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Verordnung über das Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal Vom 28. März 1978

Verordnung über das Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal Vom 28. März 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 32 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Stellmoorer Tunneltal vom 28. März 197801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 217.09.2016
§ 2a17.09.2016
§ 301.01.2004
§ 417.09.2016
§ 517.09.2016
§ 601.06.2010
§ 701.01.2004
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a), zuletzt geändert am 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381), wird verordnet:

§ 1

1)
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten in den Gemarkungen Meiendorf und Oldenfelde belegenen Flächen des Stellmoorer Tunneltals werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Stellmoorer Tunneltal/Höltigbaum“.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Wandsbek zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
[Red. Hinw.: Der Geltungsbereich der Verordnung ist durch die für jedermann zur Einsicht niedergelegte Naturschutzkarte geändert worden.]

§ 2

(1) Schutzzweck ist, die Funktionsfähigkeit von Bächen, Grünland, Seggenriedern, Röhrichten, Bruch- und Auewäldern sowie von Trockenrasen, Staudenfluren und Eichen-Krattwäldern mit ihren jeweils gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wie Borstgras, Schlammling, Teufelsabbiß, Breitblättriges Knabenkraut, Sumpf-Dotterblume sowie Südliche Binsenjungfer, Sumpfschrecke, Ampfer-Grünwidderchen, Kammmolch, Moorfrosch, Waldeidechse, Eisvogel, Neuntöter, Wachtelkönig und Fischotter zu erhalten und zu entwickeln. Darüber hinaus ist Schutzzweck, den gesamten geomorphologischen Formenschatz der Weichsel-Inlandvereisung, der darin entwickelten standorttypischen Bodengesellschaft, sowie die archäologischen Lagerstätten zu erhalten.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
2.
des prioritären Lebensraumtyps „Borstgrasrasen“ als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf trockenen bis frischen Standorten mit einem überwiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkurrenzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streuauflage sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Reptilien,
3.
des Lebensraumtyps „Feuchte Hochstaudenfluren“ als naturnahe, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Vögel,
4.
des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
5.
des prioritären Lebensraumtyps „Moorwälder“ als naturnahe, lichte, nährstoffarme und von einem hohen Grundwasserspiegel geprägte, von Torfmoospolstern durchsetzte Birkenwälder auf feucht-nassen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
6.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
7.
der Population des Kammmolchs mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasserpflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasseranteil und geringem Fischbestand in Verbund mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen, Auwäldern und Weidengebüschen, Schilfröhrichten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
8.
die Population des Fischotters mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken in und entlang der Gewässer, natürlichen und störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 2a

Im Naturschutzgebiet ist es geboten, ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen.

§ 3

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Flachmoorsümpfe, Seggenrieder, Nasswiesen, Röhrichte, Mager- und Trockenrasen werden vom aufkommenden Baumwuchs freigehalten und standortgerecht gepflegt.
2.
Krattwald wird fachgerecht geschnitten, gepflegt und entwickelt.
3.
Die natürlichen Bachläufe zur Zeit noch begradigter Gewässer werden weitgehend wiederhergestellt.
4.
Die Gräben werden nach Maßgabe des Naturschutzes schonend gepflegt.

§ 4

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Bauten und Brutstätten zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
5.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
6.
zu zelten oder zu lagern,
7.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder zu befahren sowie in dem Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten,
8.
bauliche Anlagen, Einfriedigungen oder Freileitungen zu errichten oder zu verändern,
9.
Wege, Treppen, Brücken oder Stege anzulegen oder zu verändern,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
11.
Grünland umzubrechen sowie die Kulturart eines Grundstücks und seinen Wasserhaushalt zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
12.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
13.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Fahrzeuge abzustellen und außerhalb dafür bestimmter Stellen zu parken,
15.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
16.
auf den Flurstücken 1253, 1254, 1257, 1258, 1260, 1499, 1500, 1501, 1502, 1504, 1507, 1525, 2188, 4030, 4033 und 4149 der Gemarkung Meiendorf sowie auf den Flurstücken 2168, 2169, 2170, 2172, 2173, 3663, 3665, 3771 und 3990 der Gemarkung Oldenfelde zwischen dem 15. März und dem 30. Juni zu düngen, zu walzen, zu schleppen, zu mähen oder andere maschinelle Bearbeitungen durchzuführen sowie die Flächen mit mehr als zwei Rindern oder einem Pferd oder Pony oder sechs Schafen je Hektar zu beweiden,
17.
die Jagd - ausgenommen auf Rehwild, Schwarzwild, Fuchs, Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 28. Februar - auszuüben,
18.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen oder Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
19.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
20.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen sowie Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

§ 5

(1) Von den Verboten des § 4 gelten nicht
1.
die Nummern 1, 2, 4 bis 7, 14 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen oder Weidetränken errichtet werden, die Nummer 8 für die landwirtschaftliche Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummer 10 für das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
3.
die Nummern 1, 2, 12, 14 und 19 sowie die Nummer 7, soweit sie sich auf das Betreten und Befahren des Geländes außerhalb dafür bestimmter Wege bezieht für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1 bis 3, 5, 7 bis 12, 14 bis 16 und 18 bis 21 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
5.
die Nummern 1, 7 bis 10, 12 und 14 für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Eisenbahnstrecke Hamburg-Lübeck,
6.
die Nummern 1, 2, 7, 10 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrichtungen verlagert wird, die Nummer 8 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie die Nummer 17 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
7.
die Nummern 1, 2, 7, 8, 12 und 14 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,
8.
die Nummern 1 bis 3, 7, 10 und 14 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des § 4
1.
Nummer 15 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2.
Nummern 11 und 15 für die Erneuerung von Grünland, wenn die Durchführung der Verbote zu einer besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dieses erfordern.

§ 6

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 4 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 7

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 21. Februar 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 60), außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. März 1978.
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