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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben Vom 24. Juni 1953

Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben Vom 24. Juni 1953
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 11 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 195301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.06.2010
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt I 1935 Seite 821, 1936 Seite 1001) und des hamburgischen Gesetzes zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 22. Juli 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) wird Folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die in der Landschaftsschutzkarte für die Gemarkung Neugraben mit grüner Farbe am 16. Juni 1953 zusätzlich eingetragenen Landschaftsteile werden dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2

(1) Im Bereich des sich aus § 1 ergebenden Landschaftsschutzgebietes bedürfen Eingriffe, die zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen können, der Zustimmung der Naturschutzbehörde; insbesondere ist die Zustimmung erforderlich:
a)
für die Errichtung neuer Bauten aller Art, auch von solchen, welche keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten;
b)
für den Bau von Starkstromleitungen, Straßen, Parkplätzen, für die Entnahme sowie das Einbringen von Bodenbestandteilen, für die Vornahme von Grabungen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt;
c)
für das Ablagern von Müll, Schutt, Abraum und Abfällen aller Art;
d)
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz von Landschaftsschutzgebieten hinweisen oder als Ortshinweise dienen;
e)
für das Roden, das Abbrennen und das Beschädigen der vorhandenen Hecken, die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen außerhalb der forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie für das Austrocknen schutzwürdiger Teiche und Tümpel;
f)
für die Ausführung von Kahlschlägen ohne Berücksichtigung des natürlichen Landschaftsbildes;
g)
für das Ziehen anderer als in § 5 Buchstabe b genannter Nutzungen;
h)
für das Einbringen von Pflanzen und Tieren, mit Ausnahme von Kulturpflanzen und Haustieren, in landwirtschaftlich genutztes Gelände und in Gärten.
(2) Die Zustimmung ist für solche Eingriffe zu versagen, welche geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
(3) Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen, die den Naturgenuss beeinträchtigen oder die Natur schädigen, sind auf Anordnung der Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 3

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten:
a)
das Lagern und Zelten an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen sowie jedes die Ruhe der Natur und den Naturgenuss störende Verhalten, insbesondere das Lärmen, das unbefugte Feuermachen, das Wegwerfen von Abfällen und die Beeinträchtigung des Geländes oder des Naturgenusses auf andere Weise;
b)
die Entnahme wild wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile (Schmuckreisig) zu gewerblichen Zwecken, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergleichen auf Grund behördlich ausgestellter Erlaubnisscheine;
c)
frei lebenden Tieren nachzustellen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen und zu töten oder Puppen, besonders von Waldameisen, Larven, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten.

§ 4

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können in besonderen Fällen auf Antrag von der Naturschutzbehörde zugelassen werden.

§ 5

Unberührt bleiben
a)
die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103),
b)
die Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
c)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
d)
die behördlichen Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
e)
die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb der forstwirtschaftlich genutzten Flächen.

§ 6

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.
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