HmbSpielSchuVO
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Verordnung zur Ausführung der Maßnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Hamburgische Spielerschutzverordnung- HmbSpielSchuVO) Vom 19. November 2013

Verordnung zur Ausführung der Maßnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Hamburgische Spielerschutzverordnung- HmbSpielSchuVO) Vom 19. November 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBVl. S. 523, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung der Maßnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz (Hamburgische Spielerschutzverordnung - HmbSpielSchuVO) vom 19. November 201330.11.2013
Eingangsformel30.11.2013
Abschnitt I - Grundsatz30.11.2013
§ 1 - Grundsatz und Zweck30.11.2013
Abschnitt II - Sachkundenachweis und Schulungen30.11.2013
§ 2 - Sachkundenachweis30.11.2013
§ 3 - Anforderungen an die Anbieter der Schulungen30.11.2013
§ 4 - Liste der anerkannten Schulungskonzepte01.07.2020
§ 5 - Ausgestaltung der Schulungen30.11.2013
§ 6 - Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme; Sachkundenachweis30.11.2013
§ 7 - Anerkennung von Sachkundenachweisen anderer Länder01.07.2020
Abschnitt III - Sozialkonzept30.11.2013
§ 8 - Sozialkonzept30.11.2013
Anlage 1 - Anforderungen an die Schulungen gemäß § 2 Absatz 1 (großer Sachkundenachweis) und § 2 Absatz 2 (kleiner Sachkundenachweis)30.11.2013
Anlage 230.11.2013
Anlage 3 - Konkretisierung zum Sozialkonzept30.11.2013
Auf Grund von § 2 Absatz 6 und § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) wird verordnet:

Abschnitt I Grundsatz

§ 1 Grundsatz und Zweck

(1) Diese Verordnung regelt die Dauer und Inhalte der Schulungen sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung und die Ausgestaltung und Anforderungen an die Sozialkonzepte gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 5 und § 6 Absatz 4 HmbSpielhG.
(2) Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und von Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmenden befähigt werden, eigenverantwortlich Maßnahmen zum Spielerinnen- und Spielerschutz sowie zum Jugendschutz zu ergreifen.
(3) Im Sozialkonzept ist darzulegen, wie das Sozialkonzept im Unternehmen verankert ist und wie das Unternehmen den Schutz von Spielerinnen und Spielern umsetzt.

Abschnitt II Sachkundenachweis und Schulungen

§ 2 Sachkundenachweis

(1) Den Sachkundenachweis gemäß § 2 Absatz 5 Nummer 5 HmbSpielhG (großer Sachkundenachweis) haben zu erbringen:
1.
Personen, die einen Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 2 HmbSpielhG gestellt haben,
2.
vertretungsberechtigte Personen, sofern es sich nach Nummer 1 um juristische Personen oder Personengesellschaften handelt.
(2) Den Sachkundenachweis gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 HmbSpielhG (kleiner Sachkundenachweis) haben Personen zu erbringen, welche in Unternehmen nach § 1 Absatz 2 HmbSpielhG als Aufsicht gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 HmbSpielhG über den Spielbetrieb tätig sind oder tätig werden sollen.
(3) Die Schulungsdauer zum Erwerb des großen Sachkundenachweises beträgt mindestens elf Zeitstunden. Die Schulungen müssen die Module nach § 5 Absatz 1 umfassen. Zum Erwerb des kleinen Sachkundenachweises umfasst die Schulungsdauer mindestens acht Zeitstunden. Die Schulungen müssen die Module nach § 5 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 umfassen.
(4) Eine Wiederholungsschulung für das Aufsichtspersonal gemäß Absatz 2 ist erstmals nach drei Jahren verpflichtend. Danach erhöht sich die Wiederholungsfrequenz auf fünf Jahre.

§ 3 Anforderungen an die Anbieter der Schulungen

Die Sachkundenachweise werden nur anerkannt, wenn die Schulungen von Anbietern durchgeführt wurden, die in der Lage sind, die Erreichung der in § 1 niedergelegten Ziele sicherzustellen. Der Anbieter muss
1.
ein Schulungskonzept anwenden, welches die Vermittlung der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Module und die Einhaltung des Verfahrens nach § 5 Absatz 2 und § 2 Absätze 2 und 3 sicherstellt,
2.
qualifiziertes Personal, welches die Schulungsinhalte nach Anlage 1 vermitteln kann, nachweisen und dieses einsetzen,
3.
die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, die für die Durchführung der Schulungen geeignet sind, nachweisen.

§ 4 Liste der anerkannten Schulungskonzepte

Die Anbieter können sich mit einem formlosen Schreiben bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration um die Aufnahme ihrer Schulungskonzepte in die „Liste der anerkannten Schulungskonzepte für Schulungen nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz“ bewerben. Der Bewerbung sind entsprechende Nachweise sowie eine schriftliche Einwilligung gemäß § 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung beizulegen. Sind die Anforderungen erfüllt, wird das Schulungskonzept unter Nennung des Anbieters in die Liste aufgenommen. Der Eintrag wird nach Ablauf von fünf Jahren aus der Liste gelöscht, wenn nicht der Anbieter zu einem früheren Zeitpunkt die Löschung verlangt. Frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist kann diese auf Wunsch des Anbieters verlängert werden. Die Liste wird auf der Internetseite der in Satz 1 genannten Behörde veröffentlicht. Sie ist nicht abschließend.

