechseln an Kraftfahrzeugen und Maschinen;
5.
die organische Düngung, soweit eine Überdüngung zu besorgen ist, die offene Lagerung oder unsachgemäße Anwendung von Mineraldünger sowie die Anlage von Gärfuttermieten;
6.
die Errichtung und Erweiterung von Kleingärten und Gartenbaubetrieben;
7.
Leitungen zum Transport von Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser;
8.
Anlagen zur Intensivbeweidung, insbesondere stationäre Melkplätze, zentrale Tränkeinrichtungen und ortsfeste Zufutterbehälter, das Pferchen sowie Fischteiche und -becken;
9.
Bodeneingriffe, die über die land- und forstwirtschaftlich notwendige Bearbeitung hinausgehen;
10.
jede Veränderung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, bei der nachteilige Auswirkungen für das Grundwasser zu besorgen sind, insbesondere die Dränung, das Tiefpflügen und die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

§ 5

In der weiteren Schutzzone (Zone III) sind verboten:
1.
das Einleiten, Verregnen und Versickern von Schmutzwasser und sonstigen wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen; dieses Verbot gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie gemäß § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in Wasserschutzgebieten zulässig ist; gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen, das nicht vom Grundstück in das Regen- oder Mischwassersiel eingeleitet werden kann, soll flächenhaft über die belebte Bodenzone versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden; ist beides nicht möglich, muss bei der Versickerung für je angefangene 100 m² der Gebäudegrundfläche mindestens ein Versickerungsschacht benutzt werden; dies gilt nicht für Wohngrundstücke, sofern das anfallende Niederschlagswasser gemäß § 32 a des Hamburgischen Wassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung versickert oder die Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers mit Hilfe von Anlagen erfolgt, für die vor dem 1. September 1993 eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine Baugenehmigung erteilt wurde oder wenn für die Entwässerung des Niederschlagswassers vor diesem Datum gemäß § 10 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes vom 21. Februar 1984 (HmbGVBl. S. 45), geändert am 22. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 305), eine Befreiung von der Anschlusspflicht erteilt wurde oder wenn das Niederschlagswasser auf dem Grundstück verwendet wird und sich dadurch keine Missstände ergeben;
2.
das Ablagern, Aufhalden oder Einbringen in den Untergrund sowie das Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe; Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; ausschließlich in der weiteren Schutzzone zulässig sind das Lagern, Abfüllen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen in haushaltsüblichen Mengen sowie Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung getroffen und eingehalten werden;
3.
das Betreiben, Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; dies gilt nicht für
a)
Rohrleitungen, die Zubehör von Heizölverbraucheranlagen sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, entsprechen und
b)
Rohrleitungen, die gemäß § 7 der Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 735) einer regelmäßigen Überprüfungspflicht unterliegen;
4.
die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft zum Umgang mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen;
5.
die Tierhaltung, wenn weniger als ein Hektar Fläche für jeweils zwei Dungeinheiten zur Ausbringung des Dungs zur Verfügung steht; dabei gelten 80 kg Stickstoff im Dung pro Jahr als eine Dungeinheit;
6.
die Verwendung von Stalldung sowie das Aufbringen von Gülle, Jauche und Silagewässern, sofern dies nicht fachgerecht zur Nährstoffversorgung oder zur Bodenverbesserung auf forst- und landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächen erfolgt;
7.
die Schmutzwasserlandbehandlung, Anlage von Sandfiltergräben zur Schmutzwasserbeseitigung und die Neuanlage von Abwassersammelgruben für Schmutzwasser;
8.
die Errichtung und Erweiterung von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Heilstätten und Gewerbebetrieben, wenn das Schmutzwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht wird;
9.
Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs; zulässig sind Flächen für Einsätze der Polizei, des Rettungs- und des Katastrophendienstes sowie zur Patientenversorgung durch Krankenanstalten;
10.
die Durchführung von Manövern und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen, sofern dabei
a)
Stoffe gelagert, umgeschlagen oder transportiert werden, die geeignet sind, die Beschaffenheit des Grundwassers nachteilig zu verändern, oder
b)
Grabungen über 1,0 m Tiefe vorgenommen werden;
11.
das Lagern, Ablagern und Behandeln von Abfall mit Ausnahme der Eigenkompostierung durch private Haushalte;
12.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Kläranlagen;
13.
die Vornahme von Abgrabungen und Erdaufschlüssen, durch die Deckschichten wesentlich vermindert werden, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass das Grundwasser aufgedeckt und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zu seinem Schutz vorgenommen werden kann; zulässig sind solche Tätigkeiten, die für Baugrunduntersuchungen oder aus Gründen der öffentlichen Wasserversorgung oder für die Unterhaltung von Gewässern, wenn sie nach den Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes durch die zuständige Behörde durchgeführt wird, erforderlich sind;
14.
die Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
15.
die Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien bei Baumaßnahmen, insbesondere im Straßen-, Wege- und Tiefbau;
16.
Bohrungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen oder Mineralwasser;
17.
Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung oder Ausnahme erteilt ist; zulässig sind Maßnahmen zum Erfassen und Überwachen des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen Wasserversorgung.

§ 6

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind im Einzelfall verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der Hamburger Wasserwerke GmbH oder der zuständigen Behörde die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen oder den Fassungsbereich umzäunen, wenn hierfür geeignete Flächen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Wasserwerke GmbH nicht zur Verfügung stehen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7a WHG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 17. August 1993.
Karten siehe Seiten 6 und 7

Anlage

Anlage zur Verordnung über das¹) Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger Berge
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