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Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook Vom 29. Juli 1958

Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook Vom 29. Juli 1958
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 29 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook vom 29. Juli 195801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.07.2020
§ 1a17.09.2016
§ 217.09.2016
§ 2a17.09.2016
§ 317.09.2016
§ 417.09.2016
§ 4a17.09.2016
§ 501.06.2010
§ 601.01.2004
Auf Grund der §§ 4, 12, 13 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1954 (Reichsgesetzblatt I 1935 Seite 821; Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1954 Seite 155) und des § 24 Ziffer 1 des Landesjagdgesetzes vom 28. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 233) wird verordnet:

§ 1

(1) Das in der Naturschutzkarte für das Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook mit roter Farbe eingetragene Gebiet wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) ¹Die Naturschutzkarte gilt als Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und bei dem Bezirksamt Wandsbek zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
(3) Schutzzweck ist, die natürliche Funktionsfähigkeit der Torfmoore, Niedermoore, Röhrichte, Feuchtwiesen, Heiden, Fließ- und Stillgewässer sowie der einheimischen Laubwälder, der Bruch- und Auwälder und der in ihnen vorkommenden besonders gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wie Kranich, Seeadler, Schwarz- und Mittelspecht, Kreuzotter, Kamm-Molch, Laubfrosch, Große Moosjungfer, Schillerfalter und Bauchige Windelschnecke sowie Grüne Waldhyazinthe, Fleischfarbenes Knabenkraut, Mittlerer Sonnentau, Weißes Schnabelried, Kleiner Wasserschlauch, Kümmelblättrige Silge und Gelbes Windröschen zu erhalten und zu entwickeln.
(4) Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne von § 15 Absätze 3 und 4 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356, 392) sind, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Kranichs als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten Bruchwäldern, Moorbiotopen, Verlandungszonen und Feuchtwiesen,
2.
des Seeadlers als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Nahrungs- oder Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Laubwaldbeständen in Verbindung mit fisch- und wasservogelreichen Gewässern,
3.
der Rohrweihe als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus Schilfröhrichten in Verbindung mit größeren Wasserflächen,
4.
des Wespenbussards als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Laubwaldbeständen in Verbindung mit einer strukturreichen, halboffenen Landschaft mit reichem Angebot an Hautflüglern,
5.
des Wachtelkönigs als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten und kleinräumig verteilten Mähwiesen, Seggenriedern, Schilfflächen, Gebüschgruppen und Hochstaudenfluren,
6.
des Neuntöters als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus reich strukturierten Hochstaudenfluren, Hecken und Gebüschen,
7.
des Eisvogels als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Gewässern mit ausreichender Sichttiefe und Uferdynamik mit Abbruchkanten und
8.
des Schwarzspechts und des Mittelspechts als europäisch besonders zu schützende Vogelarten mit ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus strukturreichen, durch Alt- und Totholz geprägten Laubwäldern
zu erhalten und zu entwickeln.

