Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hamburger Elbe Vom 8. August 2017
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hamburger Elbe Vom 8. August 2017
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Hamburger Elbe vom 8. August 2017 | 19.08.2017 |
Eingangsformel | 19.08.2017 |
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet | 01.07.2020 |
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele | 19.08.2017 |
§ 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | 19.08.2017 |
§ 4 - Verbote | 19.08.2017 |
§ 5 - Genehmigungen | 19.08.2017 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 19.08.2017 |
§ 7 - Schlussbestimmung | 19.08.2017 |
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298, 1302), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:
§ 1 Landschaftsschutzgebiet
(1) Die in der Landschaftsschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Moorwerder, Neuland, Spadenland, Ochsenwerder, Overhaken, Kirchwerder, Neuengamme, Ost-Krauel und Altengamme belegenen Wasser- und Uferflächen der Norderelbe, Süderelbe und stromauf anschließenden Stromelbe sowie das Vorland von Overwerder und Overhaken werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Landschaftsschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Hamburger Unterelbe“.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Mitte, Harburg und Bergedorf zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele
(1) Schutzzweck ist es, die Stromelbe mit ihren Tief- und Flachwasserzonen sowie periodisch überfluteten Vordeichsflächen aus Watten, Prielen, Tide-Röhrichten, Hochstaudenfluren, Weidengebüschen und Tide-Auwäldern wegen
1.
ihrer besonderen Bedeutung für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie als Lebensstätte und Lebensraum für Pflanzen nasser und feuchter Standorte, Insekten, Fische, Vögel und Säugetiere,
2.
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
3.
ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG in der jeweils geltenden Fassung, ist es,
1.
den Lebensraumtyp „Flüsse mit Schlammbänken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus vollständig zonierten Schlammuferfluren, Tief- und Flachwasserzonen der Tide-Elbe, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten und Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
2.
den prioritären Lebensraumtyp „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
3.
den Lebensraumtyp „Feuchte Hochstaudenfluren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Vögel,
4.
die Population des Rapfens mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als durchgängige Wanderstrecke sowie als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
5.
die Population der Finte mit ihren vorkommenden Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Aufwuchsgebiet,
6.
die Population des Meerneunauges, Flussneunauges und des Lachses mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flach- und Tiefwasserbereichen sowie Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke,
7.
die Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vorkommen,
zu erhalten. Sofern im Falle der Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes neue Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen entstehen, ist deren Entwicklung vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
§ 3 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zweck des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
die Herstellung und Erhaltung von tidebeeinflussten Flachwasserzonen, Süßwasserwatten, Prielen, Tide-Röhrichten und Auwäldern im Vorland der Elbe,
2.
das Entfernen nicht gebietstypischer Arten,
3.
die Durchführung von Maßnahmen wie Räumung und Entschlammung zur Pflege der Gewässer,
4.
die Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft.
§ 4 Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
außerhalb des Vorlands von Overwerder und Overhaken die Jagd auszuüben,
5.
an der Elbe und ihren Seitengewässern im Bereich des Vorlandes von Overwerder und Overhaken, ausgenommen entlang der Stromelbe auf den Flurstücken 33, 52 und 75 der Gemarkung Overhaken sowie entlang der Stromelbe auf dem Flurstück 4451 der Gemarkung Kirchwerder, zu angeln oder sonst Fische zu fangen,
6.
die Wasser- und Wattflächen von Prielen, Röhrichte, Hochstaudenfluren und Auwälder im Vorland von Overwerder und Overhaken, ausgenommen zu Lehrzwecken auf dem Flurstück 108 der Gemarkung Overhaken, zu betreten,
7.
die Landflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, diese mitzuführen oder Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
9.
zu zelten,
10.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
11.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder auf andere Weise zu stören,
12.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
13.
außerhalb des Vorlands von Overwerder und Overhaken bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken, Stege oder Brunnen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
14.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer oder die Watten durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
15.
den Wasserhaushalt zu verändern,
16.
