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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Heuckenlock Vom 19. Juli 1977

Verordnung über das Naturschutzgebiet Heuckenlock Vom 19. Juli 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 14 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Heuckenlock vom 19. Juli 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 1a17.09.2016
§ 217.09.2016
§ 317.09.2016
§ 401.06.2010
§ 501.01.2004
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a), zuletzt geändert am 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 381) wird verordnet:

§ 1

1)
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Wilhelmsburg und Moorwerder belegenen Flächen der Süderelbe mit ihrem Vorland werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- Gebiet) „Heuckenlock/Schweenssand“.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
[Red. Hinw.: Der Geltungsbereich der Verordnung ist durch die für jedermann zur Einsicht niedergelegte Naturschutzkarte geändert worden.]

§ 1a

(1) Schutzzweck ist es, die Funktionsfähigkeit der von dynamischen Prozessen der Tideelbe wie Gezeiten, Oberwasserabfluss, Sedimentation, Erosion, Sturmfluten und Treibeis abhängigen Lebensräume der Flachwasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Tide-Röhrichte, Hochstaudenfluren, Weidengebüsche und Tide-Auwälder sowie die Lebensstätten der auf diese Lebensräume angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Wibel-Schmiele, Schierlings-Wasserfenchel, Schachblume, Sumpf-Dotterblume, FlussGreiskraut, Schwarzpappel, Silberweide, Rapfen, Seeadler, Kleinspecht und Teichrohrsänger zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Flüsse mit Schlammbänken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Lebensraumkomplex aus vollständig zonierten Schlammuferfluren, Flachwasserzonen der Tide-Elbe, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Spülsäumen, Tide-Röhrichten und Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
2.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägter Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
3.
des Lebensraumtyps „Feuchte Hochstaudenfluren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Vögel,
4.
der Population des Rapfens mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
5.
der Population der Finte mit ihren vorkommenden Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Aufwuchsgebiet,
6.
der Population des Meerneunauges und Flussneunauges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen und Stromkanten als durchgängige Wanderstrecke,
7.
der Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vorkommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 2

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
5.
zu zelten oder zu lagern,
6.
Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
7.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- oder Rohrleitungen, Einfriedigungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
8.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
9.
die Kulturart eines Grundstückes und seinen Wasserhaushalt zu verändern,
10.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen, Astwerk oder auf sonstige Weise zu verändern,
11.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
12.
Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
13.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder zu befahren, sowie in dem Gelände zu reiten,
14.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder in ihnen zu baden oder zu tauchen,
15.
die Jagd auszuüben,
16.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen sowie Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
17.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
18.
die Ruhe der Natur durch Lärmen, Musizieren oder auf andere Weise zu stören,
19.
Düngemittel oder Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
20.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.“

§ 3

(1) Von den Verboten des § 2 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 3, 7 bis 14 und 16 bis 20 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
die Nummern 1, 2, 12, 13 und 18 für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz durch die Jagdausübungsberechtigten,
3.
die Nummer 8 für das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen, und für das Anbringen und Aufstellen von Schifffahrtszeichen,
4.
die Nummern 1, 2, 8, 10 bis 14, 18 und 20 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung des Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
5.
die Nummern 1, 2, 7, 8 und 10 bis 13 für das Betreten, den Betrieb, die Unterhaltung und die Deichverteidigung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen einschließlich der Kreuzungsbauwerke,
6.
die Nummern 1 bis 3, 8, 12 und 13 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten.
(2) Von den Nummern 1, 2, 13, 15 und 18 der Verbote des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Ausübung der Jagd auf Haarwild erteilen, wenn die Durchführung der Verbote zu einer gesteigerten Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fallwild oder zu einer betrieblichen Härte bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzung außerhalb des Schutzgebietes führt und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 4

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 2 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 5

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Heuckenlock vom 27. April 1948 mit der Änderung vom 25. April 1972 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-g, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78), außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Juli 1977.
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