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Verordnung über das Naturschutzgebiet Boberger Niederung Vom 21. Mai 1991

Verordnung über das Naturschutzgebiet Boberger Niederung Vom 21. Mai 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Boberger Niederung vom 21. Mai 199101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck und Erhaltungsziele17.09.2016
§ 3 - Gebote17.09.2016
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen17.09.2016
§ 5 - Verbote17.09.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 7 - Schlussbestimmungen01.01.2004
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 16 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

§ 1

1)
Naturschutzgebiet
(1) Die in der Naturschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Boberg, Lohbrügge und Billwerder belegenen Flächen der Boberger Niederung werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Flächen des Naturschutzgebietes, die zugleich die Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Boberger Düne und Hangterrassen“ sind, sind in der Naturschutzkarte schraffiert gekennzeichnet.
(2) Die Naturschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Bergedorf zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.
Fußnoten
1)
[Red. Hinw.: Der Geltungsbereich der Verordnung ist durch die für jedermann zur Einsicht niedergelegte Naturschutzkarte geändert worden.]

§ 2 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) ¹Schutzzweck ist die Erhaltung des einmaligen, vielfältigen Naturraumes des Elbeurstromtales mit seiner mosaikartigen Morphologie und verschiedenartig gestalteten Lebensräumen sowie seinen seltenen Bodengesellschaften mit wertvoller Ausprägung der Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte. ²Der Naturraum besteht aus:
1.
dem Geestrand mit trockenrasenreichen Steilhängen, Hangquellen, trockenen und feuchten Hanglaubmischwäldern, Orchideenterrassen und Quellmooren,
2.
einer unbewaldeten Elbdüne sowie Heiden, Trockenrasen und Niedermooren sowie Erlenbrüchen an der Bille-Aue,
3.
der historisch gewachsenen, bäuerlich gestalteten Flur in der ehemaligen Elbmarsch und heutigen Bille-Aue, in der eine extensive Grünlandwirtschaft angestrebt wird.
(2) ¹Der Naturraum ist als Ganzes für besonders gefährdete, vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen zu bewahren. ²Besonders schutz- und erhaltungswürdig sind unter anderem
1.
die als Rest ehemals weit verbreiteter großer Elbbinnendünen verbliebene unbewaldete Elbdüne, die als Lebensraum für gefährdete Heuschreckenarten, verschiedene Bienen- und Wespenarten und gefährdete Pflanzengesellschaften dient,
2.
die Hangquellen und Orchideenterrassen am Geesthang mit zahlreichen gefährdeten Pflanzenarten wie dem Fuchs'schen Knabenkraut und der Sumpf-Stendelwurz,
3.
die Standorte von Pflanzen- und Tierarten, die an die extensive Grünlandwirtschaft angepasst sind, wie der gefährdete Mittelwegerich und die Natternzunge oder das gefährdete Blutströpfchen, dessen Raupenentwicklung an den Hornklee gebunden ist.
(3) Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung, ist es, den günstigen Erhaltungszustand
1.
des Lebensraumtyps „Sandheiden auf Binnendünen“ als von Zwergsträuchern, niedrigwüchsigen Kräutern, Rosettenpflanzen sowie Moose und Flechten geprägte, von offenen Sandstellen durchsetzte Heide mit unterschiedlichen Altersphasen sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nährstoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
2.
