Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Alster zwischen der Landesgrenze und der Fuhlsbütteler Schleuse Vom 16. Januar 1979
Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Alster zwischen der Landesgrenze und der Fuhlsbütteler Schleuse Vom 16. Januar 1979
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 27 § 1 Nr. 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Alster zwischen der Landesgrenze und der Fuhlsbütteler Schleuse vom 16. Januar 1979 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.07.2020 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absätze 5 und 6 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG - vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:
§ 1
(1) In den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf, Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Sasel, Poppenbüttel, Wellingsbüttel, Hummelsbüttel, Klein Borstel, Fuhlsbüttel und Ohlsdorf werden die beiderseits der Alster liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1000 rot eingetragenen Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt.
(2) ¹Die Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung. ²Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Nord und Hamburg-Wandsbek zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
§ 2
(1) Über das Genehmigungserfordernis nach § 53 Absatz 1 HWaG für das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in den in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.
(2) Keiner Genehmigung nach § 53 Absatz 1 HWaG bedarf, wer in den in § 1 bezeichneten Gebieten Bäume oder Sträucher pflanzen will.
§ 3
Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Januar 1979.
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