HundeGDVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO) vom 21. März 2006

Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO) vom 21. März 2006
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, 116)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Durchführungsverordnung zum Hundegesetz - HundeGDVO) vom 21. März 200601.04.2006
Eingangsformel01.04.2006
Teil I - Gehorsamsprüfung01.04.2006
§ 1 - Inhalt der Gehorsamsprüfung15.04.2009
§ 2 - Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen15.04.2009
§ 3 - Übertragung der Tätigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes auf die Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen15.04.2009
§ 4 - Anerkennung von weiteren Nachweisen01.04.2006
§ 5 - Ausnahmen für gewerbliche Hundebetreuerinnen und Hundebetreuer und Tierheime15.04.2009
Teil II - Wesenstest01.04.2006
§ 6 - Durchführung des Wesenstests15.04.2009
§ 7 - Anerkennung der Sachverständigen für die Durchführung von Wesenstests01.04.2006
§ 8 - Anerkennung anderer Wesenstests15.04.2009
Teil III - Zentrales Register01.04.2006
§ 9 - Führung des zentralen Registers01.04.2006
§ 10 - Auskünfte01.04.2006
§ 11 - Automatisierter Abruf personenbezogener Daten28.02.2009
§ 12 - Löschung von Eintragungen01.04.2006
Teil IV - Weitere Vorschriften01.04.2006
§ 13 - Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung01.04.2006
§ 13a - Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Sachverständigen25.12.2010
§ 14 - Ausnahmen von der Haftpflichtversicherungspflicht01.04.2006
§ 15 - Ausnahmen von den Anzeige- und Mitteilungspflichten01.04.2006
§ 16 - Weiterübertragung von Ermächtigungen01.07.2020
Anlage 1 - Inhalt der Gehorsamsprüfung01.04.2006
Anlage 201.04.2006
Anlage 3 - Wesenstest für Hunde01.04.2006
Anhang I - ESKALATIONSSTUFEN VON DER DROHUNG BIS ZUR UNGEHEMMTEN BESCHÄDIGUNG01.04.2006
Anhang II01.04.2006
Auf Grund von § 24 Absätze 3 und 4 und § 25 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes (HundeG) vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37) wird verordnet:

Teil I Gehorsamsprüfung

§ 1 Inhalt der Gehorsamsprüfung

(1) Die Gehorsamsprüfung wird grundsätzlich von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund abgelegt. Es können bis zu sechs Personen mit jeweils einem Hund gleichzeitig geprüft werden. Der Hund muss bei Durchführung der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können mehrere Personen mit einem bestimmten Hund, eine bestimmte Person mit mehreren Hunden oder mehrere Personen mit mehreren Hunden gemeinsam geprüft werden, wenn
1.
mehrere Personen mit dem betreffenden Hund in einem Haushalt leben,
2.
eine Person mit mehreren Hunden in einem Haushalt lebt,
3.
mehrere Personen mit mehreren Hunden in einem Haushalt leben oder
4.
Hunde regelmäßig von einer Person mitbetreut werden, die nicht mit dem Hund in einem Haushalt lebt (Dog-Sitter).
Dabei dürfen an einem Prüfungstermin maximal zwölf zu prüfende Personen und sechs Hunde anwesend sein. Die Prüferin oder der Prüfer hat sicherzustellen, dass die Vorgaben der Anlage 1 von jeder an der Prüfung teilnehmenden Person und von jedem an der Prüfung teilnehmenden Hund erfüllt werden.
(3) Die Prüfung wird nach den Vorgaben der Anlage 1 im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Während der Prüfung muss mindestens ein Ortswechsel erfolgen. Soweit dies zur Durchführung einzelner Prüfungsteile erforderlich ist, gilt die Anleinpflicht nach § 1 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279), in der jeweils geltenden Fassung nicht während der Durchführung der Gehorsamsprüfung.
(4) Der Gehorsam des Hundes in den verschiedenen Übungen ist gemäß Anlage 2 zu dokumentieren und zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Person, die den Hund führt, dem Hund die geforderten Signale selbständig und in situationsgerechter Weise gibt und der Hund alle Signale in angemessener Weise befolgt.
(5) Die Prüferin oder der Prüfer stellt für jede Person, die den Hund geführt hat, eine Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung aus.

