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Verordnung über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen Vom 2. Juli 2019

Verordnung über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen Vom 2. Juli 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 28 Nr. 5 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Wasserschutzgebiet Eidelstedt/Stellingen vom 2. Juli 201901.11.2019
Eingangsformel01.11.2019
§ 101.07.2020
§ 201.11.2019
§ 301.11.2019
§ 401.11.2019
§ 501.11.2019
§ 601.11.2019
§ 701.11.2019
§ 801.11.2019
Anlage01.11.2019
Auf Grund von § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 und § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254, 2255), wird verordnet:

§ 1

(1) Zum Schutz der Brunnengruppen Nord und Mitte des Wasserwerks Stellingen der Hamburger Wasserwerke GmbH wird in den Gemarkungen Eidelstedt, Schnelsen und Lurup ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Fassungsbereiche (Zone I), die Engeren Schutzzonen (Zone II) und die Weitere Schutzzone (Zone III).
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen sowie die Lage der Brunnen ergeben sich aus einem Lageplan im Maßstab 1:6000 sowie sechs Detailplänen im Maßstab 1:1000. Der Lageplan einschließlich der Detailpläne ist Bestandteil dieser Verordnung. Die maßgeblichen Stücke sind beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, beim Bezirksamt Eimsbüttel und beim Bezirksamt Altona zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt. Eine Übersicht über das Wasserschutzgebiet gibt der Plan, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
(4) Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgt zugunsten der Hamburger Wasserwerke GmbH mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

§ 2

(1) Für die Schutzzonen gelten die in den §§ 3 bis 6 aufgeführten Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten. Alle Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für die Weitere Schutzzone gelten auch für die Engeren Schutzzonen und für die Fassungsbereiche. Für die Fassungsbereiche gelten auch die Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für die Engere Schutzzone. Sämtliche Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten gelten nicht für Maßnahmen der Hamburger Wasserwerke GmbH, die der Trinkwassergewinnung oder Trinkwasserversorgung dienen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG in der jeweils geltenden Fassung erteilen. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird (§ 52 Absatz 1 Satz 3 WHG).
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 62 Absatz 3 WHG.

§ 3

Im Fassungsbereich (Zone I) sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, sich nachteilig auf die Gewässer auszuwirken. Verboten ist insbesondere:
1.
das Verletzen der belebten Bodenschicht;
2.
das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln;
3.
das Verwenden von Teer und seinen Derivaten einschließlich löslicher Farbmittel und Holzimprägnierstoffe bei der Herstellung und Unterhaltung der Brunnenanlagen oder dem Ausbau und der Unterhaltung von Wegen, Plätzen, Mauern und Zäunen;
4.
die mineralische und organische Düngung;
5.
der öffentliche Fahr- und Fußgängerverkehr;
6.
die landwirtschaftliche Nutzung außer der Mähnutzung mit Mähern ohne Verbrennungsmotoren;
7.
alle sonstigen Anlagen oder Handlungen, die nicht dem Errichten, Betreiben oder Unterhalten der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen;
8.
die in den §§ 4 und 5 genannten Handlungen vorzunehmen.

§ 4

In der Engeren Schutzzone (Zone II) sind verboten:
1.
das Errichten und Erweitern von baulichen Anlagen sowie Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Wohnunterkünfte für Baustellenbeschäftigte;
2.
der Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe; dies gilt nicht für den Transport auf der Bundesautobahn 23 sowie für die Belieferung der Anlieger mit Heizöl;
3.
der Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Wegen, Bahnanlagen und sonstigen öffentlichen Verkehrseinrichtungen sowie von Parkplätzen; das Errichten, Erweitern und Betreiben von Bade- und Campingplätzen, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen, Zeltlagern und das Errichten, Erweitern und Betreiben von Sport- und Freizeitanlagen;
4.
das Waschen von Kraftfahrzeugen und das Durchführen von Ölwechseln an Kraftfahrzeugen und Maschinen;
5.
das Ausbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie von Sekundärrohstoffdüngern; das offene Lagern oder unsachgemäße Anwenden von mineralischen Düngemitteln; das Errichten, Erweitern und Betreiben von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterbereitung sowie das Anlegen von Gärfuttermieten;
6.
das Betreiben von Kleingartenanlagen sowie das Errichten, Erweitern und Betreiben von Gartenbaubetrieben und Baumschulen;
7.
der Bau und der Betrieb von Leitungen zum Transport von Abwasser mit Ausnahme von nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser, einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen sowie Pump- und Hebewerken; dies gilt nicht für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen, soweit ihre Dichtheit gemäß § 17b des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), nachgewiesen wird; ein erster Dichtheitsnachweis ist bis zum 31. Dezember 2020 der zuständigen Behörde vorzulegen;
8.
Tiergehege und Dauerbeweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung, Wildgehege und Wildfutterplätze;
9.
Bodeneingriffe, die über die land- und forstwirtschaftlich notwendige Bearbeitung hinausgehen;
10.
jede Veränderung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, bei der nachteilige Auswirkungen für das Grundwasser zu besorgen sind, insbesondere die Dränung, das Tiefpflügen und die Umwandlung von Grünland in Ackerland;
11.
das Beregnen von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen;
12.
das Durchführen von Sprengungen; zulässig sind Sprengungen zur Beseitigung von nicht transportfähigen Kampfmitteln, die nicht vor Ort entschärft werden können;
13.
die in § 5 genannten Handlungen vorzunehmen.