des Lebensraumtyps „Offene Grasflächen auf Binnendünen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern und Gräsern geprägte, von offenen Sandstellen durchsetzte, lückige Trocken- und Magerrasen mit unterschiedlichen Altersphasen in enger Verzahnung sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege auf ehemaligen oder bestehenden Binnendünen nährstoffarmer Ausprägung, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
3.
des prioritären Lebensraumtyps „Basenreiche Sandrasen“ als von niedrigwüchsigen Kräutern, Gräsern, Moosen und Flechten geprägte, von offenen Bodenstellen durchsetzte, lückige Blauschillergrasrasen oder Grasnelkenfluren auf Sanden nährstoffarmer Ausprägung mit fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Hautflügler, Käfer, Heuschrecken und Reptilien,
4.
des prioritären Lebensraumtyps „Borstgrasrasen“ als von Borstgras geprägte, nährstoffarme Rasen auf trockenen bis frischen Standorten mit einem überwiegenden Anteil an niedrigwüchsigen, konkurrenzschwachen Gräsern und Kräutern, wenig Streuauflage sowie fehlendem oder geringem Gehölzaufwuchs aufgrund einer geeigneten fortlaufenden Pflege, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Heuschrecken und Reptilien,
5.
des Lebensraumtyps „Pfeifengraswiesen“ als gut strukturiertes, kräuterreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Pfeifengraswiesen auf feuchten und nährstoffarmen Standorten mit dünner Streuschicht, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Weichtiere, Schmetterlinge und Heuschrecken,
6.
des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“ als artenreiches, von einer geeigneten fortlaufenden Bewirtschaftung oder Pflege abhängiges Grünland der Wiesenfuchsschwanz- und Glatthaferwiesen mit typischer Schichtung der Wiesennarbe, geringer Streuauflage und hoher Standortvielfalt, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken und Vögel,
7.
des Lebensraumtyps „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden“ als naturnaher Eichenwald mit standorttypischer Baum-, Strauch- und Krautschicht aus heimischen Arten, unterschiedlichen Altersphasen und Entwicklungsstufen mit einem hohen Anteil von Alt- und Totholz, einschließlich seiner charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der Käfer, Vögel und Fledermäuse,
zu erhalten und zu entwickeln. Im Falle der Entwicklung neuer Lebensstätten für europäisch geschützte Arten oder Flächen für europäisch geschützte Lebensraumtypen ist diese vorrangig gegenüber dem Erhalt der dort gegenwärtig vorkommenden Arten und Lebensräume.
(4) Maßnahmen zur Erreichung der Schutzzwecke nach den Absätzen 1 bis 3 werden, gegebenenfalls unter weiterer Konkretisierung dieser Schutzzwecke, in Pflege- und Entwicklungsplänen im Sinne von § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Bewirtschaftungsplänen im Sinne von § 32 Absatz 5 BNatSchG oder in vertraglichen Vereinbarungen festgelegt.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2.
die Renaturierung der Bille-Aue durchzuführen,
3.
Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Magerrasen, Wiesen, offenen Hänge, Dünen und Heiden durchzuführen,
4.
in Nutzung befindliche Flachland-Mähwiesen und Pfeifengraswiesen durch eine geeignete Bewirtschaftung zu erhalten.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Die Mahd von Flachland-Mähwiesen und Pfeifengraswiesen sowie von brachliegenden Grünlandflächen,
2.
die Freihaltung von Heideflächen, Streuwiesen sowie von Mager- und Trockenrasen von aufkommendem Baumwuchs.