§ 2 Anerkennung von Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen

(1) Die Prüferinnen und Prüfer müssen von der zuständigen Behörde als Sachverständige für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen anerkannt sein.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn
1.
umfassende Kenntnisse im Umgang mit Hunden seit mindestens drei Jahren und
2.
regelmäßige Fortbildung, mindestens ein zweitägiger Lehrgang pro Jahr
nachgewiesen werden und die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit hat. Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641), in der jeweils geltenden Fassung verlangen. Des Weiteren kann sie im Einzelfall das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummern 1 und 2 im Rahmen eines Gespräches prüfen. Dem Antrag ist ein Konzept zur Durchführung der Gehorsamsprüfung beizufügen.
(3) Bei Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Leistungsrichterinnen und Leistungsrichtern, die von überregionalen Hundeverbänden/-vereinen, insbesondere dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), dem Berufsverband der Hundeerzieher und Verhaltensberater e.V. (BHV), dem Dehra-Zentrum in Frankenfeld-Bosse, der Hundeschulen Arbeitsgemeinschaft Hamburg & Schleswig-Holstein e.V. (HSAG) oder dem Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) anerkannt sind, sowie bei Personen, die gemäß § 7 als Sachverständige zur Durchführung von Wesenstests anerkannt sind, wird das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vermutet.
(4) Der Bescheid über die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen und hat die Personen namentlich zu bezeichnen, die die Gehorsamsprüfung abnehmen dürfen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Gehorsamsprüfungen erforderlich ist, insbesondere kann im Einvernehmen mit der örtlich für den Vollzug des Hundegesetzes zuständigen Behörde bestimmt werden, dass die Gehorsamsprüfungen in bestimmten Grün- und Erholungsanlagen nicht durchgeführt werden dürfen. Jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Anerkannte Sachverständige für die Durchführung der Gehorsamsprüfung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die regelmäßige Fortbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder die Mitgliedschaft in einem der in Absatz 3 genannten Verbände oder Vereine unaufgefordert jeweils bis zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Durchführung der Gehorsamsprüfung erlischt automatisch, wenn die oder der Sachverständige der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.

§ 3 Übertragung der Tätigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes auf die Sachverständigen für die Durchführung von Gehorsamsprüfungen

Die Anerkennung nach § 2 Absatz 1 soll davon abhängig gemacht werden, dass sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller mit der Übertragung der Tätigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 HundeG (Befreiung von der Anleinpflicht) einverstanden erklärt. Die Übertragung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 HundeG erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist von der zuständigen Behörde mit den Auflagen zu versehen, die zur Sicherstellung der in § 9 Absätze 2 und 4 HundeG genannten Voraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens zur Befreiung von der Anleinpflicht erforderlich sind. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller darf hierbei insbesondere zur elektronischen Übermittlung von Angaben und Dokumenten verpflichtet werden.

§ 4 Anerkennung von weiteren Nachweisen

(1) Der Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 2 HundeG stehen die Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss folgender Prüfungen gleich:
1.
Prüfung zur Erlangung des Hundeführerscheins und Begleithund-Prüfung des VDH, des BHV, des Dehra-Zentrums, der HSAG und der Interessengemeinschaft unabhängiger Hundeschulen sowie Jagdeignungsprüfung des Jagdgebrauchshundverbandes e.V.,
2.
nach § 26 Absatz 2 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung und den jagdrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde,
3.
Ausbildung zum Blindenführhund oder Behindertenbegleithund für jede Person, die den Hund führen will und
4.
in anderen Bundesländern behördlich anerkannte Nachweise über den Gehorsam des Hundes.
Im Einzelfall können Bescheinigungen über weitere Prüfungen von Hundeverbänden oder Hundevereinen anerkannt werden.
(2) Zur Befreiung von der Anleinpflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 3 HundeG muss ein ausführliches Attest der behandelnden Tierärztin bzw. des behandelnden Tierarztes vorgelegt werden. Dies muss den Grund, weshalb die Ablegung der Gehorsamsprüfung für den Hund eine unzumutbare Härte darstellen würde, enthalten.

§ 5 Ausnahmen für gewerbliche Hundebetreuerinnen und Hundebetreuer und Tierheime

(1) Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, können auf Antrag gemäß § 9 Absatz 8 HundeG für alle von ihnen betreuten Hunde von der Anleinpflicht befreit werden, wenn sie für mindestens einen betreuten Hund die Gehorsamsprüfung erfolgreich abgelegt haben oder den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Prüfung nachweisen. Die Befreiung von der Anleinpflicht ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie ist mit den Auflagen zu versehen, die erforderlich sind um sicherzustellen, dass von den von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geführten Hunden voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen. Eine Verlängerung der Befreiung von der Anleinpflicht für jeweils höchstens drei weitere Jahre ist nur möglich, wenn die Hundebetreuerin oder der Hundebetreuer erneut mit einem von ihnen betreuten Hund eine Gehorsamsprüfung oder eine gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Ausgebildete Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Tierärztinnen und Tierärzte in Tierheimen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl. 2007 I S. 3001, 2008 I S. 47), in der jeweils geltenden Fassung können auf Antrag gemäß § 9 Absatz 8 HundeG für alle von ihnen betreuten Hunde von der Anleinpflicht befreit werden. Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Gehorsamsprüfung oder einer gleichwertigen Prüfung ist nicht erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Für ehrenamtlich in Tierheimen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes tätige Hundebetreuerinnen und Hundebetreuer gilt Absatz 1 entsprechend.

