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Verordnung über das Naturschutzgebiet Borghorster Elblandschaft Vom 19. September 2000

Verordnung über das Naturschutzgebiet Borghorster Elblandschaft Vom 19. September 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Borghorster Elblandschaft vom 19. September 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen17.09.2016
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Schlussbestimmung01.01.2004
Auf Grund der §§ 15, 16 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 4. November 1997
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 489, 493), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Altengamme und Neuengamme belegenen Flächen der Borghorster Elblandschaft einschließlich der Borghorster Dünen/Elbwiesen, des Borghorster Bracks und der Altengammer Elbwiesen werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes sind zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Borghorster Elblandschaft“.
(2) ¹Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Bergedorf zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Schutzzweck ist es, den repräsentativen Ausschnitt der ursprünglichen Naturlandschaft im Elbe-Urstromtal mit ihrer vielfältigen Bodengesellschaft der Auenböden mit hochwertig ausgebildeter Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte und ihrer durch Auendynamik geprägten Geologie und Gestalt und den typischen, in sich geschlossenen Vegetationsabfolgen vom Elbufer über Stromtalwiesen bis hin zu Trockenstandorten einschließlich der darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen.
Dies gilt insbesondere für
1.
die strukturreichen Vorlandflächen der von Prielen und Gräben durchzogenen, tidebeeinflussten Altengammer Elbwiesen mit ihren Süßwasserwatten, Tideröhrichten, Strandwällen, Auengehölzen, Hochstaudenfluren und Stromtalwiesen als Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie Brenndolde und Schierlings-Wasserfenchel sowie Wiesenpieper, Blaukehlchen, Wachtelkönig, Großer Brachvogel und Rapfen,
2.
das Borghorster Brack mit seiner Wasserpflanzen- und Röhrichtvegetation, Gehölzgruppen und angrenzenden Grünländern als Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie Kleines Flohkraut und Sumpfquendel sowie Steinbeißer, Schlammpeitzger und Rohrweihe,
3.
die Erhaltung der Borghorster Elbwiesen mit ihren von Gewässern durchzogenen Stromtalwiesen subkontinentaler Verbreitung und Resten von Hartholzauenwäldern als Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten wie Pirol, Teichrohrsänger, Rapfen, Brenndolde und Langblättriger Ehrenpreis und die Wiederherstellung tidebeeinflusster Süßwasserbiotope bestehend aus Flachwasserzonen, Süßwasserwatten, Tideröhrichten, Auwäldern und Stromtalwiesen mit ihren hierauf angewiesenen Pflanzen- und Tierarten im Kontakt mit den angrenzenden Binnendünen der Besenhorster Sandberge, wobei die Wiederherstellung tidebeeinflusster Süßwasserbiotope vorrangig ist gegenüber der Erhaltung weiterer dort gegenwärtig vorkommenden Lebensräume und Arten,
4.
die Ausläufer der Besenhorster Sandberge mit ihren trockenen Binnendünen und offenen, lückigen Sandtrockenrasen, umgeben von nährstoffarmen Trockenwäldern und strukturreichen Wäldern aus Eichen, Birken und Hainbuchen als Lebensstätte für hierauf angewiesene seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie Grasnelke, Heide-Nelke, Besenheide, Silbergras und Berg-Sandglöckchen sowie Wespenbussard, Schwarzspecht, Gefleckte und Gewöhnliche Ameisenjungfer.
(2) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Sandheiden auf Binnendünen“ als von Zwergsträuchern, niedrigwüchsigen Kräutern, Rosettenpflanzen sowie Moose und Flechten geprägte, von offenen Sandstellen durchsetzte Heide mit unterschiedlichen Altersphasen sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nährstoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen-und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
2.
des Lebensraumtyps „Offene Grasflächen auf Binnendünen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern und Gräsern geprägte, von offenen Sandstellen durchsetzte, lückige Trocken- und Magerrasen mit unterschiedlichen Altersphasen in enger Verzahnung sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nährstoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
3.
des Lebensraumtyps „Nährstoffreiche Stillgewässer“ als von Schwimm- und Wasserpflanzenvegetation geprägte nährstoffreiche Stillgewässer mit naturnahen Uferabschnitten, typischer Vegetationszonierung und -strukturelemente wie Tauchfluren und Schwimmdecken sowie dem Gewässertyp entsprechender Wasserqualität, Nährstoff- und Lichtversorgung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Libellen, Fische, Amphibien und Vögel,
4.
des Lebensraumtyps „Flüsse mit Schlammbänken“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Elbe geprägter Lebensraumkomplex aus vollständig zonierten Schlammuferfluren, Flachwasserzonen, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Spülsäumen, Röhrichten und Hochstaudenfluren, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Fische und Vögel,
5.
des prioritären Lebensraumtyps „Basenreiche Sandrasen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern, Gräsern, Moosen und Flechten geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte, lückige Blauschillergrasrasen oder Grasnelkenfluren auf Sanden nährstoffarmer Ausprägung mit fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
6.
