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Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel Vom 7. August 2001

Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel Vom 7. August 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 16 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgürtel vom 7. August 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 5 - Verbote26.02.2020
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage26.02.2020
Auf Grund der §§ 15, 16 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 2. Mai 2001 (HmbGVBl. S. 75), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben belegenen Flächen des Moorgürtels einschließlich des Nincoper Moores und des Francoper Moores werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die nicht zugleich Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-Vogelschutzgebiet) „Moorgürtel“ sind, sind schraffiert gekennzeichnet.
1)
(2) ¹Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
Siehe Anlage

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist es, die vielfältigen und reich strukturierten Lebensräume des durch die typische hydrologische Situation des Wasserüberschusses gekennzeichneten Geestrandmoores der Süderelbmarschen mit seinem kleinräumig wechselnden Mosaik aus landwirtschaftlich genutztem Grünland, Brach- und Ruderalflächen, Hochmoor und Übergangsmoorbereichen, Feuchtgebüschen und Moorbirkenwäldern sowie als Lebensstätte der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln.
Dies gilt für
1.
die eng miteinander verzahnten und kleinräumig verteilten Mähwiesen, Seggenrieder, Schilfflächen, Gebüschgruppen und Hochstaudenfluren als Lebensstätte für hierauf angewiesene Vogelarten wie Wachtelkönig, Schwarzkehlchen, Braunkehlchen und Feldschwirl,
2.
das offene und weiträumige Feuchtgrünland mit seinem Grabensystem als Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und gefährdete Wiesenvögel, insbesondere für Bekassine, Kiebitz, Feldlerche, Tüpfelralle und Wiesenpieper, sowie für Amphibien, Fische wie Schlammpeitzger und Steinbeißer, Libellen, Muscheln sowie für Wasser- und Uferpflanzen,
3.
die artenreichen Feuchtwiesen und -weiden als Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und gefährdete Pflanzenarten wie Kohldistel, Schlangenknöterich, Geflecktes Knabenkraut und Kuckucks- Lichtnelke,
4.
die reich strukturierten Hochstaudenfluren, Schilfflächen, Hecken sowie Feuchtwälder und -gebüsche als Lebensstätte für hierauf angewiesene Vogelarten wie Neuntöter, Dorngrasmücke, Baumpieper, Sumpfrohrsänger, Rohrammer, Wespenbussard sowie Schlagschwirl und
5.
die Hochmoor- und Übergangsmoorbereiche des Nincoper Moores und des Francoper Moores mit ihren trittempfindlichen offenen Moorbereichen, Moorwiesen sowie strukturreichen Moorbirkenwäldern und Feuchtgebüschen als Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie Pirol, Kranich, Moorfrosch, Schwarze Heidelibelle, Spiegelfleck-Dickkopffalter, Breitblättriges Wollgras, Gagelstrauch, Breitblättriges Knabenkraut, Königsfarn und Torfmoosarten.
(2) Schutzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
vorrangig der Population des Wachtelkönigs als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten und kleinräumig verteilten Mähwiesen, Seggenriedern, Schilfflächen, Gebüschgruppen und Hochstaudenfluren,
2.
der Population des Neuntöters als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus reich strukturierten Hochstaudenfluren, Hecken und Gebüschen
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten, ortsfeste Weidezäune im Fall ihrer Errichtung bei Beweidung durch Rinder oder Pferde in offener Bauweise mit Pfählen und Drahtbespannung ohne Geflechtung und nicht höher als 1,60 m auszuführen.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Beörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
die Mahd brachliegender Grünlandflächen,
2.
die Räumung von Gewässern zur Entwicklung unterschiedlicher Sukzessionsstadien,
3.
die Einzäunung von Gewässern zum Schutz vor Vertritt,
4.
das Entfernen standortfremder, nicht einheimscher Pflanzen außerhalb von Hausgärten,
5.
das Entfernen von freistehenden Gehölzen und Gehölzreihen zum Erhalt und zur Förderung der Wiesenvogelbestände,
6.
der Schnitt von Kopfbäumen und das Auf-den-Stock-Setzen von Gehölzen,
7.
die Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
die Jagd in Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 auf den offenen Moorflächen des Nincoper Moores sowie, ausgenommen für die Bejagung des Fuchses, nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zwischen dem 1. März und 30. Juni eines jeden Jahres auf den Flurstücken 1 bis 31, 198 bis 209, 211 bis 220, 399, 401 bis 418, 512 bis 514, 516, 517, 519 bis 527 und 726 bis 728 der Gemarkung Fischbek auszuüben,
5.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,
6.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
7.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen,
9.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
11.
in den Gewässern zu baden,
12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
13.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
14.
zu zelten oder zu lagern,
15.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
16.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
17.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
18.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
21.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Drainagen anzulegen, sowie die Gewässer vollständig abzulassen,
22.
Gräben, die nicht der Vorflut oder die der Vorflut von Grundstücken nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, zwischen dem 1. März und 15. August eines jeden Jahres zu räumen,
