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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal Vom 8. März 2005

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal Vom 8. März 2005
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 27 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Landschaftsschutzgebieten vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S. 60)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hummelsbütteler Feldmark/Alstertal vom 8. März 200516.03.2005
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Verbote16.03.2005
§ 3 - Genehmigungen16.03.2005
§ 4 - Unberührtheitsklausel16.03.2005
§ 5 - Ausnahmen16.03.2005
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Schlussbestimmung16.03.2005
[Aufgehobene Flächen]27.07.2016

§ 1 Landschaftsschutzgebiet

(1) Die in die Landschaftsschutzkarte Blätter 1 bis 3 grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Hummelsbüttel, Poppenbüttel und Wellingsbüttel belegenen Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
1)
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) sowie beim Bezirksamt Wandsbek und beim Bezirksamt Hamburg-Nord zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Poppenbüttel 38 ist diese Verordnung aufgehoben (Vgl. § 3 der Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 38 vom 22. November 2005, HmbGVBl. S. 451).

§ 2 Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
an anderen als den hierfür bezeichneten Plätzen zu zelten,
2.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
3.
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
4.
im Freien Feuer anzumachen,
5.
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (zum Beispiel Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
6.
wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
7.
Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen fortzunehmen oder zu beschädigen.

§ 3 Genehmigungen

(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
1.
für die Errichtung neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
für das Errichten und Verändern von Einfriedigungen,
3.
für die Errichtung von Freileitungen aller Art,
4.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln,
5.
für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
6.
für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern (Kahlschlag),
7.
für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln,
8.
für das Ziehen anderer als in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannter Nutzungen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

§ 4 Unberührtheitsklausel

(1) Unberührt bleiben
1.
die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
2.
das Feuermachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land-, forstwirtschaftlichen oder Wohnnutzung,
3.
die zur Pflege von Hecken, Bäumen oder Gehölzen erforderlichen Maßnahmen,
4.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
5.
die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten,
6.
das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(2) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S.167), findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.

§ 5 Ausnahmen

Ausnahmen von den Verboten nach § 2 können in besonderen Fällen von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 7 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Hummelsbüttel vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 162, 165), die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Poppenbüttel vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 161, 165) und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Wellingsbüttel vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 160) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden aufgehoben.

[Aufgehobene Flächen]

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