Teil II Wesenstest

§ 6 Durchführung des Wesenstests

(1) Der Wesenstest wird nach den Vorgaben der Anlage 3 durchgeführt. Die Identität des Hundes ist vor Ablegen des Wesenstests durch Ablesen des Mikrochips zu überprüfen. Bei Hunden, die von der Chippflicht nach § 6 Absatz 2 HundeG befreit sind, ist die von der zuständigen Behörde festgestellte anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung zu überprüfen.
(2) Insbesondere in Tierheimen kann in Einzelpunkten von den Vorgaben abgewichen werden, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich ist. Die Abweichung ist im Gutachten über den Wesenstest zu dokumentieren und zu begründen.

§ 7 Anerkennung der Sachverständigen für die Durchführung von Wesenstests

(1) Personen oder Einrichtungen, die den Wesenstest durchführen wollen, bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, wenn
1.
spezielle ethologische Kenntnisse über Hunde nachgewiesen werden und
2.
mindestens fünfmal bei einem Wesenstest hospitiert wurde
und die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit hat. Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der jeweils geltenden Fassung verlangen.
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn in zwei Jahren nicht mindestens
1.
fünf Wesenstests durchgeführt und
2.
vier einschlägige Fortbildungslehrgänge absolviert wurden.
(4) Der Bescheid über die Anerkennung hat die Person namentlich zu bezeichnen, die den Wesenstest abnehmen darf. Er kann mit Auflagen versehen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Wesenstestes erforderlich ist. Jede Änderung der für die Anerkennung wesentlichen Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 3 ist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung alle zwei Jahre unaufgefordert der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(5) Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die von der Hamburger Tierärztekammer als Sachverständige für die Durchführung von Wesenstests benannt werden, wird die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 vermutet.

§ 8 Anerkennung anderer Wesenstests

In anderen Bundesländern anerkannte Wesenstests werden in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt, sofern sie in Inhalt und Umfang dem Wesenstest nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind.

Teil III Zentrales Register

§ 9 Führung des zentralen Registers

(1) Das zentrale Register nach § 24 HundeG besteht aus einem automatisiert geführten einheitlichen Bestand von Daten, der von den zuständigen Behörden geführt wird. Den örtlich für den Vollzug des Hundegesetzes zuständigen Behörden sind überörtliche Zugriffe auf den einheitlichen Datenbestand gestattet zu Zwecken
1.
der Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen nach § 13 Absätze 1 und 2 HundeG, auch in Verbindung mit § 28 Absätze 4 und 5 HundeG,
2.
der damit zusammenhängenden Erfassung der entsprechenden Daten nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 HundeG und
3.
der Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die Durchführung des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37, 47), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde,
soweit der Anlass für die jeweilige Amtshandlung bei ihnen entstanden ist.
(2) Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Passworte, ist sicherzustellen, dass den Bediensteten der zuständigen Behörden Zugriff auf die in dem zentralen Register nach § 24 HundeG gespeicherten personenbezogenen Daten nur soweit gewährt wird, wie dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die für den Vollzug des Hundegesetzes zuständigen Behörden sind jeweils für die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß § 10 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), in der jeweils geltenden Fassung, verantwortlich. Für das zentrale Register insgesamt nach § 10 Satz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist die zuständige Behörde verantwortlich.

§ 10 Auskünfte

(1) An Behörden werden Auskünfte aus dem zentralen Register nach § 24 HundeG erteilt, wenn und soweit dies zur
1.
Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über das Halten und Führen von Hunden oder nach dem Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden oder der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters herrenloser Hunde,
3.
Erfüllung der Datenübermittlungspflichten nach dem Hundesteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung oder
4.
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit dem Halten und Führen von Hunden zusammenhängen, von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz
erforderlich ist.
(2) Die Auskünfte können auch in elektronischer Form erteilt werden.