23.
Grünland umzubrechen sowie die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
24.
das Grünland in der Zeit zwischen dem 1. Mai und 31. August eines jeden Jahres außerhalb der in der Naturschutzkarte
1)
schraffiert gekennzeichneten Fläche zu beweiden,
25.
die Grasnarbe, insbesondere durch Überweidung, zu zerstören sowie das Grünland zwischen dem 15. November und dem 15. April des darauf folgenden Jahres mit Pferden zu beweiden,
26.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
27.
für das Einwickeln von Heu oder Silage in Kunststoff bei der Lagerung anderes als grün eingefärbtes Material zu verwenden,
28.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
29.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 10, 12, 15 bis 17, 19 bis 25, 28 und 29 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sowie die Nummer 5 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 17 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 14, 15, 19, 20, 23, 28 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 und, soweit Gartenabfälle kompostiert werden, die Nummer 16 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die übliche Hausgartennutzung auf den Flurstücken 240, 439 und 4535 der Gemarkung Fischbek,
3.
die Nummer 7 für die Erreichbarkeit der Flurstücke 240, 439 und 4535 der Gemarkung Fischbek über die Straße »Dritte Meile«,
4.
die Nummern 1, 2, 6 bis 8, 15, 19 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen oder Weidetränken errichtet werden, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die Nummer 28 für die obstbauliche Nutzung auf den Flurstücken 715-2, 716, 717 und 1129 jeweils bis zum 31. Dezember 2020 und auf den Flurstücken 720-3 und 2117 der Gemarkung Moorburg, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummer 24 für die seit Mai 1999 als Dauerweide genutzten Flurstücke 22 bis 24, 37, 42, 46, 51, 53, 54, 57, 59, 66, 101, 104, 105, 109, 111, 112, 114 bis 117, 123 bis 126, 151 bis 153, 162, 163, 174, 193, 203 bis 209, 212, 245 bis 258, 301, 349, 427, 504, 505, 511 und 532 der Gemarkung Fischbek und die Flurstücke 5, 14 und 137 der Gemarkung Neugraben,
6.
die Nummer 24 für das jeweils laufende Jahr, sofern die Beweidung schriftlich bis zum 15. April des Jahres unter Angabe der zuvor beweideten und der zur Beweidung insgesamt vorgesehenen Flurstücke, der beabsichtigten Art und Umfang der Beweidung sowie der Anzahl der Weidetiere angezeigt ist und die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde die Beweidung nicht bis zum 1. Mai des Jahres im Hinblick auf den Schutzzweck nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1, untersagt hat,
7.
die Nummer 28 für die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Verordnung als Ackerland genutzten Flurstücke 441, 442, 443 und 4319 der Gemarkung Fischbek,
8.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15 und 19 für waldbauliche Maßnahmen durch die zuständige Behörde, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
9.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 19 und 20 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die Unterhaltung und Instandsetzung der Förderbrunnen der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich Rohrleitungen und Kabel sowie für die Beprobung, Unterhaltung und Instandsetzung der Grundwassermessstellen,
10.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 10, 15 und 20 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
11.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 9, 15, 19 und, soweit der Standort eines Hochsitzes verlagert wird, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 4 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 169, 187), in der jeweils geltenden Fassung, der Nachsuche und des Jagdschutzes durch die Jagdausübungsberechtigten,
12.
die Nummern 1, 2, 6 und 7 sowie, soweit Fische geangelt werden, die Nummer 5 für die private Angelnutzung auf dem Flurstück 161 der Gemarkung Fischbek,
13.
die Nummer 19 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes oder des Wasserschutzgebietes »Süderelbmarsch/Harburger Berge« hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
14.
die Nummern 7, 15, 17, 19 und 20 für die Benutzung und Instandhaltung der Francoper Straße im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
15.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 19 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
16.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 15, 17, 19 und 20 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1
1.
Nummern 1 bis 3, 6, 7, 15 und 20 bis 23 für eine Herrichtung von Flächen zur Neuaufnahme einer Nutzung als Mähwiese, soweit der Wachtelkönig durch die Herrichtung und deren Auswirkungen in seinem Vorkommen nicht beeinträchtigt wird,
2.
Nummer 28 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
3.
Nummern 23, 25 und 28 für die Erneuerung von Grünland, wenn die Durchführung der Verbote zu einer besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dieses erfordern.
Fußnoten
1)
Siehe Anlage

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Schlussbestimmung

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Nincoper Moor vom 16. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 195) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.
(2) Die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-m), zuletzt geändert am 3. September 2002 (HmbGVBl. S. 245, 246), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. August 2001.

Anlage

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