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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Groß Flottbek Vom 13. April 1971

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Groß Flottbek Vom 13. April 1971
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 19 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Groß Flottbek vom 13. April 197101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.06.2010
§ 801.01.2004
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a) wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Landschaftsschutzkarte für die Gemarkung Groß Flottbek mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile werden dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarte gilt als Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und bei dem Bezirksamt Altona zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
a)
an anderen als den hierfür bezeichneten Plätzen zu zelten,
b)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
c)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
d)
im Freien Feuer anzumachen,
e)
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergleichen auf Grund eines nach § 9 der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 791-a-2) ausgestellten Erlaubnisscheins,
f)
wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
g)
Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen.

§ 3

(1) ¹Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung. ²Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
a)
für die Errichtung neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen,
b)
für das Errichten und Verändern von Einfriedigungen,
c)
für die Errichtung von Freileitungen aller Art,
d)
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln,
e)
für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
f)
für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern (Kahlschlag),
g)
für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln,
h)
für das Ziehen anderer als in § 5 Absatz 1 Buchstabe b genannter Nutzungen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

§ 4

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5

(1) Unberührt bleiben
a)
die Naturschutzverordnung, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widerspricht,
b)
die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
c)
das Feuermachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land-, forstwirtschaftlichen oder Wohnnutzung,
d)
die zur Pflege von Hecken, Bäumen oder Gehölzen erforderlichen Maßnahmen,
e)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
f)
die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten,
g)
das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(2) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i) findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung können in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 7

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 8

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in dem Stadtgebiet Altona vom 5. März 1938 (Norddeutsche Nachrichten vom 10. März 1938) mit der Änderung vom 14. Januar 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-n) außer Kraft, soweit sie Flächen in der Gemarkung Groß Flottbek schützt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. April 1971.
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