Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Boberg Vom 8. März 2005
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Boberg Vom 8. März 2005
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 5 der Verordnung zur Änderung von Landschaftsschutzgebieten vom 8. März 2005 (HmbGVBl. S: 60)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Boberg vom 8. März 2005 | 16.03.2005 |
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet | 01.07.2020 |
§ 2 - Verbote | 16.03.2005 |
§ 3 - Genehmigungen | 16.03.2005 |
§ 4 - Unberührtheitsklausel | 16.03.2005 |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten | 01.06.2010 |
§ 6 - Schlussbestimmung | 16.03.2005 |
§ 1 Landschaftsschutzgebiet
(1) Die in die Landschaftsschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Billwerder und Boberg belegenen Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Naturschutzamt) und beim Bezirksamt Bergedorf zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.
§ 2 Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
an anderen als den hierfür bezeichneten Plätzen zu zelten,
2.
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
3.
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
4.
im Freien Feuer anzumachen,
5.
wild wachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (zum Beispiel Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
6.
wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
7.
Nester, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen.
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
§ 3 Genehmigungen
(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich:
1.
für die Errichtung neuer Bauten aller Art sowie für die Vornahme baulicher Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
für das Errichten und Verändern von Einfriedigungen,
3.
für die Errichtung von Freileitungen aller Art,
4.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln,
5.
für Grabungen, für die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder für sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
6.
für das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen, Gehölzen oder Wäldern,
7.
für das Austrocknen von Teichen oder Tümpeln,
8.
für andere als die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannten Nutzungen.
(2) Die Genehmigung kann für solche Vorhaben versagt werden, die die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten.
§ 4 Unberührtheitsklausel
(1) Die §§ 2 und 3 gelten nicht für:
1.
die übliche Wohn- und Gartennutzung, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht,
2.
die üblichen Nutzungen und pflegerischen Maßnahmen in der Garten-, Land- und Forstwirtschaft, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
3.
betriebsnotwendige Bauten in bestehenden gartenbaulichen und landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
das Feuermachen im Freien im Zusammenhang mit der garten-, land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
5.
die zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen erforderlichen Maßnahmen,
6.
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei,
7.
die unerlässlichen Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und lästige Insekten,
8.
das Anbringen von Schrifttafeln, die auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes hinweisen oder als Ortshinweise dienen.
(2) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), findet im Landschaftsschutzgebiet keine Anwendung.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.
§ 6 Schlussbestimmung
Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Billwerder vom 4. Januar 1972 (HmbGVBl. S. 7) und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Boberg vom 4. Januar 1972 (HmbGVBl. S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung werden aufgehoben.
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