HmbGefahrtierDVO
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Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und zur Weiterübertragung der Ermächtigung nach § 3 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes (Durchführungsverordnung zum Hamburgischen Gefahrtiergesetz- HmbGefahrtierDVO) Vom 22. Oktober 2013

Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und zur Weiterübertragung der Ermächtigung nach § 3 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes (Durchführungsverordnung zum Hamburgischen Gefahrtiergesetz- HmbGefahrtierDVO) Vom 22. Oktober 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes und zur Weiterübertragung der Ermächtigung nach § 3 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes (Durchführungsverordnung zum Hamburgischen Gefahrtiergesetz - HmbGefahrtierDVO) vom 22. Oktober 201330.10.2013
Eingangsformel30.10.2013
§ 1 - Gefährliche Tierarten30.10.2013
§ 2 - Genehmigung30.10.2013
§ 3 - Zuverlässigkeit30.10.2013
§ 4 - Ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege30.10.2013
§ 5 - Einrichtungen30.10.2013
§ 6 - Gebühren01.07.2020
Anlage - Gefährliche Tiere nach § 1 Absatz 1 HmbGefahrtierG30.10.2013
Auf Grund von § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1 und § 3 Satz 4 des Hamburgischen Gefahrtiergesetzes (HmbGefahrtierG) vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 247) wird verordnet:

§ 1 Gefährliche Tierarten

Tiere der in der Anlage aufgeführten Arten gelten als gefährliche Tiere im Sinne von § 1 Absatz 1 HmbGefahrtierG.

§ 2 Genehmigung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 HmbGefahrtierG ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen und muss folgende Angaben, Unterlagen und Nachweise enthalten:
1.
Anzahl der Tiere und deren Art,
2.
Geschlecht der Tiere,
3.
Geburtsdatum oder Alter der Tiere,
4.
nähere Beschreibung des Aussehens der Tiere und zugeordnete Fotos der Tiere sowie vorhandene Kennzeichnung,
5.
Benennung einer geeigneten Person, die im Verhinderungsfall der Halterin bzw. des Halters die verantwortliche Betreuung der Tiere übernimmt und die ihre Bereitschaft hierzu schriftlich bekundet hat,
6.
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Nachweis der ausreichenden fachlichen Kenntnis gemäß § 4,
8.
Angaben, die belegen, dass die Voraussetzungen des § 5 erfüllt sind, einschließlich einer Beschreibung und Fotodokumentation der sicheren Einrichtung gemäß § 5 Absatz 1 sowie einer Kopie der schriftlichen Angaben gemäß § 5 Absatz 3.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind und wenn keine Zweifel über die Zuverlässigkeit gemäß § 3, die ausreichenden Kenntnisse über die Haltung und Pflege gemäß § 4 und die Sicherheit der Einrichtung gemäß § 5 bestehen. Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter zu beweisen, dass das betreffende Tier nicht gefährlich ist oder nicht zu den gefährlichen Tierarten im Sinne des § 1 gehört. Die Genehmigung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, insbesondere die Kennzeichnungspflicht der Tiere, wenn sie nicht bereits gekennzeichnet sind, oder die Teilnahme an einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung.

§ 3 Zuverlässigkeit

(1) Die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1.
wegen Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch, sexuellem Missbrauch von Kindern, Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen die Staatsgewalt,
2.
wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3.
wegen einer Straftat nach dem Hundegesetz, dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind,
4.
eine Straftat nach Nummern 1 bis 3 im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 des Strafgesetzbuches begangen haben,
5.
wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder die Vorschriften eines der in Nummer 3 genannten Gesetze verstoßen haben,
6.
minderjährig sind,
7.
keinen festen Wohnsitz haben oder
8.
an einer schweren psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
(2) Sind Umstände bekannt, die Zweifel über die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 begründen, so kann die zuständige Behörde
1.
weitere geeignete Nachweise anfordern,
2.
von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangen,
3.
Anfragen an das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen.
(3) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich verarbeitet werden
1.
für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,
2.
zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
3.
zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Unterlagen der Zuverlässigkeitsprüfung keine Anwendung. Schriftliche Unterlagen aus der Zuverlässigkeitsprüfung sind fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Tieres oder nach Rücknahme des Antrages zu vernichten, entsprechende Daten sind zu löschen.