des Lebensraumtyps „Feuchte Hochstaudenfluren“ als naturnahe, von den dynamischen Prozessen der Elbe geprägte, unbeschattete Uferstaudenflur mit standorttypischer Vegetation und Nährstoffversorgung auf vielfältig strukturierten Standorten in Kontakt zu wertvollen auentypischen Lebensräumen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Vögel,
7.
des Lebensraumtyps „Brenndolden-Auenwiesen“ als von den dynamischen Prozessen der Elbe geprägte und von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängige Stromtalwiesen aus niedrigwüchsigen Gräsern und Kräutern mit lebensraumtypischen Relief- und Standortverhältnissen bestehend aus jahreszeitlichem Wechsel zwischen Überflutung, Qualmwassereinfluss und Austrocknung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Brenndolde, Heuschrecken und Vögel,
8.
des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatthaferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesennarbe und geringer Streuauflage, einschließlich der von den dynamischen Prozessen der Elbe beeinflussten Standorte der Stromtalwiesen mit lebensraumtypischen Relief- und Standortverhältnissen und seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken und Vögel,
9.
des Lebensraumtyps „Hainsimsen-Buchenwälder“ als naturnaher bodensaurer Buchenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen in guter Durchmischung und mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich mit seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
10.
des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen sowie mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
11.
des prioritären Lebensraumtyps „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Elbe geprägter Weichholz-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Strandwällen, Flutmulden, Prielen und Watten, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
12.
des Lebensraumtyps „Hartholzauenwälder“ als naturnaher, von den dynamischen Prozessen der Elbe geprägter Eichen-Auwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz sowie mit lebensraumtypischen Strukturen wie Tümpel, Flutmulden und Sandflächen, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse,
13.
der Population des Rapfens mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten der Elbe in enger Verzahnung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
14.
der Population der Finte mit ihren vorkommenden Lebensphasen, insbesondere der Larven, in ihren naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Elbe geprägten Lebensstätten aus Flachwasserbereichen, bei Tidehochwasser überstauten Süßwasserwatten und Stromkanten in enger Verzahnung als ungehindert erreichbares Nahrungs- und Aufwuchsgebiet,
15.
der Population des Meerneunauges und Flussneunauges mit ihren vorkommenden Lebensphasen in ihren naturnahen Lebensstätten aus Flachwasserbereichen und Stromkanten der Elbe als durchgängige Wanderstrecke,
16.
der Population des Steinbeißers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus flachen, schwach fließenden oder stehenden Gewässern mit sandigen oder schlammigen Sedimenten, geeigneter Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
17.
der Population des Schlammpeitzgers mit seinen vorkommenden Lebensphasen in seinen naturnahen Lebensstätten aus flachen, schwach fließenden oder stehenden, nährstoffreichen Gewässern mit überwiegend schlammigen Sedimenten ausreichender Auflagendicke, hoher Wasserpflanzendeckung und schonender Gewässerunterhaltung als Nahrungs-, Aufwuchs- und Laichgebiet,
18.
der Population des prioritären Schierlings-Wasserfenchels mit seinen vorkommenden Lebensphasen aus Adulten, Rosetten und Samen im Boden in seinen Lebensstätten aus naturnahen, von den dynamischen Prozessen der Tideelbe geprägten Tide-Röhrichten, von Prielen durchzogenen süßwasserbeeinflussten Sand- und Schlickwatten, Hochstaudenfluren und Tide-Auwäldern mit einer für die Art geeigneten Bodenbeschaffenheit und Höhenlage als strömungs- und wellenberuhigter Standort, auch für eine ausreichende Vernetzung mit anderen Vorkommen,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(3) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 und 2 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
die in den Borghorster Dünen/Elbwiesen nördlich des Weges Am Kringel vorhandenen Heide- und Trockenrasengesellschaften der offenen Binnendünen auszuweiten und miteinander zu verbinden,
2.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Magerrasen, Wiesen, Dünen und Heiden durchzuführen,
3.
In Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und Brenndolden-Auenwiesen durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
die Verbindung und Erweiterung der offenen Binnendünen, Heide- und Trockenrasenflächen in den Borghorster Dünen/Elbwiesen nördlich des Weges Am Kringel durch Pflege und Freihalten von aufkommendem Baumbewuchs,
2.
die Entwicklung von Waldflächen mit hohem Anteil an Nadelholz zu standorttypischen Waldgesellschaften,
3.
die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Brenndolden-Auenwiesen sowie von brachliegenden Grünlandflächen,
4.
die Durchführung von Maßnahmen wie Räumung und Entschlammung zur Pflege der Gräben im Feuchtgrünland.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
5.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
außerhalb dafür bestimmter Wege zu reiten oder Pferde mitzuführen,
7.
die Jagd - ausgenommen auf Rehwild, Schwarzwild, Fuchs, Waschbär und Marderhund in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 28. Februar - auszuüben,
8.
Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
an der Elbe, einschließlich ihrer Nebengewässer, westlich des Flurstücks 604 der Gemarkung Altengamme sowie an den übrigen Gewässern außerhalb dafür bestimmter Stellen zu angeln oder sonst Fische zu fangen, Fische oder Fischlaich in die Gewässer einzusetzen sowie Fischteiche anzulegen oder auszubauen,
10.
die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
11.
in den Gewässern zu baden sowie zugefrorene Gewässer zu betreten oder auf ihnen Schlittschuh zu laufen,
12.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
13.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder Feuer zu machen,
14.
zu zelten oder zu lagern,
15.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
16.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
17.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
18.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
19.
Zäune oder Zaunteile an Gehölzen zu befestigen,
20.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
21.
den Wasserhaushalt zu verändern oder den Naturhaushalt der Gewässer zu schädigen,
22.
wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
23.
die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
24.
Grünland umzubrechen,
25.
Düngemittel aller Art auf den Flurstücken 1910 bis 1914, 1916 und 1917 der Gemarkung Altengamme auszubringen,
26.
die Grasnarbe der außendeichs gelegenen Flächen zu zerstören,
27.
Stallmist, Heu oder in Kunststoff eingeschweißte Silage länger als einen Monat zu lagern und für das Einwickeln von Heu oder Silage anderes als grün eingefärbtes Material zu verwenden,
28.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
29.
das Wasser der Gräben auf einen geringeren Wasserstand als 20 cm über dem Gewässergrund abzusenken,
30.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht
1.
die Nummern 1 bis 5, 8 bis 10, 11, 13 bis 15, 18, 23, 25, 28 und die Nummer 16 für das Kompostieren von Gartenabfällen sowie, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die übliche Hausgartennutzung auf den Flurstücken 2086 teilweise, 2088 teilweise, 2535 und 2551 der Gemarkung Altengamme,
2.
die Nummern 1 bis 5, 10, 12, 15, 17, 18, 20 bis 26 und 28 bis 30 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde,
3.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 15, 18 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3, und, soweit ausschließlich Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
die Nummern 1 bis 5, 17, 18, 20 und 22 soweit dies für behördliche Maßnahmen zur Sicherung aller Hochwasserschutzeinrichtungen einschließlich der Mitverwendungsflächen für den Hochwasserschutz von Deichkilometer 0,0 bis zur Landesgrenze erforderlich ist,
5.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 15, 18 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl verlagert wird, die Nummer 17 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
6.
die Nummern 1, 2, 4, 5 und 15 für forstliche Maßnahmen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummern 1, 4, 5, 8, 13, 15, 18, 20 und die Nummer 12 für das Starten und Landen von Hubschraubern sowie, soweit Einfriedungen errichtet oder Gebäude und Einrichtungen unterhalten werden, die Nummer 17 für das Polizei-Übungsgelände im Rahmen der polizeilichen Nutzung,
8.
die Nummern 1, 4, 5, 15, 17, 18, 20 und 22 für die Unterhaltung der Trinkwasserbrunnen und die Beprobung und Unterhaltung der Grundwassermessstellen,
9.
die Nummern 1, 4, 5, 15, 17 und 18 für das Aufstellen und für die Unterhaltung von Schifffahrtszeichen im Deichvorland,
10.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 10, 15, 20 und 22 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, einschließlich im Rahmen der Gewässerunterhaltung des Fahrwassers der Elbe im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2007 (BGBl. 2007 I S. 963; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578, 1580), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
11.
die Nummern 1, 2 und 4, soweit dies für die Ausübung der Fischerei- und Angelnutzung sowie die Nummer 5 ausschließlich für die Fischereinutzung durch den Altengammer Fischereiverein oder seiner Beauftragten an den hierfür bestimmten Stellen notwendig ist,
12.
die Nummern 2, 4 und 5 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung,
13.
die Nummern 5 und 6 im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung als Trabergestüt auf den Flurstücken 574, 575, 805, 837 und 1755 der Gemarkung Altengamme,
14.
die Nummern 10 und 11 für die private Gewässernutzung auf den Flurstücken 575, 1755 und 1758 der Gemarkung Altengamme,
15.
die Nummer 18 für das Anbringen von Schildern, die auf den Schutz des Naturschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen,
16.
die Nummern 15, 17, 18 und 20 für die Benutzung und Instandhaltung des Horster Dammes im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
17.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 10, 15, 17, 18, 20 und 22 für den Betrieb und die Unterhaltung des Leitdammes einschließlich des dortigen Sperrwerks, sonstiger Bauwerke und Leitungen,
18.
die Nummern 1 bis 5, 15 und 18 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.“
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen von den Verboten des Absatzes 1
1.
Nummer 25 für den Einsatz von Phosphor-, Kalium- und Kalk-Dünger,
2.
Nummer 28 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist,
3.
Nummern 24 und 28 für die Erneuerung von Grünland auf den Flurstücken 571, 574, 575, 805, 837, 1336, 1647 teilweise, 1755, 2086 teilweise, 2088 teilweise und 2150 teilweise der Gemarkung Altengamme, wenn die Durchführung der Verbote zu einer besonderen betrieblichen Härte führt oder wenn Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dieses erfordern.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Altengamme vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuengamme vom 19. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 102), zuletzt geändert am 24. August 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 231), treten außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. September 2000.
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