Grünland umzubrechen, die Grasnarbe zu zerstören sowie die Kulturart zu verändern,
17.
Düngemittel aller Art auszubringen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 10 bis 17 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 11 bis 14 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und planfestgestellten privaten Hochwasserschutzanlagen gemäß § 61 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 11, 12 und 14 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung der Elbe im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2089), im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 645), und im Sinne des § 35 des Hamburgischen Wassergesetzes in den jeweils geltenden Fassungen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten, sowie für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit,
4.
die Nummern 1, 2 und 11 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
5.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 11 und 12 bis 14 für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, einschließlich im Rahmen der Ausübung des Wassersports, der Seenotrettung, der Kampfmittelbekämpfung, des Katastrophenschutzes, des Denkmalschutzes und der Unfallbekämpfung,
6.
die Nummern 1 bis 3, 7 bis 9, 11, 13, 14, 16 und 17 für die Nutzung und Instandhaltung von dauerhaft genutzten baulichen Anlagen, ihren Zuwegungen, Hausgärten und Gemeinschaftsanlagen im bisherigen Umfang, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummern 1, 2, 7 und 11 für den Betrieb des Sportplatzes und dessen Zuwegung auf Teilen des Flurstückes 9771 der Gemarkung Kirchwerder,
8.
die Nummern 1, 2, 7, 11 und 13 für den Betrieb und die Instandhaltung des Schiffsanlegers und dessen Zuwegung auf Teilen des Flurstückes 1316 der Gemarkung Moorwerder,
9.
die Nummern 1, 2, 7, 11 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf Teilen des Flurstückes 7 der Gemarkung Overhaken, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
10.
die Nummern 1, 2, 4, 6, 7 und 11 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226, 1227), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
11.
die Nummern 1 bis 3 für das Angeln oder die Ausübung der Fischerei, ausgenommen mit Stellnetzen,
12.
die Nummern 1, 2, 6, 7, 11, 13 und 14 für den Betrieb und die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen,
13.
die Nummern 1, 2, 7, 11 bis 14 für den Betrieb und die Instandhaltung der Süderelbbrücke,
14.
die Nummern 1 bis 3, 6, 7 und 11 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
§ 5 Genehmigungen
(1) Handlungen oder Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sein können, den Charakter des Gebiets zu verändern oder dem Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen, soweit sie nicht nach § 4 Absatz 1 verboten sind und soweit nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt insbesondere
1
im Vorland von Overwerder und Overhaken für die Errichtung oder äußerliche Veränderung von baulichen Anlagen aller Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie von Wegen, Treppen, Brücken, Stegen oder Brunnen, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2.
für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen jeglicher Art,
3.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht als behördliche Hinweise, Hausnummernschilder oder Schifffahrtszeichen dienen,
4.
für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung oder Grünflächenpflege gefährdende Arten vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist und insofern eine Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung angezeigt ist,
5.
für die Ausübung der Jagd im Vorland von Overwerder und Overhaken, soweit durch Schalenwild eine gesteigerte Gefährdung des Straßenverkehrs oder eine betriebliche Härte bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes vorliegt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Auswirkungen der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen nach § 2 nicht zuwiderlaufen.
(3) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Satz 2
1.
Nummer 1, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf Teilen des Flurstückes 7 der Gemarkung Overhaken, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
Nummer 1 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen,
3.
Nummer 1 für das Betreten, den Betrieb und die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
4.
Nummern 1 und 3 für den Betrieb und die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen,
5.
Nummern 1 und 4 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
6.
Nummer 5 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 7 Schlussbestimmung
Folgende Verordnungen treten, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden, in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1.
die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 39), geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
2.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-q), zuletzt geändert am 1. August 2017 (HmbGVBl. S. 233),
3.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Spadenland vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 108), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 382),
4.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ochsenwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 103), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 382),
5.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Overhaken vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 106), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
6.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Kirchwerder vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 100), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 382),
7.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 102), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255),
8.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ost-Krauel vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 104), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), und die
9.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Altengamme vom 19. April 1977 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2017.
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