§ 4 Ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege

(1) Die Halterin oder der Halter muss bezogen auf die jeweilige Tierart in den folgenden Themenbereichen über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen: Haltungsbedingungen, Umgang, Fütterung, Gesundheit und Pflege, Verhalten, Grundzüge der Biologie und tierschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die ausreichenden fachlichen Kenntnisse müssen durch die Halterin oder den Halter nachgewiesen werden. Der Nachweis kann insbesondere erbracht werden durch
1.
Vorlage einer einschlägigen Sachkundebescheinigung,
2.
ein Fachgespräch mit Zustimmung der zuständigen Behörde, zu dem die Behörde Sachverständige auf Kosten der Halterin oder des Halters hinzuziehen kann,
3.
Vorlage von Belegen anderer Behörden, wonach die Tiere im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus dem Artenschutzrecht, welche besondere Fachkenntnisse über die Haltung und Pflege voraussetzen, gehalten werden, oder
4.
den Umstand, dass die Halterin oder Halter der zuständigen Behörde bereits als fachkundig bekannt ist.
Sind Umstände bekannt, die Zweifel an den ausreichenden fachlichen Kenntnissen der Halterin oder des Halters begründen, so kann die zuständige Behörde weitere geeignete Nachweise fordern.

§ 5 Einrichtungen

(1) Gehege und Behälter müssen so beschaffen und so sicher aufgestellt sein, dass die Tiere nicht entweichen können und der unbefugte Zugriff Dritter verhindert wird. Die Öffnungen der Gehege und Behälter sind mit einem Schloss zu sichern, wobei von einem Schloss an jedem Behälter abgesehen werden kann, wenn die Behälter in einem ausbruchsicheren, abgeschlossenen Raum stehen, der für Unbefugte nicht zugänglich ist. Die verwendeten Baumaterialien der Gehege und Behälter müssen so widerstandsfähig sein, dass die Tiere nicht in der Lage sind, sie derart zu beschädigen, dass ein Entweichen möglich ist. Gehege und Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie nicht verrutschen oder kippen können. Werden mehrere gefährliche Tiere in demselben Gehege oder Behälter gehalten, soll sichergestellt sein, dass die Tiere abgesondert werden können, ohne sie aus der Einrichtung zu nehmen (zum Beispiel durch Schiebewände, Schlupfkästen). Die Gehege und Behälter müssen den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Während des Transports müssen die gefährlichen Tiere in einem Transportbehältnis sicher verwahrt werden, so dass sie nicht entweichen können und der unbefugte Zugriff Dritter verhindert wird. Das Transportbehältnis muss aus stabilem bruchsicherem Material bestehen und soll mit einem Schloss gesichert sein.
(3) An dem Gehege oder Behälter sind der wissenschaftliche und der deutsche Name, die Anzahl der Tiere, deren gefährliche Eigenschaften, Verhaltensanweisungen für den Umgang, Erste-Hilfe-Maßnahmen und eine Standort- und Telefonliste der Ärzte und der im Falle eines Unfalls zu benachrichtigenden Behörden gut sichtbar für Dritte anzugeben. Während des Transportes gefährlicher Tiere sind diese schriftlichen Angaben in Kopie mitzuführen.
(4) Die Sicherheit des Geheges oder Behälters gemäß Absatz 1 und die Vollständigkeit der Angaben gemäß Absatz 3 müssen durch die Halterin oder den Halter nachgewiesen werden. Sind Umstände bekannt, die diesbezüglich Zweifel begründen, so kann die zuständige Behörde weitere geeignete Nachweise fordern.

§ 6 Gebühren

Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 3 HmbGefahrtierG zur Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze wird auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz weiter übertragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 22. Oktober 2013.

