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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg Vom 7. September 1956

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg Vom 7. September 1956
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 7 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)
Fußnoten
1)
Die Verordnung gilt gemäß § 56 Absatz 2 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. 7. 1981 (HmbGVBl. S. 167) als auf Grund der §§ 15 und 17 dieses Gesetzes erlassen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg vom 7. September 195601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.06.2010
Auf Grund der §§ 5, 19 und 21 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung der Gesetze vom 1. Dezember 1936, 22. Juli 1948 und 20. Dezember 1954 (Reichsgesetzblatt I 1935 Seite 821, 1936 Seite 1001; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 Seite 67, 1954 Seite 155) wird verordnet:

§ 1

(1) Die in die Landschaftsschutzkarte für die Gemarkung Moorburg am 18. Februar 1956 mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarte gilt als Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und eine weitere Ausfertigung bei dem Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2

In dem sich aus § 1 ergebenden Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
a)
an anderen als den hierfür bezeichneten Plätzen zu lagern, zu zelten oder zu baden;
b)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören;
c)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern;
d)
im Freien Feuer anzumachen;
e)
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergleichen auf Grund eines nach § 9 der Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 in der Fassung der Verordnung vom 16. März 1940 (Reichsgesetzblatt I 1936 Seite 181, 1940 Seite 567) ausgestellten Erlaubnisscheins;
f)
frei lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen;
g)
Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen.

§ 3

(1) ¹Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können, und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung. ²Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
a)
für die Errichtung neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;
b)
für die Errichtung von Freileitungen aller Art;
c)
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln;
d)
für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt;
e)
für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern (Kahlschlag);
f)
für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln;
g)
für das Ziehen anderer als in § 5 Buchstabe b genannter Nutzungen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.

§ 4

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 5

(1) Unberührt bleiben
a)
die Verordnung zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und der nichtjagdbaren wild lebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 in der Fassung der Verordnung vom 16. März 1940 und des Gesetzes vom 20. Dezember 1954 (Reichsgesetzblatt I 1936 Seite 181, 1940 Seite 567; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1954 Seite 155), soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widerspricht;
b)
die übliche Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;
c)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung;
d)
die zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen erforderlichen Maßnahmen;
e)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
f)
die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten;
g)
das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(2) Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103) findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 dieser Verordnung können in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 7

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.
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