§ 5

In der Weiteren Schutzzone (Zone III) sind verboten:
1.
das Ausbringen und Versickern von Schmutzwasser und Niederschlagswasser von Verkehrsflächen sowie das Einleiten von Schmutzwasser und Niederschlagswasser von Verkehrsflächen in oberirdische Gewässer; gesammeltes Niederschlagswasser von Dachflächen, das weder vom Grundstück in das Regen- oder Mischwassersiel oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet noch auf dem Grundstück verwendet wird, ohne dass sich dadurch Missstände ergeben, soll über die belebte Bodenzone versickert werden; dies gilt nicht für Wohngrundstücke, sofern das anfallende Niederschlagswasser gemäß der Niederschlagswasserversickerungsverordnung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 6) schadlos versickert wird oder falls die Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers mit Hilfe von Anlagen erfolgt, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist;
2.
das Ausbringen, Versickern, Ablagern, Aufhalden oder Einbringen in den Untergrund sowie das Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen; dieses Verbot gilt nicht für das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln, soweit dies gemäß § 3 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert am 25. November 2013 (BGBl. I S. 4020), in Wasserschutzgebieten zulässig ist, sowie für den Einsatz von Streusalz im Rahmen des Winterdienstes auf den Bundesautobahnen und den Bundes- und Hauptverkehrsstraßen; ausschließlich in der Weiteren Schutzzone (Zone III) zulässig sind das Lagern, Abfüllen, Behandeln, Umschlagen und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen in haushaltsüblichen Mengen, Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) sowie Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) getroffen und eingehalten werden, sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen für medizinische Anwendungen sowie für die Mess-, Prüf- und Regeltechnik;
3.
das Betreiben, Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; dies gilt nicht für
a)
Rohrleitungen, die Zubehör von Anlagen zum Beheizen von Gebäuden und baulichen Anlagen mit Heizöl (Heizölverbraucheranlagen) sowie zum Lagern und Abfüllen von Dieselkraftstoff für den landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb sind und den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Errichtung und Betrieb, insbesondere nach den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen,
und
b)
Rohrleitungen, die gemäß § 3 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962), geändert am 18. April 2019 (BGBl. I S. 507), einer regelmäßigen Überprüfungspflicht unterliegen;
4.
das Errichten, Erweitern und wesentliche Ändern von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft mit Anlagen zum Umgang mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen; zulässig sind solche wesentlichen Änderungen, die ausschließlich der Erhöhung der Sicherheit der Anlagen und der Reduzierung der Emissionen dienen;
5.
die Tierhaltung, wenn bei dem Ausbringen des anfallenden Dungs auf den zur Verfügung stehenden Flächen die Menge von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr überschritten würde;
6.
a)
das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie von Sekundärrohstoffdüngern, sofern dies nicht fachgerecht zur Nährstoffversorgung oder zur Bodenverbesserung auf forst- und landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächen erfolgt;
b)
das Aufbringen, Einarbeiten und Ablagern von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sowie von Sekundärrohstoffdüngern in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres; bei Winterraps und Wintergerste sowie bei Frühsaaten (Sätermin bis 15. September) von Winterweizen, Wintertriticale und Winterroggen ist das Ausbringen der genannten Düngemittel noch bis zum 1. Oktober zulässig; Festmist, ausgenommen Geflügelmist, darf bereits ab dem 1. Dezember ausgebracht werden;
c)
die Lagerung von Festmist und Silage auf unbefestigten Flächen; zulässig ist die Lagerung in Silagewickelballen;
d)
landwirtschaftliche Nutzungen, die zu einem Eintrag hoher Stickstofffrachten in das Grundwasser führen, wie der Leguminosenanbau und der Umbruch von Dauergrünland; zulässig ist der Anbau von Leguminosen im Gemenge, wenn der Umbruch im Frühjahr durchgeführt und anschließend eine Stickstoff zehrende Kultur angebaut wird;
