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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Stapelfelder Moor Vom 15. August 1978

Verordnung über das Naturschutzgebiet Stapelfelder Moor Vom 15. August 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 33 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Stapelfelder Moor vom 15. August 197801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 1a17.09.2016
§ 1b17.09.2016
§ 217.09.2016
§ 317.09.2016
§ 401.06.2010
§ 501.01.2004
Anlage27.06.2020
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a), zuletzt geändert am 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381), wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Naturschutzkarte rot eingezeichneten in der Gemarkung Alt-Rahlstedt belegenen Flächen des Stapelfelder Moors werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) ¹Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und bei dem Bezirksamt Wandsbek zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 1a

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen, offenen Moorweihers mit seinen randlichen Verlandungszonen, Grauweidengebüsch, offenen Pfeifengrasbeständen und angrenzenden Feuchtwiesen, einschließlich der typischen Niedermoorböden, sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Sumpf-Blutauge, Wassernabel, Sumpfquendel, Große Königslibelle und Neuntöter.

§ 1b

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern,
2.
ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Holzpfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen,
3.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu entfernen,
4.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren.

§ 2

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
Hunde oder Katzen mitzunehmen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
5.
die Jagd auszuüben,
6.
zu zelten oder zu lagern,
7.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- oder Rohrleitungen oder Einfriedigungen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
9.
Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
11.
Grünland umzubrechen sowie den Wasserhaushalt oder die Kulturart eines Grundstücks zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
12.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen, Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
13.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
15.
das Gelände zu betreten oder zu befahren sowie in dem Gelände zu reiten,
16.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
17.
Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel aller Art anzuwenden,
18.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
19.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
20.
die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

§ 3

Von den Verboten des § 2 gelten nicht
1.
die Nummern 1, 2, 7, 14, 15 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen oder Weidetränken errichtet werden, die Nummer 8 für die landwirtschaftliche Nutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummern 10 und 15 für das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
3.
die Nummern 1, 2, 3, 8 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
4.
die Nummern 1, 2, 5 und 15 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
5.
die Nummern 1, 2, 8, 12, 14, 15 und 20 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen,
6.
die Nummern 1 bis 3, 10, 14 und 15 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 4

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 28. März 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 87), außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. August 1978.

Anlage

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