§ 11 Automatisierter Abruf personenbezogener Daten

(1) Werden Daten zum automatisierten Abruf bereitgehalten, darf ein Abruf erfolgen, wenn die Kenntnis der Daten im Einzelfall für die Erfüllung der in der Zuständigkeit der abrufenden Dienststelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete der in Absatz 3 genannten Dienststellen erfolgt und sich ausschließlich auf die in den nachfolgenden Absätzen jeweils genannten Daten und die für den Abruf zugelassenen Merkmale beschränkt.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von
1.
Familienname der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
2.
Vorname der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
3.
Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters oder der Hundeführerin oder des Hundeführers,
4.
Nummer oder Bezeichnung der fälschungssicheren Kennzeichnung gemäß § 6 Absatz 1 oder 2 HundeG oder § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d HundeG,
5.
Rassezugehörigkeit, Name und Geburtsdatum des Hundes
in beliebiger Kombination erfolgen. Der Vorname darf ohne gleichzeitige Eingabe des Familiennamens nicht als Abrufmerkmal verwendet werden. Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Merkmale dazu führt, dass die Daten nicht nur auf eine Person oder auf einen Hund zutreffen.
(3) Durch automatisierten Abruf dürfen den Polizeivollzugsdienststellen und dem Bezirklichen Ordnungsdienst die in § 24 Absatz 1 Sätze 1 und 2 HundeG genannten Daten übermittelt werden, wenn und soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der Vorschriften des Hundegesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung tätig werden.
(4) Die Abrufe sind zu protokollieren und mit allen Daten sechs Monate zu speichern. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Aus den Aufzeichnungen müssen sich die betroffene Person, die abgerufenen Daten, der abrufende Bedienstete, der Zeitpunkt und der Zweck des Datenabrufes sowie die beim Abruf verwendeten Merkmale ergeben. Die gespeicherten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe genutzt werden. Sie sind der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 12 Löschung von Eintragungen

(1) Eintragungen über Strafverfahren sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, Eintragungen über Bußgeldverfahren nach Ablauf einer Frist von drei Jahren aus dem zentralen Register nach § 24 HundeG zu tilgen.
(2) Der Lauf der Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Enthält das zentrale Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist.
(3) Eintragungen über Bissvorfälle oder sonstige Vorfälle, die zu einem Strafverfahren geführt haben, sind nach einer Ablauf einer Frist von fünf Jahren, Eintragungen über sonstige Vorfälle nach Ablauf einer Frist von drei Jahren aus dem zentralen Register nach § 24 HundeG zu tilgen. Der Lauf dieser Fristen beginnt mit dem Datum der Speicherung im zentralen Register, wenn der Vorfall nicht zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren geführt hat, andernfalls mit der Rechtskraft der Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren. Werden nach der Speicherung weitere Bissvorfälle oder sonstige Vorfälle mit Bezug auf denselben Hund oder auf dieselbe Halterin oder denselben Halter in das zentrale Register eingetragen, so laufen die Fristen erst zu dem Zeitpunkt ab, an dem die späteren Eintragungen zu tilgen sind.
(4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Register gelöscht. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft mehr erteilt werden.
(5) Im Übrigen gilt für die Löschung von Daten § 19 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Teil IV Weitere Vorschriften

§ 13 Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde im Regelfall gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 1 HundeG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister einzuholen. Die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 HundeG ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachweis der Zuverlässigkeit ausreichend.
(2) Schriftliche Unterlagen aus der Zuverlässigkeitsprüfung sind fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes oder nach Rücknahme des Antrages zu vernichten, entsprechende Daten sind zu löschen.

§ 13a Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg und Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Sachverständigen

Die Verfahren für die Anerkennung von Sachverständigen nach §§ 2 und 7 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

§ 14 Ausnahmen von der Haftpflichtversicherungspflicht

Für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, wird gemäß § 12 Absatz 3 HundeG auf Antrag eine Ausnahme von der Haftpflichtversicherungspflicht nach § 12 Absatz 1 HundeG gewährt, wenn eine generelle Pauschal-Haftpflichtversicherung für alle Hunde besteht. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen dieser generellen Pauschal-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

§ 15 Ausnahmen von den Anzeige- und Mitteilungspflichten

Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 HundeG können von der zuständigen Behörde mit den Auflagen versehen werden, die zum ordnungsgemäßen Führen des zentralen Registers nach § 24 HundeG erforderlich sind.

§ 16 Weiterübertragung von Ermächtigungen

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 24 Absatz 3 und § 25 Absatz 1 HundeG in der jeweils geltenden Fassung werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen.