7.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Abwassersammelgruben und Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen; ausgenommen sind Fett-, Leicht- flüssigkeits- und Amalgamabscheider;
8.
das Errichten und Erweitern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Heilstätten und Gewerbebetrieben, wenn das Schmutzwasser nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht wird;
9.
das Anlegen und Betreiben von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs sowie Notabwurfplätzen; zulässig sind Flächen für Einsätze der Polizei, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie zur Patientenversorgung durch Krankenanstalten;
10.
das Anlegen, Erweitern und Betreiben von Standort- und Truppenübungsplätzen; Übungen außerhalb von Standort- und militärischen Truppenübungsplätzen sowie Übungen des Zivilschutzes; zulässig sind Übungen des Zivil- und Katastrophenschutzes, bei denen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist;
11.
das Lagern, Ablagern und Behandeln von Abfällen sowie die Verwertung von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen; zulässig ist die schadlose Verwertung von Bioabfall aus privaten Haushalten und Kleingärten durch Eigenkompostierung mit Ausnahme der Inhalte von Trockentoiletten;
12.
das Gewinnen von Rohstoffen sowie das Vornehmen von Abgrabungen und Eingriffen in den Untergrund, wenn dadurch die schützenden Deckschichten wesentlich vermindert werden, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass das Grundwasser ständig aufgedeckt und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zu seinem Schutz vorgenommen werden kann; das Neu- und Ausbauen von Gewässern sowie die bauliche Herrichtung von Hochwasserretentionsflächen; zulässig sind solche Tätigkeiten, die für Baugrunduntersuchungen, aus Gründen der öffentlichen Wasserversorgung oder für die Unterhaltung von Gewässern erforderlich sind, wenn sie unter Beachtung der Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Hamburgischen Wassergesetzes durchgeführt werden;
13.
das Errichten und Erweitern von Friedhöfen;
14.
das Verwenden von Materialien bei Baumaßnahmen, insbesondere im Straßen-, Wege- und Tiefbau, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen;
15.
Bohrungen zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen, Erdgas oder Mineralwasser;
16.
Bohrungen und Brunnen zum Aufsuchen und Nutzen von Grundwasser, sofern nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist; zulässig sind Maßnahmen zum Erfassen und Überwachen des Grundwasserhaushaltes und der öffentlichen Wasserversorgung;
17.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme, sofern nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist;
18.
das Errichten und Erweitern von Kleingartenanlagen; das Errichten und Erweitern von Baumschulen und Gartenbaubetrieben, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben werden;
19.
das Errichten und Erweitern von Sport- und Freizeitanlagen; das Errichten, Erweitern und Betreiben von Golfplätzen und Schießplätzen; zulässig sind Schießstände und andere Sport- und Freizeitanlagen in geschlossenen Räumen;
20.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Motorsportanlagen sowie das Abhalten von Motorsportveranstaltungen;
21.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Fischteichen;
22.
das Errichten, Erweitern und Betreiben von Tunnel- und Stollenbauten;
23.
die Waldrodung;
24.
die Nassholzkonservierung sowie das Errichten, Erweitern und Betreiben von Wertholzlagerplätzen.

§ 6

Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes sind im Einzelfall verpflichtet zu dulden, dass Bedienstete und Beauftragte der Hamburger Wasserwerke GmbH oder der zuständigen Behörde die Grundstücke und Anlagen zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen oder den Fassungsbereich umzäunen, wenn hierfür geeignete Flächen der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Hamburger Wasserwerke GmbH nicht zur Verfügung stehen.

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 1 Nummer 7a WHG handelt, wer den §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 2. Juli 2019.

Anlage

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