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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben Vom 12. März 1948

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben Vom 12. März 1948
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 9 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 194801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.06.2010
§ 701.01.2004
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzblatt 1935 I Seite 821, 1938 I Seite 36) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzblatt 1935 I Seite 1275, 1938 I Seite 1184) wird Folgendes verordnet:

§ 1

(1) Die in der Landschaftsschutzkarte für die Gemarkungen Fischbek und Neugraben mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile werden dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2

(1) ¹Im Bereich des im § 1 genannten Landschaftsschutzgebietes dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. ²Eingriffe, die nach Lage und Ausführung zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen können, bedürfen der Zustimmung der Naturschutzbehörde.
(2) Insbesondere ist diese Zustimmung erforderlich
a)
für die Errichtung neuer Bauten aller Art, auch von solchen, welche keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, darunter Wochenendhäuser, Tankstellen und Verkaufsbuden für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten;
b)
für den Bau von Starkstromleitungen, Straßen, Parkplätzen, für die Entnahme sowie das Einbringen von Bodenbestandteilen, für die Vornahme von Grabungen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt, soweit es sich nicht um Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften handelt;
c)
für das Ablagern von Müll, Schutt, Abraum und Abfällen aller Art;
d)
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz der Landschaftsschutzgebiete hinweisen oder als Ortshinweise dienen;
e)
für das Roden, das Abbrennen und das Beschädigen der vorhandenen Hecken, die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen außerhalb der forstlich bewirtschafteten Flächen sowie für das Austrocknen schutzwürdiger Teiche und Tümpel;
f)
für die Ausführung von Kahlschlägen ohne Berücksichtigung des natürlichen Landschaftsbildes;
g)
für andere als im § 4 zugelassene Nutzungen;
h)
für das Einbringen von Pflanzen und Tieren, ausschließlich Kulturpflanzen und Haustieren auf landwirtschaftlich genutztem Gelände.
(3) ¹Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 (in der Fassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1936) zu beseitigen. ²Für geschlagene Bäume ist grundsätzlich Ersatz zu schaffen.

§ 3

Im Bereich des Landschaftsschutzgebietes ist verboten
a)
das Lagern und Zelten an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen sowie jedes die Ruhe der Erholungsgebiete und den Naturgenuss störende Verhalten, insbesondere zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen und das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;
b)
die Entnahme wild wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile (Schmuckreisig) zu gewerblichen Zwecken, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergl. auf Grund behördlich ausgestellter Erlaubnisscheine;
c)
frei lebenden Tieren nachzustellen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen und zu töten oder Puppen, besonders von Waldameisen, Larven, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten.

§ 4

(1) Unberührt bleiben
a)
Nutzung und pflegerische Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen;
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
c)
die behördlichen wasserbaulichen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen;
d)
die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb der forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen.
(2) Bei der forstlichen Betriebsführung ist auf die landschaftliche Gestaltung besonders Wert zu legen; unter tunlichster Vermeidung von Kahlschlägen ist der naturgemäße Wirtschaftswald nachzuziehen und bei der Hiebführung auf die Grenzen natürlicher Landschaftsräume Rücksicht zu nehmen.

§ 5

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können in besonderen Fällen auf Antrag von der Naturschutzbehörde zugelassen werden.

§ 6

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 7

¹Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. ²Den Weisungen der Polizei- und Forstbeamten sowie der Naturwarte ist Folge zu leisten.
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