Anlage 1

zu § 1 Absätze 2 und 3 HundeGDVO
Inhalt der Gehorsamsprüfung
Folgende Hilfsmittel sind erlaubt:
-
festschnallbares Halsband oder Halsband mit Zugstopp,
-
Halti,
-
Brustgeschirr (nicht mit Zugwirkung unter den Achseln),
-
Leine,
-
Pfeife.
Der Einsatz von Futter oder Spielzeug als Belohnung ist zulässig. Hör- sowie Sichtzeichen sind erlaubt.
A. Gehorsamsübungen
1.
Gehen an lockerer Leine
Der Hund darf nicht permanent an der Leine ziehen. Er hat Richtungs- und Tempowechseln willig zu folgen und anzuhalten, wenn die Hundeführerin/der Hundeführer stehen bleibt.
2.
Sitz, Platz, Steh
Der Hund muss auf Signal der Hundeführerin/des Hundeführers zwei der drei Positionen einnehmen und so lange darin verharren, bis er ein anderes Kommando erhält. Dieser Übungsteil muss mit an- und abgeleintem Hund gezeigt werden.
3.
Bleib
Die Hundeführerin/der Hundeführer bindet den Hund an einer geeigneten Stelle an und gibt eines der Kommandos unter 2. Wenn der Hund angebunden ist, entfernt sich die Hundeführerin/der Hundeführer, bleibt aber in Sichtweite des Hundes. Auf Anweisung der Prüferin/des Prüfers (frühestens nach zwei Minuten) kehrt die Hundeführerin/der Hundeführer zu dem Hund zurück. Bis dahin muss der Hund sich - auch unter leichter Ablenkung - ruhig verhalten.
4.
Kommen auf Ruf
Der Hund ist abgeleint. Die Hundeführerin/der Hundeführer ist in Bewegung. Wenn der Hund mindestens 10 m entfernt ist, gibt die Hundeführerin/der Hundeführer das Kommando zum Herkommen. Der Hund muss zügig herankommen und sich problemlos anleinen lassen. Die einzelnen Gehorsamsübungen sind mehrmals und in wechselnder Reihenfolge zu prüfen. Während der Prüfung müssen sich mindestens nachfolgend aufgeführte Begegnungen ergeben oder, wenn nötig, mit Auftragspersonen nachgestellt werden:
-
Personen (Jogger, Skater, Radfahrer etc.) überholen/kommen dem Hund mit schneller Geschwindigkeit entgegen (dreimal in verschiedenen Situationen),
-
Begegnung mit einem angeleinten und einem frei laufenden Hund,
-
eine Fremdperson geht auf die Hundeführerin/den Hundeführer zu, schüttelt ihr/ihm die Hand und fängt ein Gespräch an,
-
eine Fremdperson geht auf den Hund zu und nimmt Kontakt zu ihm auf,
-
der Hundeführer geht mit dem Hund durch eine Menschengruppe.
B. Bewertung der Prüfung
Entscheidend ist bei der Bewertung das Hundeführerin/Hundeführer-Hund-Gespann. Daher muss es eine getrennte Beurteilung von Hund und Hundeführerin/Hundeführer geben.
Nicht bestanden hat
1.
ein Halter, der
-
seinen Hund nicht unter Kontrolle hat oder
-
das Tier mit übertriebener Härte anfasst oder sich anderen Personen gegenüber rücksichtslos verhält,
2.
ein Hund,
-
der Menschen oder andere Hunde belästigt oder angreift,
-
der Teile der Gehorsamsprüfung mangelhaft oder gar nicht ausführt oder
-
der sich minutenlang in einer Situation nicht mehr kontrollieren lässt.