§ 1a

(1) Schutzzweck ist, die natürliche Funktionsfähigkeit der Torfmoore, Niedermoore, Röhrichte, Feuchtwiesen, Heiden, Fließ- und Stillgewässer sowie der einheimischen Laubwälder, der Bruch- und Auwälder und der in ihnen vorkommenden besonders gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wie Kranich, Seeadler, Schwarz- und Mittelspecht, Kreuzotter, Kammmolch, Laubfrosch, Große Moosjungfer, Schillerfalter und Bauchige Windelschnecke sowie Grüne Waldhyazinthe, Fleischfarbenes Knabenkraut, Mittlerer Sonnentau, Weißes Schnabelried, Kleiner Wasserschlauch, Kümmelblättrige Silge und Gelbes Windröschen zu erhalten und zu entwickeln.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des EU-Vogelschutzgebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Kranichs als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten Bruchwäldern, Moorbiotopen, Verlandungszonen und Feuchtwiesen,
2.
des Seeadlers als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Nahrungs- oder Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Laubwaldbeständen in Verbindung mit fisch- und wasservogelreichen Gewässern,
3.
der Rohrweihe als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus Schilfröhrichten in Verbindung mit größeren Wasserflächen,
4.
des Wespenbussards als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Laubwaldbeständen in Verbindung mit einer strukturreichen, halboffenen Landschaft mit reichem Angebot an Hautflüglern,
5.
des Wachtelkönigs als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus eng miteinander verzahnten und kleinräumig verteilten Mähwiesen, Seggenriedern, Schilfflächen, Gebüschgruppen und Hochstaudenfluren,
6.
des Neuntöters als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus reich strukturierten Hochstaudenfluren, Hecken und Gebüschen,
7.
des Eisvogels als europäisch besonders zu schützende Vogelart mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus naturnahen Gewässern mit ausreichender Sichttiefe und Uferdynamik mit Abbruchkanten,
8.
des Schwarzspechts und des Mittelspechts als europäisch besonders zu schützende Vogelarten mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren als Brutgebiet genutzten Lebensstätten aus strukturreichen, durch Alt- und Totholz geprägten Laubwäldern
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Vogelarten ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 BNatSchG ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen und Amphibien,
2.
des Lebensraumtyps „Dystrophe Stillgewässer“ als naturnahe, ungestörte, nährstoffarme Moorgewässer mit Torfmoos-Schwingrasen, Tauch- oder Schwimmblattvegetation und uferbegleitenden Röhrichten, Wollgras- oder Seggenriedern sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen,
3.
des Lebensraumtyps „Feuchte Heiden“ als von Torf- oder Feuchtbodenmoosen und Glockenheide geprägte, von Schlenken durchsetzte, nährstoffarme, feuchte Zwergstrauchheiden auf sandig-anmoorigen oder torfigen Böden mit weitgehend ungestörten hydrologischen Verhältnissen und geringem Gehölzaufwuchs, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Amphibien und Reptilien,
4.
des Lebensraumtyps „Pfeifengraswiesen“ als gut strukturiertes, kräuterreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Pfeifengraswiesen auf feuchten und nährstoffarmen Standorten mit einem geeigneten Wasserhaushalt und dünner Streuschicht, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Schmetterlinge und Heuschrecken,
5.
des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatthaferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesennarbe, geringer Streuauflage und hoher Standortvielfalt, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken und Vögel,
6.
des Lebensraumtyps „Renaturierungsfähige Hochmoore“ als naturnahe, von Torfablagerungen geprägte, regenwasserabhängige und regenerationsfähige, von Hochmoorvegetation besiedelte, gehölzarme Hochmoorreste mit typischer Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen und Reptilien,
7.
des Lebensraumtyps „Übergangs- und Schwingrasenmoore“ als naturnahe, von Torfsubstraten und hoher Wassersättigung geprägte, von Schlenken oder Schwingrasen durchsetzte und von typischen Moosen besiedelte, gehölzarme Moore mit typischer Hydrologie und nährstoffarmen Bedingungen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Libellen, Amphibien und Reptilien,
8.
des Lebensraumtyps „Hainsimsen-Buchenwälder“ als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
9.
des Lebensraumtyps „Waldmeister-Buchenwälder“ als naturnaher Buchenwald auf basen- oder kalkhaltigen Böden mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
10.
des Lebensraumtyps „Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder“ als naturnaher Eichen-Hainbuchenwald auf zeitweilig oder dauerhaft feuchten Böden mit hohem Grundwasserstand, standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
11.
des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
12.
des prioritären Lebensraumtyps „Moorwälder“ als naturnaher, lichter, nährstoffarmer und von einem hohen Grundwasserspiegel geprägter, von Bulten, Schlenken, dystrophen Gewässern oder Torfmoospolstern durchsetzter Birkenwald auf feucht-nassen Torfsubstraten mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
13.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher Erlen-Eschen-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie naturnahe Bäche, Quellen und Tümpel, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
14.
die Population der Bauchigen Windelschnecke mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus hochwüchsigen Schilfröhrichten, Hochstaudenfluren, Großseggenriedern und Wasserschwadenröhrichten mit guter Durchfeuchtung bei ungestörten hydrologischen Verhältnissen sowie fehlender oder schonender Pflege der Vegetationsbestände und geringem Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
15.
die Population der Schmalen Windelschnecke mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Streuauflagen in nassen, gehölzarmen Wiesen und Brachen sowie Feuchtgebieten mit lichtdurchlässiger Vegetation, gleichmäßiger Feuchtigkeit und geringem Nährstoffeintrag als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
16.
die Population der Großen Moosjungfer mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus schwach sauren bis neutralen, besonnten Moorgewässern mit ausreichend hoher Wasserpflanzendeckung, naturnahen Uferstrukturen, geringem Nährstoffeintrag und Fischarmut sowie ungenutzten oder extensiv genutzten Offenlandbereichen im Umfeld als Nahrungs-, Aufwuchs- und Fortpflanzungsgebiet,
17.
die Population des Kammmolchs mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus sonnenbeschienenen, wasserpflanzenreichen, ganzjährig wasserführenden Gewässerkomplexen mit einem hohen Flachwasseranteil und geringem Fischbestand in Verbund mit ungehindert erreichbaren Sommer- und Winterlebensräumen aus strukturreichen Uferzonen, Bruchwäldern und Weidengebüschen, Schilfröhrichten, extensivem Feuchtgrünland und Brachflächen als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
18.
die Population des Fischotters mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus vernetzten Fließ- und Stillgewässern mit weitgehend unzerschnittenen Wanderstrecken in und entlang der Gewässer, natürlichen und störungsarmen Gewässer- und Uferabschnitten sowie schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Wander- und Fortpflanzungsgebiet
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 2

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
den Wasserhaushalt so zu regulieren, dass die Erhaltung und Entwicklung von artenreichen Moorbiotopen und Feuchtwiesen gewährleistet ist,
2.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Wiesen und Heiden durchzuführen,
3.
In Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und Pfeifengraswiesen durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten.