Anlage

Gefährliche Tiere nach § 1 Absatz 1 HmbGefahrtierG
1. Skorpione
1.1 Androctonus (alle Arten)
1.2 Anuroctonus (alle Arten)
1.3 Buthacus (alle Arten)
1.4 Buthotus (alle Arten)
1.5 Buthus (alle Arten)
1.6 Centroides (alle Arten)
1.7 Leirus leiurus (alle Arten)
1.8 Mesobuthus (alle Arten)
1.9 Parabuthus (alle Arten)
1.10 Tityus (alle Arten)
1.11 Hemiscorpius (alle Arten)
2. Spinnen
2.1 Atrax (alle Arten)
2.2 Hadronyche (alle Arten)
2.3 Macrothele (alle Arten)
2.4 Harpatricella (alle Arten)
2.5 Poecilotheria (alle Arten)
2.6 Pterinochilus (alle Arten)
2.7 Selenocosmia (alle Arten)
2.8 Stromatopelma (alle Arten)
2.9 Latrodectus (alle Arten)
2.10 Loxosceles (alle Arten)
2.11 Phoneutria (alle Arten)
2.12 Sicarius (alle Arten)
3. Panzerechsen
Alle Arten, die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 2 Metern erreichen können
4. Echsen
4.1 Heloderma (Krustenechse) (alle Arten)
4.2 Varanus (Waran) (alle Arten, die ausgewachsen eine Kopf-Rumpf-Länge von mindestens 80 cm erreichen können)
5. Riesenschlangen
5.1 Alle Arten, die ausgewachsen eine Gesamtkörperlänge von mindestens 3 Metern erreichen können
5.2 Eunectes (Anakonda)
5.3 Morelia amethistinus (Amethystpython)
5.4 Liasis olivaceus (Olivpython)
5.5 Python reticulatus (Netzpython)
5.6 Python sebae (Nördlicher Felsenpython)
5.7 Python natalensis (Südlicher Felsenpython)
5.8 Python molurus (Tigerpython)
6. Giftschlangen
6.1 Dispholidus (Boomslang) (alle Arten)
6.2 Thelotornis (Vogel- und Lianennatter) (alle Arten)
6.3 Acanthophis (Todesotter) (alle Arten)
6.4 Aspidelaps (Schildkobra) (alle Arten)
6.5 Austrelaps (Australischer Kupferkopf) (alle Arten)
6.6 Bulengerina (Wasserkobra) (alle Arten)
6.7 Bungarus (Krait) (alle Arten)
6.8 Calliophis (Schmuckottern, Orientalische Korallenschlangen) (alle Arten)
6.9 Dendroaspis (Mamba) (alle Arten)
6.10 Hemachatus (Ringhalskobra) (alle Arten)
6.11 Hoplocephalus (Bloßkopf- und Breitkopfotter u.a.) (alle Arten)
6.12 Leptomicurus (Korallenschlange) (alle Arten)
6.13 Maticora (Bauchdrüsenotter) (alle Arten)
6.14 Micrurus (Echte Korallenschlange) (alle Arten)
6.15 Naja (Echte Kobra) (alle Arten)
6.16 Notechis (Tigerotter) (alle Arten)
6.17 Ophiophagus (Königskobra) (alle Arten)
6.18 Pseudechis (Schwarzotter) (alle Arten)
6.19 Pseudonaja (Australische Scheinkobra) (alle Arten)
6.20 Tropidechis (Rough scaled snake) (alle Arten)
6.21 Walterinnesia (Wüstenkobra) (alle Arten)
6.22 Elapidae Hydrophiinae (Seeschlange) (alle Arten)
6.23 Agkistrodon (Dreieckskopfotter) (alle Arten)
6.24 Atropoides (Springende Lanzenotter) (alle Arten)
6.25 Bothriechis (Palmenlanzenotter) (alle Arten)
6.26 Bothrops (Lanzenotter) (alle Arten)
6.27 Calloselasma (Malayische Mokassinotter) (alle Arten)
6.28 Crotalus (Klapperschlange) (alle Arten)
6.29 Deinagkistrodon (Chinesische Nasenotter) (alle Arten)
6.30 Gloydius (Japanische Mamushi) (alle Arten)
6.31 Hypnale (Indische Höckernasengrubenotter) (alle Arten)
6.32 Lachesis (Buschmeister) (alle Arten)
6.33 Protobothrops (alle Arten)
6.34 Sistrurus (Zwergklapperschlangen) (alle Arten)
6.35 Trimeresurus (Asiatische Lanzen- und Grubenotter) (alle Arten)
6.36 Tropidolaemus (Waglers Lanzenotter) (alle Arten)
6.37 Atheris (Buschviper) (alle Arten)
6.38 Atractaspis (Erdviper) (alle Arten)
6.39 Bitis (Puffotter) (alle Arten)
6.40 Cerastes (Hornviper) (alle Arten)
6.41 Daboia (Kettenviper) (alle Arten)
6.42 Echis (Sandrassel-Otter) (alle Arten)
6.43 Eristicophis (Macmahon-Viper) (alle Arten)
6.44 Proatheris (Sumpfviper) (alle Arten)
6.45 Pseudocerastes (Trughornviper) (alle Arten)
6.46 Vipera (Echte Ottern) (alle Arten)
7. Hunde
7.1 Canis lupus (Wolf) (alle Arten ausgenommen Canis lupus familiaris [Haushund])
7.2 Wolfshybrid (alle Hybride aus Wolf und Haus- oder Wildhund bis einschließlich der vierten Tochtergeneration [F4])
7.3 Cuon alpinus (Rothund) (alle Arten)
7.4 Hyaenida (Hyäne) (alle Arten)
7.5 Lyacon pictus (Afrikanischer Wildhund) (alle Arten)
8. Katzen
8.1 Unterfamilie Pantherinae (Großkatzen) (alle Arten)
8.2 Puma concolor (Puma) (alle Arten)
9. Bären
Ursidae (Großbären) (alle Arten)
10. Primaten
10.1 Gorilla (Gorilla) (alle Arten)
10.2 Pan (Schimpanse) (alle Arten)
10.3 Pongo (Orang-Utan) (alle Arten)
10.4 Papio (Pavian) (alle Arten)
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