Anlage 2

zu § 1 Absatz 4 HundeGDVO
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

zu § 6 Absatz 1 HundeGDVO
Wesenstest für Hunde
Ziel:
Ziel des Wesenstestes ist es, Hundeindividuen mit gestörter aggressiver Kommunikation (Hunde mit „unakzeptablem Aggressionsverhalten“: Fehlen der Eskalationsstufen 1-6 gemäß Anhang I) und das Auftreten von Indikatoren für inadäquates Aggressionsverhalten/Sozialverhalten zu erkennen. Aggressionsverhalten tritt hier nicht mehr als Form einer Anpassung auf, sondern erscheint biologisch und in seiner Genese als nicht nachvollziehbar, unvermittelt, plötzlich.
Alter der zu testenden Hunde:
Für einen endgültigen Wesenstest muss der zu testende Hund den 15. Lebensmonat vollendet haben. Mit jüngeren Hunden kann der Test mit den im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsstand des Hundes erforderlichen Abänderungen als vorläufiger Wesenstest für Junghunde nach § 18 Absatz 2 des Hundegesetzes durchgeführt werden.
Charakterisierung des Tests:
Im Wesenstest wird der Hund mit einer Vielzahl von Stimuli konfrontiert, die Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen können. Aggressives Verhalten gehört zum normalen Hundeverhalten und ist erblich bedingt sowie von den Einflüssen der Umgebung abhängig. Somit wird Aggressionsverhalten durch verschiedene Ursachen und Motivationen hervorgerufen. Dies muss bei der Beurteilung des Hundes berücksichtigt werden. Entsprechenden Reizen müssen Hunde begegnen können, ohne dass es zu Ernstkämpfen (Eskalationen einer Interaktion) mit Artgenossen oder Menschen kommt.
Situationen:
Geprüft wird auf Sozialverhalten und Kommunikationsverhalten. Der Hund wird optischen, akustischen und olfaktorischen Reizen ausgesetzt, welche von der belebten (Sozialpartner: Menschen und Artgenossen, andere Spezies) und unbelebten Umwelt ausgehen.
Orte:
Der Ort, den der Hund vom Training her kennt, muss ausgeschlossen werden. Gegebenfalls muss ein Hund den Wesenstest an zwei verschiedenen Testorten, beispielsweise auf dem Territorium des Besitzers (Haus/Garten) und in einem dem Hund fremden Gebiet (Park/Open Field Situation) wiederholen, wenn der Test ausschließlich an einem Ort nicht zu einem aussagekräftigen Ergebnis führt.
Für die Durchführung des Tests werden folgende Personen, Tiere und Gegenstände benötigt:
-
Zwei weitere Hunde, männlich und weiblich,
-
vier weitere Personen,
-
Kinderwagen, Kassettenrecorder o. ä. mit Kindergeschrei, benutzte Windeln, Luftballons, Blechdosen, Regenschirm, Ball, Fahrradklingel, Auto, Schrubber, Stock („Blinder“), Alkohol („Betrunkener“), langer Mantel, alte Jacke für Alkohol, Feuerzeug, Videokamera, Sicherheitsequipment (Maulkorb, der das Beißen des Hundes sicher verhindert, aber die Beurteilung der Mimik des Hundes zulässt sowie Doppelleine (Bedrohung des Hundes)).
Anamnese:
Es ist eine Datenerhebung zur sozialen Vergangenheit des zu prüfenden Hundes gemäß Anhang II durchzuführen. Der von dem Hundebesitzer auszufüllende Besitzerfragebogen sollte nach definierter Gesetzmäßigkeit analysiert werden (Korrelationen mit bestimmten Ereignissen).
Durchführung des Tests:
Die/der Sachverständige führt zunächst eine Allgemeinuntersuchung des Hundes durch, um möglicherweise vorhandene organische Schäden oder Erkrankungen zu erkennen, die zur Beeinflussung des Verhaltens des Hundes führen können.
Danach wird ein Frustrations- und Lerntest durchgeführt, anhand dessen Vorbehandlungen des Hundes mit gewissen Beruhigungsmitteln erkannt werden können, da diese das Lernvermögen des Hundes erheblich herabsetzen würden.
Anschließend wird der Hund den im „Katalog der Beurteilungssituationen“ aufgeführten Beurteilungssituationen ausgesetzt.
Er wird dabei von dem Hundehalter an der Leine geführt und von den testenden Personen (Sachverständige/Sachverständiger und eine Helferin/ein Helfer) beobachtet und gefilmt. Die Situationen sollen einen möglichst „normalen“, alltäglichen Charakter haben. Der Hund muss den Stimuli in den einzelnen Testsituationen gezielt ausgesetzt werden. In Situationen der Bedrohung muss abgestuft bedroht werden (Distanzverkürzung, Steigerung der Gestik und Akustik). Im Bedarfsfall sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen (ggf. zusätzliche Sicherheitsleine und/oder Maulkorb). Soweit möglich, sollte der Hund ohne Maulkorb getestet werden. Der Maulkorb erschwert die Beurteilung der Mimik des Hundes und kann u. U. ein anderes Verhalten provozieren.
Die Gesamtdauer des Tests beträgt ca. 50-60 Minuten. In diesem Zeitrahmen sind keine längeren Entspannungspausen für die Hunde enthalten. Da der Test nicht alle relevanten Situationen nachstellen kann, denen der Hund während der nächsten Jahre begegnen wird, ist ein gewisser Stresslevel wünschenswert. Abgesehen von kritischen Sonderfällen sind längere Pausen entbehrlich.
Wo keinerlei Reaktion des Hundes erfolgt, muss hinterfragt werden, ob der Hund den Stimulus überhaupt wahrgenommen hat. Unter Umständen muss mit veränderten Aspekten wie Prolongation, Intensitätswechsel, Richtungswechsel, Personenwechsel etc. gearbeitet werden.
Da die/der Sachverständige die Gesamtübersicht und Gesamtkontrolle über das Geschehen haben muss, sollte sie/er nur in speziellen Situationen (z.B. bei Bedrohung des Hundes) die Testperson darstellen.
Das Testen mit der Flexileine stellt ein großes Sicherheitsrisiko dar. Das Testen mit Stachelhalsband sollte möglichst unterbleiben, weil es zu Verletzungen führen und die Reaktionen des Hundes so beeinflussen kann, dass die Testsituation nicht aussagekräftig beurteilt werden kann, weil
-
nicht deutlich wird, wie gut der Halter seinen Hund tatsächlich kontrolliert oder ob nicht der Schmerz durch das Stachelhalsband den Hund in einer eventuellen Vorwärtsintention stoppt,
-
Schmerzen Stress erzeugen und Stress sich auf die Aggressionsbereitschaft auswirkt. Da der Hund kontrolliert bestimmten Stressoren ausgesetzt werden soll, ist es nicht wünschenswert, diese durch nicht kalkulierbare Stressoren zu beeinflussen.
Das Verhalten des Besitzers muss mit ein Kriterium für die Bewertung sein. In Situationen, in denen die Besitzer aktiv massiv Einfluss auf das Hundeverhalten nehmen (bewusst oder unbewusst), sollte mit „neutralem“ Besitzer bzw. ohne Besitzer nachgetestet werden.
Bewertung:
Skalierungssystem für die Reaktionen:
1.
Keine aggressiven Signale beobachtet (z.B. Hund zeigt Meide- oder Angstverhalten).
2.
a)
Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/ Fauchen/Schreifauchen);
b)
Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u. a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u. a.), dabei bleibt der Hund stationär oder befindet sich im Rückzug.
3.
Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u. a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich dabei bleibt der Hund stationär oder befindet sich im Rückzug.
4.
Wie 3., aber mit unvollständiger Annäherung (Stehenbleiben in einer gewissen Distanz). Dabei ist darauf zu achten, ob der Hund selbst stoppt oder durch die Leine gestoppt wird.
5.
Beißen (Beißversuche) oder Angreifen (Angriffsversuche: Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustoßen; mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken).
6.
Wie 5., aber ohne mimische oder lautliche Signale.
7.
Wie 6., aber: Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten.
Anforderungen an das zu erstellende Gutachten:
Das Gutachten muss folgende Anforderungen erfüllen:
-
Darstellung der gesetzlichen Grundlagen,
-
Definition relevanter Termini (zumindest des Begriffs „Aggressionsverhalten“),
-
Darlegung des Testablaufs,
-
Beschreibung aller Situationen, in denen der Hund mit mehr als Skalierung „1“ beurteilt wurde,
-
ableitende Beurteilung aus der Befundung.
Im Gutachten soll abgewogen werden, ob die dem Hund eigene individuelle Qualität und Quantität aggressiver Reaktionen auf entsprechende Stimuli eine erhebliche Gefahr für den Menschen darstellt oder nicht.
Es ist eine Videoaufzeichnung über den Test anzufertigen (Forensik). Das Datum und die aktuelle Uhrzeit sollten auf dem Video dokumentiert sein. Die Kamera darf nicht vom Gutachter selbst geführt werden, damit dieser die Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält - auch unter Sicherheitsaspekten. Die Situationen sind vollständig mit allen Beteiligten ins Bild zu nehmen. Insbesondere der Hund und dessen Reaktionen müssen erkennbar sein. Die Kamera sollte dabei nicht allein auf einem Stativ stehen, da sonst relevante Aspekte der jeweiligen Situation verloren gehen können.
Katalog der Beurteilungssituationen des Wesenstests
(Die Nummerierung dient lediglich der besseren Orientierung und stellt keine vorgegebene Reihenfolge dar.)
Skalierung (A) Bemerkungen (Beschreibung des Ausdrucksverhaltens
1 Der Hundehalter versucht, mit dem Hund zu spielen, macht optische Spielaufforderungen
2 Eine Person nähert sich dem Hund von vorn und starrt ihn an
3 Der Hund wird an einem Pfosten (wie z. B. vor einem Geschäft) angebunden und eine Person läuft in ca. 50 cm Abstand vorbei
4 Eine Person in schwarzem Mantel (lang) und mit Hut geht vorbei; der Mantel berührt den Hund
5 Eine andere Person (mit Krückstock oder Gehhilfe) humpelt an Hund und Hundehalter vorbei
6 Eine Person kniet vor dem Hund und streckt die Hand aus, mit Ansprache (Individualabstand 0,50 m + Leine*)
7 Eine Person liegt am Boden (oder hockt sich hin) und steht abrupt auf, als Halter und Hund den Testgang machen (Abstand 2 m*)
Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in ca. 1 m Entfernung*
9 Ein Jogger läuft in beiden Richtungen vorbei, läuft dabei einmal plötzlich (ohne Ankündigung) vor dem Hund weg
10 Eine Person mit Stock tastet sich über den Weg Abstand 2 m*
11 Ein "Betrunkener" torkelt vorbei (Abstand 2 m*)
12 Eine Person spricht den Hund an
13 Eine Person schreit den Hund wütend an
14 Eine Person weint (wie Kind)
15 Der Hundehalter spricht freundlich mit dem Hund und streichelt ihn, während eine Person diesen beim Passieren anschreit, dazu klatscht die Person laut in die Hände
16 Der Hundehalter legt die Hand auf den Hals/Rücken des Hundes, umfasst den Fang (zusammen mit freundlichem Ansprechen des Hundes)
17 Eine Person streift den Hundekörper beim Passieren
18 Eine Person macht Spielbewegungen vor dem Hund
19 Einige (4) Personen kommen auf den Hund zu (nicht zielgerichtet) und bleiben mit Körperberührung neben ihm stehen (Fahrstuhlsituation)
20 Eine fremde Person versucht, dem Hund über den Rücken zu streichen (mit Ansprache)
21 Eine Gruppe bleibt neben dem Hund stehen und unterhält sich, der Hund wird dabei ab und zu leicht berührt (wenn möglich)
22 Ein bellender Hund steht vor dem Hundehalter und dem Hund (Abstand ca. 2 m)
23 Zwei Hunde unterschiedlichen Geschlechts mit unterschiedlicher äußerer Erscheinung (z. B. Größe, Haarkleid), die der Testhund nicht kennt, passieren den Prüfling (Abstand etwa 2 m)
24 Unmittelbar danach: der Halter stolpert und berührt dabei den Hund**
25 Konfrontation mit einem gleichgeschlechtlichen Hund hinter einem Zaun
26 Der zu prüfende Hund wird - vom Halter isoliert (Sichtschutz) - ca. 2 m vor dem Zaun angebunden und mit einem gleichgeschlechtlichen Hund konfrontiert
27 Mehrere Personen bleiben dicht neben dem Hund stehen, während ein lärmendes Gerät vorüber geschoben wird
28 Halter und Hund passieren (sehr eng) einige bunte Luftballons
29 Ein Regenschirm wird unmittelbar vor dem Hund aufgespannt (aber nicht als bedrohende Intentionsbewegung, vielmehr so, wie es auf der Straße geschehen kann)
30 Ein Ball rollt auf den Hund zu
31 Ein Kinderwagen mit Babygeräuschen (Kassettenrecorder mit Babygeschrei; Babypuppe) wird vorbei geschoben
32 Ein Fahrrad fährt am Hund vorbei, dabei ertönt die Fahrradklingel (Abstand 2 m)
33 Eine Testperson geht auf den Hund zu, bedroht ihn, schreit ihn an (ohne Hilfsmittel)
34 Eine Person bedroht den Hund mit einem Stock (aus dem Stand - niemals aus der Hocke!)
35 Eine Person geht mit einem brennenden Feuerzeug auf den Hund zu
36 Ein Schrubber macht Geräusche auf dem Boden
GEHORSAM Eine Kontrolle des Halters muss sichtbar sein. Der Hund muss auf Signal kommen und auf Signal "aus" geben.
Beurteilung:
Fußnoten
*)
ggf. ist die Situation mit immer kürzerem Abstand zu wiederholen
ggf. ist die Situation mit immer kürzerem Abstand zu wiederholen
ggf. ist die Situation mit immer kürzerem Abstand zu wiederholen
ggf. ist die Situation mit immer kürzerem Abstand zu wiederholen
ggf. ist die Situation mit immer kürzerem Abstand zu wiederholen
**)
Vorsicht! Sicherheitsmaßnahmen erforderlich! Die Aggression des Hundes könnte sich gegen den Halter richten.

