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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt

Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt
1)
Vom 19. Dezember 1950 (HmbBL I 791-k)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 25 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)
Fußnoten
1)
Überschrift geändert 2. 7. 1981 (HmbGVBl. S. 167)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (HmbBL I 791-k)01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.06.2010
§ 601.01.2004
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 821) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 1001) und des hamburgischen Gesetzes zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 22. Juli 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) sowie des § 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 1275) wird Folgendes verordnet:

§ 1

3)
(1) Die in den Landschaftsschutzkarten für die Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt mit grüner Farbe eingetragenen Landschaftsteile werden dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Landschaftsschutzkarten sind Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Wandsbek zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(3) Zusätzlich werden die in der anliegenden Karte rot eingezeichneten in der Gemarkung Bergstedt belegenen Flächen in das nach dieser Verordnung bestehende Landschaftsschutzgebiet einbezogen.
Fußnoten
3)
Auf den Abdruck der in Absatz 3 genannten Karte wurde verzichtet.

§ 2

(1) ¹In diesem Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. ²Eingriffe, die zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen können, bedürfen der Zustimmung der Naturschutzbehörde.
(2) Insbesondere ist die Zulassung erforderlich:
a)
für die Errichtung neuer Bauten aller Art, auch von solchen, welche keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, darunter Wochenendhäuser, Tankstellen und Verkaufsbuden, sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten,
b)
für den Bau von Starkstromleitungen, Straßen, Parkplätzen, für die Entnahme sowie das Einbringen von Bodenbestandteilen, für die Vornahme von Grabungen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
c)
für das Ablagern von Müll, Schutt, Abraum und Abfällen aller Art,
d)
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Schutz der Landschaftsschutzgebiete hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
e)
für das Roden, das Abbrennen und das Beschädigen der vorhandenen Hecken, die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen außerhalb der forstlich bewirtschafteten Flächen sowie für das Austrocknen schutzwürdiger Teiche und Tümpel,
f)
für die Ausführung von Kahlschlägen ohne Berücksichtigung des natürlichen Landschaftsbildes,
g)
für das Ziehen anderer als im § 4 Ziffer 2 genannter Nutzungen,
h)
für das Einbringen von Pflanzen und Tieren, mit Ausnahme von Kulturpflanzen und Haustieren, in landwirtschaftlich genutztes Gelände und in Gärten.
(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen, die den Naturgenuss beeinträchtigen oder die Natur schädigen, sind auf Anordnung der Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 3

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten:
a)
das Lagern und Zelten an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen sowie jedes die Ruhe der Natur und den Naturgenuss störende Verhalten, insbesondere das Lärmen, das unbefugte Feueranmachen, das Wegwerfen von Abfällen und die Beeinträchtigung des Geländes auf andere Weise,
b)
die Entnahme wild wachsender Pflanzen oder Pflanzenteile (Schmuckreisig) zu gewerblichen Zwecken, unbeschadet des Sammelns von Heilkräutern und dergleichen auf Grund behördlich ausgestellter Erlaubnisscheine,
c)
frei lebenden Tieren nachzustellen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen und zu töten oder Puppen, besonders von Waldameisen, Larven, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten.
(2) Ausnahmen von dieser Vorschrift können in besonderen Fällen auf Antrag von der Naturschutzbehörde genehmigt werden.

§ 4

Unberührt bleiben
a)
die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103),
b)
die Nutzung und die pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
c)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
d)
die behördlichen Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Vorschriften,
e)
die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen außerhalb der forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen.

§ 5

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 6

Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
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