§ 5 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd - ausgenommen auf Rehwild, Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Waschbär und Marderhund sowie Stockente in der Zeit zwischen dem 1. Juli und 28. Februar auszuüben,
3a.
im Rahmen der Jagdausübung nach Nummer 3 die trittempfindlichen Dünen mit Sandheiden und offenen Grasflächen, Borstgrasrasen und Sandrasen zu betreten,
4.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
5.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
6.
außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Wege zu reiten,
7.
das Gelände außerhalb dafür bestimmter Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder außerhalb dafür bestimmter Stellen Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
8.
Hunde oder Katzen auf hierfür gesperrten Wegen oder auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
9.
außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Stellen zu angeln,
10.
in den Gewässern mit Ausnahme des Teiches auf dem Flurstück 2041 der Gemarkung Boberg zu baden,
11.
die Gewässer mit Ausnahme der Bille und des Teiches auf dem Flurstück 2041 der Gemarkung Boberg mit Booten zu befahren,
12.
brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen sowie außerhalb der von der zuständigen Behörde gekennzeichneten Plätze Feuer zu machen,
13.
zu zelten,
14.
zu lagern,
15.
das Gelände durch Abfälle, Abwasser oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
16.
Pflanzenschutzmittel anzuwenden,
17.
Düngemittel oder Gülle auszubringen, ausgenommen ist eine Grunddüngung mit Stallmist,
18.
das Grünland zwischen dem 1. April und dem 20. Juni eines jeden Jahres zu schleppen, zu walzen, zu mähen oder anders maschinell zu bearbeiten,
19.
das Grünland zwischen dem 1. April und dem 20. Juni eines jeden Jahres mit mehr als zwei Rindern oder mit einem Pferd oder Pony oder mit sechs Schafen je Hektar und in der übrigen Zeit eines jeden Jahres mit mehr als der doppelten Anzahl der genannten Tiere zu beweiden,
20.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
21.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
22.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Gräben oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringung von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
23.
den Wasserhaushalt zu verändern,
24.
Grünland umzubrechen oder die Kulturart zu verändern, ausgenommen die Umwandlung von Acker- in Grünland,
25.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
26.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht,
1.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 4 sowie, soweit Einfriedungen vorgenommen werden, die Nummer 20 für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
2.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 17, 18 und 20 bis 26 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
3.
die Nummern 1, 2, 5, 8, 12, 13, 14 und 21 für die übliche Wohnnutzung der Flurstücke Nummern 119, 120, 121, 122, 123, 124 und 125 der Gemarkung Boberg, die Nummer 7 für die Benutzung der Zufahrten zu diesen Flurstücken und die Nummer 15 für das Ablegen von Gartenabfällen auf gärtnerisch genutzten Teilflächen dieser Flurstücke,
3a.
die Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 21 und, soweit eine ortsfeste jagdliche Einrichtung verändert oder unter Beibehaltung der Gesamtanzahl der Einrichtungen verlagert wird, die Nummer 20 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes sowie die Nummer 3 a für das Betreten zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
4.
die Nummern 1, 5, 7, 16, 20, 21 und 22 für bauliche Veränderungen sowie für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Eisenbahnstrecke Tiefstack-Glinde der Eisenbahn-Aktiengesellschaft Altona-Kaltenkirchen-Neumünster (AKN),
5.
die Nummern 1 und 2 für die Beseitigung von Baumaufwuchs und für die Mahd auf den Start- und Landebahnen sowie die Nummern 5, 7, 14, 21 und 26 für den nach Luftverkehrsrecht zulässigen Betrieb des Segelfluggeländes Boberg sowie die Nummer 20 für die Instandhaltung dortiger baulicher Anlagen,
6.
die Nummern 1, 2, 5, 7 und 22 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
7.
die Nummern 1, 5, 7 und 22 für das Instandhalten der hydrologischen Messeinrichtungen,
8.
die Nummern 5 und 14 für das Betreten außerhalb der Wege und das Lagern im Rahmen der Freizeit- und Erholungsnutzung auf der in der Naturschutzkarte blau umrandet schraffiert dargestellten Fläche,
9.
die Nummer 5 für die Benutzung der Rodelbahn und für das Schlittschuhlaufen auf den Teichen,
10.
die Nummer 7 für Fahrräder sowie für die Zu- und Abfahrt zur Benutzung der von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Parkplätze,
11.
die Nummer 15 für Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen zufließt,
12.
die Nummern 1, 2, 5 und 7 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Elektrizitätsversorgung dienenden Leitungen auf den Flurstücken 3727 und 4455 der Gemarkung Boberg, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
13.
die Nummern 1, 2, 4, 5, 7 und 21 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.
(3) Von den Verboten des Absatzes 1 Nummern 16 und 18 erteilt die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Form einer Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, wenn Kreuzkraut-Arten der Gattung Senecio oder andere die Grünlandbewirtschaftung gefährdende Arten auf landwirtschaftlich genutztem Grünland vorkommen und eine manuelle oder mechanische Entfernung nicht zumutbar oder nicht praktikabel ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a) wird die für eine Teilfläche des Naturschutzgebietes erfolgte Bekanntmachung als Grün- und Erholungsanlage im Verzeichnis der Grünanlagen vom 5. November 1989 (Amtlicher Anzeiger Seite 2349) aufgehoben.
(2) Es treten in der geltenden Fassung außer Kraft:
1.
die Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Boberger Düne vom 20. März 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51),
2.
die Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Achtermoor vom 20. März 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 52).
(3) Ferner treten, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden, in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Billwerder vom 4. Januar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7),
2.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Boberg vom 4. Januar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 8),
3.
die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Lohbrügge vom 4. Januar 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9).

§ 8 Inkrafttreten

¹§ 5 Absatz 1 Nummern 16 und 17 dieser Verordnung treten für Ackerland am 1. Januar 1999 in Kraft. ²Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. Mai 1991.
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