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Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand Vom 18. Oktober 2005

Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand Vom 18. Oktober 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 12 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand vom 18. Oktober 200526.10.2005
Eingangsformel26.10.2005
§ 1 - Naturschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Verbote17.09.2016
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 6 - Schlussbestimmung26.10.2005
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (HmbNatSchG) in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), in Verbindung mit § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Finkenwerder-Nord, Finkenwerder-Süd, Hasselwerder, Cranz, Rissen und Blankenese belegenen Flächen des Mühlenberger Loches sowie der Elbinseln Neßsand und Schweinesand werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Mühlenberger Loch/Neßsand“. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich die Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes (EU-Vogelschutzgebiet) „Mühlenberger Loch“ sind, sind in der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Mitte, Altona und Harburg zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten, Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmfluten und Treibeis abhängigen reich strukturierten Lebensräume der Flachwasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Sandstrände, Tide-Röhrichte, Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwälder sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wie Finte, Rapfen, Krickente, Seeadler, Wibel-Schmiele und Schierlings-Wasserfenchel, zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
der Population der Löffelente, Krickente, Spießente, Schnatterente, Brandgans, Lach- und Sturmmöwe mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus großflächigen Süßwasserwatten und Flachwasserbereichen,
2.
der Population der Zwergmöwe, Trauerseeschwalbe und Flussseeschwalbe als europäisch besonders zu schützende Vogelarten mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen und Strömungskanten,
3.
der Population des Seeadlers als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brut- und Nahrungsgebiet genutzten Lebensstätten aus Auwäldern, Flachwasserbereichen und Watten,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Ästuarien“ als Lebensraumkomplex gemäß dem Schutzzweck nach Absatz 1 mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
2.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
3.
der Population der Finte und des Rapfens mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als durchgängige Wanderstrecke sowie als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet für die Ausbildung einer natürlichen Populationsstruktur,
4.
der Population des Meerneunauges und Flussneunauges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen und Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke,
5.
der Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vorkommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten, Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung der Funktionsfähigkeit der Flachwasserbereiche, Süßwasserwatten, Tide-Röhrichte und Auwälder sowie zum Erhalt, der Wiederherstellung und der Entwicklung einer natürlichen Tide- und Sedimentdynamik in der Elbe durchzuführen.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
die Jagd auszuüben,
5.
Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie zu angeln oder sonst Fische zu fangen,
6.
das Gebiet zu betreten,
7.
die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
zu reiten oder Pferde mitzuführen,
9.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
in den Gewässern zu baden,
11.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
12.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
13.
zu zelten oder zu lagern,
14.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder auf andere Weise zu stören,
15.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
16.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer oder die Watten durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
den Wasserhaushalt zu verändern,
20.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
21.
Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel aller Art auszubringen,
22.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 11, 14 bis 21 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde sowie die Nummer 16 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde,
2.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 14 bis 20 für behördliche Maßnahmen im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zur Umsetzung eines gebietsübergreifend angelegten langfristigen Konzepts zur Wiederherstellung und Entwicklung einer natürlichen Tide- und Sedimentdynamik in der Elbe,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14 bis 18 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen,
4.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 14, 15, 17, 18 und 20 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung der Fahrwasser von Elbe und Este im Sinne der §§ 7 bis 11 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Hahnöfer Nebenelbe und des Außentiefs des Neuenfelder Schleusenfleets sowie - soweit dort erforderlich - für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummern 1 und 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3295), zuletzt geändert am 25. Mai 2005 (BGBl. I S. 1537), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
6.
die Nummern 1, 2, 4, 6, 7, 14 und 17 für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, einschließlich im Rahmen der Ausübung des Wassersports, der Seenotrettung und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie die Nummern 15, 16 und 20 für Maßnahmen der Kampfmittelbekämpfung, des Katastrophenschutzes und der Unfallbekämpfung,
7.
die Nummer 6 für das Betreten des Sandstrandes auf Neßsand und Schweinesand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerte Wasser- und Wattfläche,
8.
die Nummer 17 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise oder zur Orientierung der Schifffahrt dienen,
9.
die Nummern 1, 2, 4, 6 und 14 für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
10.
die Nummern 1, 2, 6, 7 und 14 für baumpflegerische Maßnahmen zur Gewährleistung der Flugsicherheit im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
11.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7, 14 und 17 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmung

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Neßsand vom 28. Oktober 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-l) und die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet für das Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 188) in der geltenden Fassung werden aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. Oktober 2005.
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