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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Rhee Vom 22. Juni 1981

Verordnung über das Naturschutzgebiet Rhee Vom 22. Juni 1981
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 15 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Rhee vom 22. Juni 198101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 1a17.09.2016
§ 1b17.09.2016
§ 217.09.2016
§ 317.09.2016
§ 401.06.2010
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a) und des § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 162) wird verordnet:

§ 1

(1) Das in der Natuschutzkarte dunkelgrün eingezeichnete und im Landesnaturschutzbuch als Naturschutzgebiet Rhee eingetragene Gebiet in der Gemarkung Wilhelmsburg wird dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staasarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 1a

Schutzzweck ist, ein Feuchtgebiet mit Auwäldern, Röhricht, Hochstaudenfluren und offenen Wasserflächen, einschließlich typischer Bodengesellschaften der Flusskleimarschen, Flusswattböden sowie der tidebeeinflussten Auenböden, mit ihren hierauf angewiesenen Pflanzen- und Tierarten wie Silberweide, Esche, Sumpf-Dotterblume, Fluss-Greiskraut, Wasser-Ehrenpreis, Buntspecht, Nachtigall und Teichrohrsänger zu erhalten und zu entwickeln.

§ 1b

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern,
2.
Kopfbäume mindestens alle zehn Jahre zu schneiden,
3.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile zu entfernen,
4.
die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren.

§ 2

Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
5.
die Jagd auszuüben,
6.
zu zelten oder zu lagern,
7.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- oder Rohrleitungen oder Einfriedigungen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
9.
Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
10.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder zu verändern,
11.
die Kulturart eines Grundstücks und seinen Wasserhaushalt zu verändern,
12.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen, Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
13.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
15.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder zu befahren sowie in dem Gebiet zu reiten,
16.
Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel aller Art auszubringen,
17.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren, in ihnen zu baden oder zu tauchen sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
18.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
19.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
20.
die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
21.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

§ 3

Von den Verboten des § 2 gelten nicht
1.
die Nummern 1 bis 3, 8 bis 12 und 14 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 14 und 15 für behördliche Maßnahmen zur Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen, zur Unterhaltung der Schöpfwerke und ferner die Nummer 2, soweit durch diese Maßnahmen wild lebende Tiere gestört werden oder ihre Bauten und Brutstätten beschädigt werden,
3.
die Nummern 1, 2, 14, 15, 17, 20 und, soweit zur Sicherstellung der Schöpfwerkvorflut erforderlich, die Nummer 12 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 10 und 15 für das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
5.
die Nummern 11 und 15 für den Schöpfwerkbetrieb und die Nutzung der Rhee als Vorfluter und Speicherbecken mit wechselnden Wasserständen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
6.
die Nummern 1, 2, 5 und 15 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
7.
die Nummern 1 bis 3, 10, 14 und 15 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 4

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 22. Juni 1981.
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