§ 5 Ausgestaltung der Schulungen

(1) Die Schulungen müssen, je nach Zielgruppe, folgende Module umfassen:
1.
Rechtliche Rahmenbedingungen für den in Aussicht genommenen Betrieb,
2.
Basiswissen über Sucht (Entstehung/Verlauf), Gefährdungspotenzial von Glücksspielen,
3.
Handlungskompetenz (zum Beispiel Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem Glücksspielverhalten),
4.
Informationen und Darstellung von Hilfen für pathologisch Glücksspielende und deren Angehörige (zum Beispiel Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet).
(2) Die Anbieter erstellen Schulungsunterlagen, in denen die wesentlichen Inhalte der Schulungen sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen zusammengestellt sind. Diese Unterlagen werden den Schulungsteilnehmerinnen und Schulungsteilnehmern zur Verfügung gestellt.
(3) Die Schulungen schließen mit einer Erfolgskontrolle ab. Die Schulungen können in Gruppen durchgeführt werden, wobei die Gruppengröße fünfzehn Personen nicht überschreiten sollte. Näheres zu den jeweils erforderlichen Schulungsinhalten für den großen und den kleinen Sachkundenachweis ist in Anlage 1 geregelt.

§ 6 Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme; Sachkundenachweis

(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung stellt der Anbieter in Anlehnung an das Muster der Anlage 2 eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme aus. Aus der Bescheinigung müssen folgende Daten hervorgehen:
1.
vollständiger Name, Anschrift, Geburtsdatum der an der Schulung teilnehmenden Person,
2.
Name und Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse der Institution, die die Schulung durchführte,
3.
Information, ob die geschulte Person als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender (großer Sachkundenachweis) oder Aufsichtsperson (kleiner Sachkundenachweis) geschult wurde,
4.
in welchen Bereichen die teilnehmende Person geschult wurde,
5.
Dauer der Schulung in Stunden,
6.
Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme.
(2) Die Schulung gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten an der Schulung teilgenommen hat und sich der Anbieter durch geeignete Maßnahmen davon überzeugt hat, dass die teilnehmende Person mit den erforderlichen Kenntnissen vertraut ist.

§ 7 Anerkennung von Sachkundenachweisen anderer Länder

(1) Sachkundenachweise, die zur Tätigkeit in Spielhallen anderer Länder anerkannt wurden, werden von der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration bei Vorliegen folgender Voraussetzungen in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt:
1.
das Land, in dem die Tätigkeit ausgeführt wurde erkennt die Schulung an,
2.
die Schulung umfasste die in § 5 Absatz 1 genannten Schulungsinhalte,
3.
die in § 2 Absatz 3 genannte Mindestschulungsdauer wurde nicht unterschritten.
(2) Sachkundenachweise von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erbrachten Schulungen werden auch dann anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig vorliegen, die Schulung aber jeweils die Anforderungen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfüllt.
(3) Für Sachkundenachweise die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt III Sozialkonzept

§ 8 Sozialkonzept

(1) Voraussetzung für den Betrieb einer Spielhalle ist die Vorlage eines Sozialkonzeptes gemäß den Anforderungen nach dieser Verordnung.
(2) Das Sozialkonzept muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist fortlaufend weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten und bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(3) Das Sozialkonzept muss folgenden Inhalt haben:
1.
Darstellung der Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler,
2.
Beschreibung welche Funktion im Unternehmen mit der Umsetzung des Sozialkonzeptes vor Ort beauftragt ist,
3.
Umsetzung der personalbezogenen Verpflichtungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240) und den Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, gemäß dem Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag,
4.
Angaben zur Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie zum Jugendschutz,
5.
Dokumentation der Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes,
6.
Berichtspflicht an die zuständige Behörde.
Die näheren Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 3.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. November 2013.

Anlage 1

Anforderungen an die Schulungen gemäß § 2 Absatz 1 (großer Sachkundenachweis) und § 2 Absatz 2 (kleiner Sachkundenachweis)
Schulungsthema Mindestdauer großer Sach- kundenachweis kleiner Sach- kundenachweis
Rechtliche Rahmenbedingungen: Regelungen nach - der Gewerbeordnung- der Spielverordnung- dem Glücksspielstaatsvertrag- dem Hamburgischen Spielhallengesetz- dem Jugendschutzgesetz 3 Zeitstunden erforderlich -
Basiswissen über Sucht, insbesondere - Entstehung und Verlauf- Gefährdungspotenzial einzelner Glücksspiele- Gefährdungspotenzial und Risikomerkmale von Geldspielgeräten 3 Zeitstunden erforderlich erforderlich
Handlungskompetenz: - Erkennungsmerkmale für problematisches und pathologisches Glücksspielen- Kommunikationsstrategien als Grundlage zur Früherkennung, Frühintervention bei problematischem Glücksspielverhalten- vorbeugende Ansprache von Personen mit auffälligem Spielverhalten (interaktive Übungen)- Gesprächsführung bei der Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern sowie zum Schutz der Jugend, zum Beispiel Identitätskontrolle, Aufklärung über Hilfsangebote, Ausschluss von Personen mit auffälligem Spielverhalten- Verhalten in kritischen Situationen 4 Zeitstunden erforderlich erforderlich
Informationen über und Darstellung von Hilfen für pathologisch Glücksspielende und deren Angehörige (zum Beispiel Flyer, regionale Beratungs- und Therapieangebote, Internet) 1 Zeitstunde erforderlich erforderlich