§ 2a

Die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Pfeifengraswiesen sowie von brachliegenden Grünlandflächen ist als Pflege- und Entwicklungsmaßnahme der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege von den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden.

§ 3

Im Naturschutzgebiet ist verboten:
1.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten oder dort außerhalb der von der zuständigen Behörde bestimmten Wege zu reiten oder die Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren oder zu baden,
1a.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, diese mitzuführen oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
1b.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
2.
frei lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie durch sonstige Handlungen (z. B. Photographieren, Anlocken, Necken, Füttern) zu stören oder ihre Bauten und Brutstätten zu beschädigen,
3.
zu angeln oder sonst Fische zu fangen oder Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen,
3a.
die Jagd - ausgenommen auf Schalenwild, Fuchs, Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 31. Januar - auszuüben,
3b.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 a die trittempfindlichen Moorlebensräume wie Schwingrasenmoore oder die Brutplätze des Kranichs in einem Schutzradius von jeweils 200 Metern in der Zeit zwischen dem 1. März und 15. Juni oder die Brutplätze des Seeadlers in einem Schutzradius von jeweils 500 Metern sowie die Schlafplätze des Seeadlers in einem Schutzradius von jeweils 200 Metern zu betreten,
4.
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig, Blumen, Pilze, Früchte) zu entnehmen oder zu beschädigen,
5.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
6.
Hunde oder Katzen mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
7.
zu zelten oder zu lagern sowie Feuer zu machen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8.
den Naturgenuss durch Lärmen, Musizieren, Anbieten von Waren oder auf ähnliche Weise zu stören,
9.
Bauten zu errichten, bestehende Bauten an den Außenseiten zu verändern, Freileitungen zu errichten oder Bild- und Schrifttafeln anzubringen,
10.
Grünland umzubrechen sowie die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
11.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt oder die Gestalt der Gewässer und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
12.
den Wasserhaushalt zu verändern, insbesondere Gräben auszubauen oder Dränagen anzulegen,
13.
das Gelände durch Abfall, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
14.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden oder mineralische Dünger oder Gülle auszubringen,
15.
im Fall der Mahd von außen nach innen zu mähen,
16.
die Grasnarbe zu zerstören,
17.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
18.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.

§ 4

Von den Verboten des § 3 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 8 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 5 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen oder Weidetränken errichtet werden, die Nummer 9 für die landwirtschaftliche Nutzung und die waldbauliche Nutzung in der Form eines mehrstufigen, standortgemäßen, naturnahen Waldes, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten,
1a.
die Nummern 1, 1 a, 2, 4, 8 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert wird, die Nummer 9 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 b für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
2.
die Nummern 1 bis 3, 4, 5, 8 bis 12, 14, 16 und 18 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, die Nummer 3 hinsichtlich des Einsetzens von Fischen oder Fischlaich in die Gewässer für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für Fischerei zuständigen Behörde sowie die Nummer 9 für die Errichtung von Informationseinrichtungen durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
3.
die Nummer 6 für das Mitnehmen oder sonstige Mitführen von Blindenführ- oder Diensthunden,
4.
die Nummer 9 für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
5.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 8 und 11 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
6.
die Nummern 1, 1a, 2, 4, 5, 8 und 9 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 1a erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 4a

Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des § 3
1.
Nummer 14 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
2.
Nummern 10, 14 und 16 für die Erneuerung von Grünland, wenn die Durchführung der Verbote zu einer besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dieses erfordern.

§ 5

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen § 3 können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

§ 6

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
a)
die Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook in der Hansestadt Hamburg vom 10. Januar 1939 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 5),
b)
die Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in der Gemarkung Duvenstedter Brook im Bereich der Hansestadt Hamburg vom 5. Februar 1941 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 13),
beide in der Fassung der Verordnung vom 14. Januar 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 20).
(2) Die Pflicht zur Beseitigung von Verunstaltungen, die entgegen den nach Absatz 1 außer Kraft tretenden Bestimmungen herbeigeführt wurden, bleibt unberührt.
(3) Im Naturschutzgebiet finden keine Anwendung:
a)
die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103),
b)
die Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken vom 29. November 1935 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 283).
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