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Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide Vom 19. Mai 1992

Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide Vom 19. Mai 1992
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 13 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide vom 19. Mai 199201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 4 - Verbote17.09.2016
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 6 - Schlussbestimmungen01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in der Naturschutzkarte grün eingezeichnete, in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben belegene Gelände der Fischbeker Heide wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Fischbeker Heide“.
(2) ¹Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Harburg zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist, die am südlichen Rand des Elbe-Urstrom-Tales in einer Endmoränenlandschaft mit standorttypischem Bodeninventar mit ausgeprägter Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte belegene Heide einschließlich ihrer Trockenrasen und Quellmoore, die dort belegenen, durch Bewirtschaftung in früherer Zeit geschaffenen Krattwälder sowie die dort belegenen natürlichen Laubwälder wegen ihrer landeskundlichen Bedeutung, ihrer besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit sowie als Lebensstätte der auf diesen einmaligen Lebensraum angewiesenen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten wie Moorlilie, Rundblättriger Sonnentau, Krähenbeere, Englischer Ginster, Bergsandglöckchen, Borstgras sowie Heidegrashüpfer, Zauneidechse, Heidelerche, Ziegenmelker und Schwarzspecht zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Dystrophe Stillgewässer“ als naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewässer mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen,
2.
des Lebensraumtyps „Feuchte Heiden“ als von Torf- oder Feuchtbodenmoosen, Glockenheide oder Moorlilie geprägte, von Schlenken durchsetzte, nährstoffarme, feuchte Zwergstrauchheiden auf sandig-anmoorigen oder torfigen Böden mit weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnissen und geringem Gehölzaufwuchs, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Amphibien und Reptilien,
3.
des Lebensraumtyps „Trockene Heiden“ als von Besenheide in unterschiedlichen Altersphasen geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte Zwergstrauchheiden auf nährstoffarmen und trockenen Standorten mit hohem Anteil an niedrigwüchsigen Kräutern, Moosen und Flechten sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Heuschrecken und Reptilien sowie Heidelerche und Ziegenmelker,
4.
des prioritären Lebensraumtyps „Borstgrasrasen“ als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf trockenen bis frischen Standorten mit einem überwiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkurrenzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streuauflage sowie geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Reptilien,
5.
des Lebensraumtyps „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und hoher Wassersättigung geprägte, von Schlenken oder Schwingrasen durchsetzte und von typischen Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit typischer Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen,
6.
des Lebensraumtyps „Hainsimsen-Buchenwälder“ als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
7.
des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
8.
des prioritären Lebensraumtyps „Moorwälder“ als naturnahe, lichte, nährstoffarme und von einem hohen Grundwasserspiegel geprägte, von Bulten, Schlenken, dystrophen Gewässern oder Torfmoospolstern durchsetzte Birkenwälder auf feucht-nassen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für Arten oder Flächen für Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Die Heideflächen werden, um die Ausbreitung der spezifischen Tiere und Pflanzen sowie den Austausch der Populationen zu ermöglichen, von aufkommendem Baumbewuchs freigehalten und gepflegt sowie vor allem über südexponierte Flächen miteinander verbunden und erweitert.
2.
Die Quellmoore werden baumfrei gehalten; frühere, inzwischen trockengefallene Moorbereiche werden wiedervernässt und entwickelt.
3.
Trockenrasen werden von aufkommendem Baumbewuchs freigehalten.
4.
Krattwald wird fachgerecht geschnitten und gepflegt sowie, sofern notwendig, ergänzt.
5.
Waldflächen mit hohem Anteil an Nadelholz werden im Rahmen der Bewirtschaftung zu naturnahen Laub-Mischwäldern entwickelt.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd - ausgenommen auf Reh- und Schwarzwild, Fuchs, Marderhund und Waschbär in der Zeit vom 15. August bis 28. Februar - auszuüben,
3a.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die trittempfindlichen Moor- und Feuchtheidelebensräume zu betreten,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
6.
außerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Wege zu reiten,
7.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
nicht dafür bestimmte Wege mit Motorfahrzeugen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren,
9.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
10.
im Freien außerhalb des von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Platzes Feuer zu machen,
11.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, zurückzulassen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
Gartenabfälle, Bauschutt, Abraum oder Abfall anderer Art abzulagern,
14.
das Gelände durch Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
16.
bauliche Anlagen oder Einfriedigungen jeglicher Art, Frei- oder Rohrleitungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen sowie dauerhafte Markierungen vorzunehmen,
18.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gräben oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
Grünland umzubrechen sowie den Wasserhaushalt oder die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
20.
Verkaufs- oder sonstige Stände zu errichten oder Waren anzubieten,
21.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
22.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht
1.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 9, 10, 12, 17, 21 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die übliche Wohnnutzung vorhandener baulicher Anlagen auf Teilen einzelner Flurstücke, außerdem die Nummer 7 für die Benutzung der Zufahrten, die Nummer 13 für das Ablagern von Gartenabfällen auf gärtnerisch genutzten Teilflächen und die Nummer 16 für die Instandhaltung baulicher Anlagen,
2.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 10, 12, 17 und 21 für den Betrieb der Freiluftschule Neugraben auf dem Flurstück 2195 der Gemarkung Fischbek, für den Betrieb des Schullandheimes auf dem Flurstück 2927 der Gemarkung Fischbek und für die Benutzung des Sportplatzes auf dem Flurstück 2195 der Gemarkung Fischbek für den Betrieb des Schafstalles und Naturschutz-Informationshauses auf dem Flurstück 3135 und die Nummer 16 für die Instandhaltung der baulichen Anlagen sowie die Nummern 5, 7, 17 und 21 für die Benutzung der Zufahrten im Zusammenhang mit den genannten Einrichtungen,
3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 15 bis 19, 21 und 22 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
4.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 21 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten, sowie die Nummer 9 für die Hütehunde im Rahmen der Schafbeweidung und die Nummer 16 für die im Rahmen der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung erforderlichen Einfriedigungen,
4a.
die Nummern 1, 2, 5, 8, 9, 17, 21 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert wird, die Nummer 16 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 a für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
5.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 17, 21 und 22 für den nach Luftverkehrsrecht zulässigen Betrieb des Segelfluggeländes Fischbek auf den Flurstücken 1795, 1796, 1798, 3130, 3824, 6455 und 6456 der Gemarkung Fischbek sowie die Nummer 16 für die Instandhaltung baulicher Anlagen auf dem Flurstück 3130,
6.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 8 und 11 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummern 1, 5 und 17 für die Erhaltung der Gedenkstätte auf dem Flurstück 1509 der Gemarkung Neugraben,
8.
die Nummern 5, 7 und 16 für das Betreiben und Instandsetzen der hydrologischen Messeinrichtungen,
9.
die Nummern 5, 10 und 21 sowie die Nummer 12 für das Lagern auf dem Flurstück 1509 der Gemarkung Neugraben und auf den Flurstücken 3130 und 2314 der Gemarkung Fischbek, und zwar dort auf den im Gelände gekennzeichneten Teilflächen,
10.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 17 und 21 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 15 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet Fischbeker Heide vom 29. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-t) tritt in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-f) und die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-m) treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Mai 1992.
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