Anlage 2

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Anlage 3

Konkretisierung zum Sozialkonzept
Voraussetzung für den Betrieb einer Spielhalle ist die Vorlage eines Sozialkonzeptes gemäß den Anforderungen nach dieser Verordnung.
Zu folgenden Punkten müssen im Sozialkonzept Ausführungen vorgenommen werden:
1.
Verankerung des Sozialkonzeptes im Unternehmen:
a)
Bestandteil des „Leitbilds“ des Unternehmens,
b)
Einordnung in den Betriebsablauf, Festlegung der Verantwortlichkeiten,
c)
kontinuierliche Anpassung/Weiterentwicklung des Sozialkonzeptes an die wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Angebotsstruktur.
2.
Darstellung, wer im Unternehmen mit der Umsetzung des Sozialkonzeptes vor Ort beauftragt ist (Sozialkonzeptverantwortliche Stelle/Funktion):
a)
Nennung der Funktion an die die Aufgabe angebunden ist,
b)
Einbindung dieser Funktion im Unternehmen (Hierarchieebene),
c)
Darstellung der Qualifikation der Funktionsinhaberin bzw. des Funktionsinhabers für diese Aufgabe,
d)
Darstellung der Aufgaben die im Rahmen der Funktion zu erfüllen sind.
3.
Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der personalbezogenen gesetzlichen Verpflichtungen des Glücksspielstaatsvertrages:
a)
Personalschulungen,
b)
Teilnahmeverbot von Personal am Spielangebot des Unternehmens,
c)
Verbot der vom Umsatz abhängigen Vergütung leitender Angestellter.
4.
Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Schutzes der Spielerinnen und Spieler. Darstellung der betriebsinternen Verfahrensabläufe und Kommunikationswege und der Handlungsanweisungen für das Personal:
a)
Einlasskontrollen (Ausschluss von Minderjährigen) durch Ausweiskontrollen und Information der abgewiesenen Minderjährigen über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Glücksspiel und das Suchtpotenzial von Glücksspielen,
b)
Information und Aufklärung über die Glücksspielinhalte einschließlich Verlustrisiken (vor der Spielteilnahme),
c)
Darstellung der Art und Weise wie für die Spielenden die „spielrelevanten Informationen“ wie Kosten der Spielteilnahme, Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und Auszahlungsquoten zur Verfügung gestellt werden,
d)
Aufklärung über das Suchtgefährdungspotenzial von Glücksspielen, Beratungs-/Therapiemöglichkeiten (einschließlich Angaben über Orte ausgelegter Materialien in der Spielstätte),
e)
Gewährleistung der Möglichkeit für Spielerinnen und Spieler durch die Möglichkeit eines Selbsttests ihre Gefährdung selbst einzuschätzen, zum Beispiel des Lie and Bet Testes,
f)
Teilnahme an der einheitlichen bundesweiten kostenfreien Telefonberatung,
g)
Früherkennung und Frühintervention (zum Beispiel Ansprache der Spielerinnen und Spieler, Vermittlung in das Hilfesystem vor Ort),
h)
Ausschluss von auffälligen Personen vom Spiel,
i)
regelmäßige betriebsinterne spielstättenbezogene Dokumentation der Maßnahmen im Sinne des Sozialkonzeptes zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie der Jugend um die Vorgaben aus dem Hamburgischen Spielhallengesetz prüfen zu können. Angabe der Art und Weise der Dokumentation sowie der Dokumentierenden (Funktionsbezeichnung).
5.
Angaben wie die Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und des Jugendschutzes umgesetzt wurden. Darstellung der technischen und organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie der konkret durchgeführten Maßnahmen um auffällige Spielerinnen und Spieler sowie Jugendliche vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen.
Zu erheben und in der Berichterstattung zu berücksichtigen sind:
a)
Öffnungszeiten der Spielhalle,
b)
Umsetzung der Anforderungen nach § 4 Absätze 1 bis 3 HmbSpielhG,
c)
Angaben zu ausgelegten Informationsmaterialien,
d)
Angaben welche Informationsmaterialien wie oft in Anspruch genommen wurden,
e)
Angaben zur Anzahl der im Rahmen der Früherkennung erfassten Gäste,
f)
Angaben zur Anzahl der Gespräche und Maßnahmen,
g)
Angaben zur Anzahl der vom Spiel ausgeschlossenen auffälligen Spielerinnen und Spieler,
h)
Angaben zur Anzahl der Schulungsmaßnahmen und der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
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