Anhang I

zur Anlage 3 zu § 6 Absatz 1 HundeGDVO
:
ESKALATIONSSTUFEN VON DER DROHUNG BIS ZUR UNGEHEMMTEN BESCHÄDIGUNG
Stufe I: Drohung ohne Körperkontakt
Unterstufe 1: Distanzdrohung (Fixieren, Zähneblecken, Maulaufreißen)
Unterstufe 2: Distanzunterschreitung mit gelegentlichem Körperkontakt (gehemmte Beißerei, intentionales Beißen, Abwehrschnappen)
Stufe II: Drohungen mit Körperkontakt
Unterstufe 3: Drohungen mit Körperkontakt ohne Bewegungseinschränkung (Über-die-Schnauze-Beißen oder Beißen mit ausgeprägter Hemmung, Ringkampf)
Unterstufe 4: Körperkontakt mit Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Queraufreiten, Über-dem-Gegner-Stehen, Runterdrücken, Schieben, Abwehr auf dem Rücken, Abwehrstoßen)
Stufe III: Beschädigung
Unterstufe 5: Gehemmte Beschädigung (Anrempeln, Vorstoßen, Anspringen, gehemmtes Abwehrbeißen)
Unterstufe 6: UNGEHEMMTE BESCHÄDIGUNG - ERNSTKAMPF (WAR OF NERVES!)

Anhang II

zur Anlage 3 zu § 6 Absatz 1 HundeGDVO
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht