HmbKliSchUmsVO
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Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energienbei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - HmbKliSchUmsVO) Vom 22. Dezember 2020

Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energienbei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - HmbKliSchUmsVO) Vom 22. Dezember 2020
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz und zur Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energienbei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - HmbKliSchUmsVO) vom 22. Dezember 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil01.01.2021
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2021
§ 2 - Ergänzende Begriffsbestimmungen01.01.2021
Abschnitt 2 - Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG01.01.2021
§ 3 - Nachweisverfahren01.01.2021
§ 4 - Entfallen der Pflichten01.01.2021
§ 5 - Nachweis beim Entfallen der Pflichten01.01.2021
Abschnitt 3 - Verpflichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG01.01.2021
Unterabschnitt 1 - Allgemeines01.01.2021
§ 6 - Anerkannte erneuerbare Energien01.01.2021
Unterabschnitt 2 - Ersatzmaßnahmen01.01.2021
§ 7 - Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz01.01.2021
§ 8 - Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan01.01.2021
§ 9 - Quartierslösungen01.01.2021
§ 10 - Kombinationslösungen und Berechnungsverfahren01.01.2021
Unterabschnitt 3 - Verfahren01.01.2021
§ 11 - Nachweispflicht01.01.2021
§ 12 - Nachweisverfahren, Aufgaben der zuständigen Behörde01.01.2021
Anlage 101.01.2021
Anlage 201.01.2021
Auf Grund von § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3 und § 19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(2) In Bezug auf die Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m² unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ausgenommen hiervon sind
1.
Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt,
2.
Bestandsbauten, deren voraussichtliche Restnutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt,
3.
Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung, fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,
4.
unterirdische Bauten,
5.
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
6.
Traglufthallen und Zelte sowie
7.
Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) im Sinne des § 16 Absatz 2 HmbKliSchG ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
(2) Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Kosten für Module, Wechselrichter und den sonstigen Systemkosten zusammen.
(3) Die sonstigen Systemkosten einer Photovoltaikanlage umfassen alle Kosten für die gesamte Photovoltaikanlage einschließlich der Installationskosten, der durch die Photovoltaikanlage bedingten Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und der Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 zu erfüllen. Nicht zu diesen Kosten gehören Kosten für Module und Wechselrichter.
(4) Solarexperten im Sinne von § 5 Absatz 3 sind Anbieterinnen und Anbieter, Handwerkerinnen und Handwerker, Projektiererinnen und Projektierer oder Planerinnen und Planer von Solaranlagen, die seit mehr als einem Jahr Solaranlagen anbieten, projektieren oder planen und mehr als zwölf Solaranlagen realisiert, projektiert oder geplant haben.
(5) Solarinstallations-Eignungsflächen sind zusammenhängende Teilflächen einer Dachfläche, die für die Errichtung einer Solaranlage geeignet sowie bei Dächern mit einer Neigung bis zu 10 Grad mindestens 20 m² und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 10 Grad mindestens 10 im groß sind. Sie sind nicht durch unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen belegt.
(6) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage liegt auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.
(7) Sachkundige im Sinne von § 11 Absätze 2 und 5 sind
1.
die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
2.
Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe im Bereich Ofen- und Luftheizungsbau, Installations- und Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
3.
Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.
(8) Solarfachbetriebe im Sinne von § 5 Absatz 4 sind Handwerksbetriebe oder Ingenieur- und Planungsbüros, die seit mehr als einem Jahr Solaranlagen anbieten, projektieren oder planen und mehr als zwölf Solaranlagen realisiert, projektiert oder geplant haben.
(9) Wärmeenergiebedarfe sind solche im Sinne des § 3 Nummer 11 HmbKliSchG.

Abschnitt 2 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG

§ 3 Nachweisverfahren

(1) Die zuständige Behörde weist die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG hin. Hierzu kann sie sich geeigneter Dritter, insbesondere Bauvorlageberechtigter, Dachdeckerinnen und Dachdeckern, bedienen, soweit diese zugestimmt haben.
(2) Bei nach §§ 61 und 62 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), genehmigungspflichtigen Vorhaben hat die zuständige Behörde die Verpflichteten zur Erbringung des erforderlichen Nachweises zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG aufzufordern.
(3) Nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG Verpflichtete müssen der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder der Dachhauterneuerung nachweisen, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG ergriffen haben.
(4) Als Nachweis der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 3 ist
1.
eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers im Sinne des § 3 Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853), mit dem Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage, der Adresse des Installationsortes der Photovoltaikanlage und der elektrischen Gesamtleistung aller Solarmodule, oder
2.
eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch eine Fachhandwerkerin oder einen Fachhandwerker aus dem Elektrotechnikerhandwerk bestätigt wird, oder
3.
die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch eine einschlägige, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete Energieberaterin oder einen einschlägigen, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelisteten Energieberater
vorzulegen.
(5) Der Nachweis muss mindestens den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder den Namen der Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage, die Adresse des Installationsortes der Photovoltaikanlage und die elektrische Gesamtleistung aller Solarmodule enthalten.

§ 4 Entfallen der Pflichten

(1) Technisch unmöglich im Sinne des § 16 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG,
1.
wenn bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 2. Januar 2023, bei denen mit einer Dachhauterneuerung im Sinne von § 16 Absatz 3 HmbKliSchG nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird
a)
das Dach eines Gebäudes ausschließlich aus Dachflächen besteht, die für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ungeeignet sind; ungeeignete Dachflächen sind:
aa)
nicht plane Dachflächen,
bb)
Dachflächen, auf denen keine Solarinstallations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann,
cc)
mit Reet, Stroh oder Holz bedeckte Dachflächen,
dd)
mit lichtdurchlässigem Glas bedeckte Dachflächen,
b)
keine ausreichende Standsicherheit des die jeweilige Dachfläche tragenden Gebäudeteils zur Aufnahme auch der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage gegeben ist,
2.
bei Gebäuden mit Baubeginn nach dem 1. Januar 2023, wenn trotz einer dem Hauptnutzungszweck des Gebäudes entsprechenden Priorisierung der Errichtung einer Photovoltaikanlage in der Planung aufgrund von notwendigen Dachaufbauten und technischen Anlagen keine Solarinstallations-Eignungsfläche bereitgestellt werden kann,
3.
soweit die Photovoltaikanlage oder die sie errichtenden oder betreuenden Personen einer im Vergleich zu einer üblichen Nutzung deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt wären, oder soweit von der Photovoltaikanlage oder den zur Installation, Nutzung oder Instandhaltung erforderlichen Maßnahmen deutlich erhöhte Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen ausgehen oder Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge gegen sonstige Gefahren erschwert werden können,
4.
soweit eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ins öffentliche Netz nicht möglich ist.
(2) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne des § 16 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG, wenn
1.
die unter Verwendung der in der Anlage 1 genannten Parameter berechnete Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage an dem in Bezug auf die jährliche solare Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule mehr als 20 Jahre beträgt,
2.
bei Gebäuden mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150 m² die jährliche solare Einstrahlungsmenge auf die Photovoltaikmodule an dem in Bezug auf diese Einstrahlungsmenge voraussichtlich geeignetsten Standort auf dem Gebäudedach mit der bestmöglichen Ausrichtung und Neigung der Photovoltaikmodule aufgrund der Ausrichtung, Neigung und Verschattung der Photovoltaikmodule um mehr als 30 vom Hundert (v. H.) geringer ist als die höchste jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete Photovoltaikanlage im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
bei Gebäuden mit Baubeginn vor dem 2. Januar 2023, bei denen mit einer Dachhauterneuerung im Sinne von § 16 Absatz 3 HmbKliSchG nach dem 1. Januar 2025 begonnen wird der Anteil der sonstigen Systemkosten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen, 70 v. H. der Kosten der Photovoltaikanlage übersteigt,
4.
Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage auf ihrem Gebäude erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstigen Geschäftstätigkeiten erfahren würden und Dritte nicht bereit sind, statt der Verpflichteten eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
(3) Ist das Gebäude nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks, auf welchem es errichtet wurde und steht den Verpflichteten ein befristetes Nutzungsrecht an diesem Grundstück zu, so ist im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 auf die verbleibende Nutzungsdauer am Grundstück abzustellen, wenn diese weniger als 20 Jahre beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten bei Ablauf des Nutzungsrechtes für den Verlust ihres Eigentums einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer geltend machen können.

§ 5 Nachweis beim Entfallen der Pflichten

(1) Das Entfallen der Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG ist der zuständigen Behörde nachzuweisen. Für Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 150 m² sowie in den Fällen des § 16 Absatz 4 Nummer 3 HmbKliSchG genügt als Nachweis die formlose schriftliche Begründung des Sachverhalts durch die Verpflichteten mit geeigneten Belegen. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 4 ist das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung vorzulegen. In allen anderen Fällen ist der Nachweis nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu erbringen.
(2) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 sind die erforderlichen Nachweise durch eine oder einen Bauvorlageberechtigten zu erbringen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der erforderliche Nachweis durch eine bauvorlagenberechtigte Tragwerksplanerin oder einen bauvorlagenberechtigten Tragwerksplaner zu erbringen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist durch die Verpflichteten der Sachverhalt darzustellen und sind die Gefahren zu beschreiben.
(3) Im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer durch eine Solarexpertin oder einen Solarexperten durchgeführten Amortisationszeit-Berechnung. Hierfür sind Eingangsparameter entsprechend der Anlage 1 zu verwenden.
(4) Im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 3 ist der Nachweis durch einen Kostenvoranschlag eines Solarfachbetriebs für Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage oder eine vergleichbare geeignete Bestätigung über die Kosten zu erbringen. Der Nachweis muss folgende Informationen enthalten:
1.
Preise für Photovoltaik-Module und Wechselrichter,
2.
Preis für die sonstigen Systemkomponenten einschließlich der Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflicht zu erfüllen,
3.
Gesamtpreis der Photovoltaik-Anlage.
(5) Im Falle des § 4 Absatz 2 Nummer 4 ist ein schriftlicher Nachweis entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu erbringen. Zusätzlich ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen, dass kein Dritter bereit ist, auf dem Dach der oder des Verpflichteten eine Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben. Hierfür sind in der Regel die schriftlichen Absagen von drei in der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Anbieterinnen und Anbietern von Photovoltaik-Mieterstromanlagen mit der diesen Absagen jeweils zu Grunde liegenden Dachpacht der oder des Verpflichteten vorzulegen. Den Anbieterinnen und Anbietern von Photovoltaik-Mieterstromanlagen sind die Dachflächen zu einer Pacht anzubieten, die den wirtschaftlichen Aufwand der Verpflichteten für die Bereitstellung der Dachflächen ausgleicht.

Abschnitt 3 Verpflichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Anerkannte erneuerbare Energien

(1) Als erneuerbare Energien anerkannt werden solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage muss, sofern Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt werden, für die darin enthaltenen Kollektoren oder für das System mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU Nr. L 285 S. 10), geändert am 25. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn
1.
bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,00 erreicht wird und der anrechenbare Anteil an erneuerbaren Energien der von der Wärmepumpe gelieferten Wärmeenergiebedarfe berechnet nach der folgenden Formel mindestens 15 v. H. beträgt:
oder
2.
bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,20 erreicht wird und damit der Wärmeenergiebedarf zu 100 v. H. gedeckt wird.
Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahresheizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI-Richtlinie 4650 „Berechnung der Jahresarbeitszahl von Wärmepumpenanlagen - Elektrowärmepumpen zur Raumheizung und Trinkwassererwärmung“ oder gleichwertigen anerkannten Regeln der Technik. Einsichtnahmestelle der VDI-Richtlinie 4650: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der VDI-Richtlinie 4650: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(4) Der Einsatz von fester Biomasse wird als Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn für den Betrieb einer Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die Biomasse wird in einem Biomassekessel oder automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger genutzt und
2.
es wird ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt.
(5) Die Nutzung von Einzelraumfeuerungsanlagen wird in Wohngebäuden nur dann als Nutzung erneuerbarer Energien anerkannt, wenn
1.
ein Kamineinsatz oder ein Heizeinsatz für Kachel- oder Putzöfen mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 v. H., in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder
2.
ein Grundofen, in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird, oder
3.
ein Ofen entsprechend DIN EN 14785: 2006-09 „Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren“ mit einem Mindestwirkungsgrad von 90 v. H. oder
4.
eine Speichereinzelfeuerstätte nach DIN EN 15250: 2007-06 „Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren“ oder ein Raumheizer nach DIN EN 13240: 2005-10 „Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfungen“ mit einem Mindestwirkungsgrad von 80 v. H., in dem ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz eingesetzt wird,
zum Einsatz kommt. Die Einzelraumfeuerungsanlage muss mindestens 30 v. H. der Wohnfläche überwiegend beheizen oder mit einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet sein. Einsichtnahmestelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN EN 13240: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN EN 14785, DIN EN 15250, DIN EN 13240: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(6) Der Einsatz von Biomethan im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GEG wird als Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt, wenn
1.
in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung bis zu 50 kW beträgt, Erdgas mit einem anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 15 v. H. zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt oder
2.
in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung 50 kW übersteigt, Erdgas mit einem anrechenbaren Biomethananteil von bis zu 15 v. H. zur vollständigen Deckung des Wärmeenergiebedarfs verwendet wird und dabei mindestens die Hälfte des Wärmeenergiebedarfs über eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853), in der jeweils geltenden Fassung erzeugt wird.
Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomethan, soweit es den Voraussetzungen des § 40 Absatz 3 Nummer 2 GEG entspricht.
(7) Der Einsatz flüssiger Biomasse wird als Erfüllung der Nutzungspflicht anerkannt, wenn
1.
in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung bis zu 50 kW beträgt, Heizöl zu einem anrechenbaren Anteil flüssiger Biomasse von 15 v. H. zur vollständigen Deckung des Wärmenergiebedarfs verwendet wird und die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt oder
2.
in Gebäuden mit einer Heizanlage, deren thermische Gesamtleistung 50 kW übersteigt, Heizöl zu einem anrechenbaren Anteil flüssiger Biomasse von 15 v. H. zur vollständigen Deckung des Wärmenergiebedarfs verwendet wird und dabei mindestens die Hälfte des Wärmeenergiebedarfs über eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird.
Die flüssige Biomasse muss den Anforderungen nach § 39 Absatz 3 GEG entsprechen.

Unterabschnitt 2 Ersatzmaßnahmen

§ 7 Energieeinsparungen durch baulichen Wärmeschutz

(1) Die Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG kann durch energetische Sanierung von Bauteilen, die den Anforderungswert an den jeweiligen Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten „U“ beziehungsweise der maximalen Wärmeleitfähigkeit „λ“ gemäß Anlage 2 um höchstens 5 v. H. überschreiten, erfüllt werden.
(2) Zur vollständigen Pflichterfüllung muss die Summe der jährlich benötigten Wärmeenergiebedarfe zur Deckung der Wärmebedarfe für Raumwärme und Trinkwarmwasser des jeweiligen Gebäudes infolge der Durchführung einer oder mehrerer geeigneter Maßnahmen nach Absatz 1 um mindestens 15 v. H. reduziert werden.
(3) In der Vergangenheit vorgenommene Sanierungsmaßnahmen, die die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, werden anerkannt, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten der Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG durchgeführt worden sind.

§ 8 Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan

(1) Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG kann zu einem Sechstel dadurch erfüllt werden, dass die Verpflichteten einen Sanierungsfahrplan vorlegen.
(2) Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Die Maßnahmenempfehlungen des Sanierungsfahrplans berücksichtigen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben.
(3) Bei Nichtwohngebäuden hat der Sanierungsfahrplan auch Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Beleuchtung zu umfassen.
(4) Ein bereits vor Entstehen der Nutzungspflicht erstellter Sanierungsfahrplan wird entsprechend Absatz 1 anerkannt, wenn zwischen dem Erstellungsdatum und dem Zeitpunkt des Austauschs der Heizanlage nicht mehr als fünf Jahre liegen.
(5) Ein bereits vor Entstehen der Nutzungspflicht erstellter Hamburger Energiepass wird entsprechend Absatz 1 anerkannt, wenn zwischen dem Erstellungsdatum und dem Zeitpunkt des Austauschs der Heizanlage nicht mehr als fünf Jahre liegen.

§ 9 Quartierslösungen

(1) Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG kann durch die Umsetzung einer Quartierslösung erfüllt werden.
(2) Die Quartierslösung muss aus einer Kombination aus energetischen Sanierungsmaßnahmen und einer gemeinsamen Wärmeversorgung in Form eines auf das Quartier begrenzten Wärmenetzes, welches die Gebäude des Quartiers vollständig mit Raumwärme und überwiegend (mindestens 80 v. H.) mit Trinkwarmwasser versorgt, bestehen. Bei Nichtwohngebäuden in Zonen, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser höchstens 2,6 kWh/(m²*a) beträgt, bestimmt nach DIN V 18599: 2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung“, kann die Trinkwarmwassererzeugung auch dezentral erfolgen. Einsichtnahmestelle der DIN V 18599: 2018-09: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN V 18599: 2018-09: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
(3) Der Anteil erneuerbarer Energien im Wärmenetz muss mindestens 5 v. H. betragen. Mindestens zwei Drittel des über das Wärmenetz gelieferten Anteils erneuerbarer Energien müssen aus erneuerbaren Energien oder Abwärmequellen stammen, die im räumlichen Zusammenhang mit dem seitens des Konzepts erfassten Quartiers erzeugt werden.
(4) Energetische Sanierungsmaßnahmen werden für alle an das Wärmenetz angeschlossenen Gebäude als Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG zu höchstens zwei Dritteln anerkannt. Anrechenbar sind nur Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 7 Absatz 1. Der anrechenbare Beitrag der Sanierungsmaßnahmen berechnet sich über die Reduktion der Summe der jährlich benötigten Wärmeenergiebedarfe aller an das Wärmenetz angeschlossenen Gebäude im Sinne von § 7 Absatz 2.
(5) Für die Umsetzung der Quartierslösung gilt eine Frist von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem bei dem ersten des durch die Quartierslösung erfassten Gebäudes die Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird. Auf begründeten Antrag kann die zuständige Behörde die Frist nach Satz 1 verlängern.

§ 10 Kombinationslösungen und Berechnungsverfahren

(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen werden entsprechend ihrem Anteil am Wärmeenergiebedarf angerechnet. Beim pauschalierten Nachweis für Solarthermie nach § 17 Absatz 2 HmbKliSchG ist keine anteilige Anrechnung zulässig.
(3) Soweit nicht der geforderte Deckungsanteil einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe am gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Erfüllung der Nutzungspflicht erreicht wird, ist der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer Energien entsprechend der in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Formel zu berechnen.
(4) Soweit nicht der geforderte Deckungsanteil einer gasbetriebenen Wärmepumpe am gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zur vollständigen Erfüllung der Nutzungspflicht erreicht wird, ist der anrechenbare Anteil an erneuerbaren Energien in der von der Wärmepumpe gelieferten Wärmemenge wie folgt zu ermitteln:
(5) Soweit bei einer zentralen Mehrkesselanlage nicht der gesamte Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes durch feste Biomasse gedeckt wird, kann für die Erfüllung der Nutzungspflicht das prozentuale Verhältnis von Nennwärmeleistung des zur Deckung der Grundlast vorgesehenen Heizkessels für feste Biomasse und gesamter installierter Heizleistung herangezogen werden.
(6) Eine Kombination mit Einzelraumfeuerungen ist ausgeschlossen.
(7) Wird im Zuge von Energieeinsparungsmaßnahmen durch baulichen Wärmeschutz nicht die vollständige Pflichterfüllung nach § 7 Absatz 2 erreicht, so werden diese Maßnahmen entsprechend der errechneten Reduktionshöhe angerechnet.

Unterabschnitt 3 Verfahren

§ 11 Nachweispflicht

(1) Die Verpflichteten müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage nachweisen, welche Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sie zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG ergriffen haben. Bei Maßnahmenkombinationen sind die dafür erforderlichen Nachweise zeitgleich vorzulegen und der jeweilige Anteil an der Erfüllung anzugeben.
(2) Der Nachweis erfolgt bei der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Ersatzmaßnahmen durch die Bestätigung einer oder eines Sachkundigen. Der Nachweis im Falle einer Kombinationslösung erfolgt zusätzlich auf Basis der Berechnungsverfahren nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 10 Absatz 4.
(3) Wird die Pflicht durch den Bezug von gasförmiger oder flüssiger Biomasse erfüllt, sind durch eine Bestätigung der Brennstofflieferantin oder des Brennstofflieferanten die fossilen und regenerativen Anteile der jeweils gelieferten Brennstoffe sowie beim Bezug gasförmiger Biomasse die Erfüllung der in § 6 Absatz 6 und beim Bezug flüssiger Biomasse der in § 6 Absatz 7 genannten Anforderungen nachzuweisen. Die der erstmaligen Abrechnung der Brennstofflieferung folgenden Bestätigungen sind auf Anforderung vorzulegen. Die Bestätigungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
(4) Bei anteiliger Erfüllung der Pflicht durch das Erstellen eines Sanierungsfahrplans erfolgt der Nachweis durch dessen Vorlage.
(5) Bei einer Quartierslösung erfolgt der Nachweis durch die Vorlage folgender Dokumente:
1.
Quartierskonzept und geeignete Planungsunterlagen (Beschreibung des Ausgangszustands des Quartiers einschließlich Berechnung der Endenergiebedarfe der einzelnen Gebäude, Planungsdaten für das Wärmenetz, Wärmeschutzkonzept, detaillierter Zeitplan für die Realisierung der Quartierslösung); der Nachweis erfolgt durch Bestätigung einer oder eines Sachkundigen,
2.
Wärmeliefervertrag mit einem Wärmeversorgungsunternehmen für alle durch die Quartierslösung erfassten Gebäude einschließlich Nachweis, dass die gelieferte Wärme (insbesondere deren Erzeugung) die Qualitäten aufweist, die dem Quartierskonzept zu Grunde liegen.
(6) Entfällt die Pflicht nach § 17 Absatz 5 HmbKliSchG, so ist dies der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu begründen.

§ 12 Nachweisverfahren, Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde überwacht und überprüft die Einhaltung der Nutzungs- und Nachweispflichten nach §§ 6 bis 11. Hierzu kann sie sich einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bedienen, soweit diese oder dieser zugestimmt hat.
(2) Die zuständige Behörde weist die Verpflichteten auf ihre Pflichten nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG sowie auf die verschiedenen Erfüllungsmöglichkeiten hin. Hierzu kann sie sich geeigneter Dritter bedienen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden, soweit diese zugestimmt haben.

Anlage 1

Parameter Wert Erläuterung
Batteriespeicher Keiner
Vorlaufkosten 3 v. H. der Anlagenkosten Für Planung und Zwischenfinanzierung Mehrwertsteuer
Laufende Kosten 1 v. H. der Anlagenkosten je Jahr
Eigenverbrauch oder Direktverbrauch 30 v. H. des Solarertrags Begründung für geringeren Eigenverbrauch oder Direktverbrauch
Ertragsminderung 0,4 v. H. je Jahr
Finanzierung 20 v. H. Eigenkapital 80 v. H. KfW Programm 270 (Erneuerbare Energien - Standard; Förderkredit für Strom und Wärme)
Konditionen KfW-Programm 270 (Erneuerbare Energien - Standard; Förderkredit für Strom und Wärme) Es gelten die jeweils von der KfW veröffentlichten Konditionen
Inflationsrate 1,3 v. H. je Jahr Durchschnitt 2015 bis 2019 nach DESTATIS - Statistisches Bundesamt (2020) Verbraucherpreisindex
Zinssatz Barwertermittlung 1,25 v. H. je Jahr
Arbeits- und Leistungspreis Strom Angaben nach aktuellem Stromliefervertrag der oder des Verpflichteten Konkrete Werte des realen Einzelfalls sind vorrangig zu verwenden. Falls diese nicht verfügbar sind, sind die unten genannten Mittelwerte zu nutzen
Strompreis Haushalte 25,45 ct/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer Mittelwert1), nur sofern keine Angaben im realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreis Gewerbe 23,44 ct/kWh netto, zuzüglich Mehrwertsteuer, falls die Verpflichteten nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind Mittelwert1), nur sofern keine Angaben im realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreis Industrie 18,37 ct/kWh netto Mittelwert1), nur sofern keine Angaben im realen Einzelfall verfügbar sind
Strompreissteigerung 1,5 v. H. je Jahr
Jährliche Steigerung des Erlöses bei Direktvermarktung 1,5 v. H. je Jahr
Fußnoten
1)
Mittelwerte der Angaben für das Jahr 2018 und der Prognose für das Jahr 2020 aus: ZSW, Bosch & Partner (2019) Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben IIc: Solare Strahlungsenergie: Abschlussbericht erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stuttgart/Hannover
Mittelwerte der Angaben für das Jahr 2018 und der Prognose für das Jahr 2020 aus: ZSW, Bosch & Partner (2019) Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben IIc: Solare Strahlungsenergie: Abschlussbericht erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stuttgart/Hannover
Mittelwerte der Angaben für das Jahr 2018 und der Prognose für das Jahr 2020 aus: ZSW, Bosch & Partner (2019) Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines Erfahrungsberichts gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz, Teilvorhaben IIc: Solare Strahlungsenergie: Abschlussbericht erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, Stuttgart/Hannover

Anlage 2

Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen der thermischen Gebäudehülle Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m²K) beziehungsweise der maximalen Wärmeleitfähigkeit λ in W/(mK)
Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden T ≥ 19°C Zonen von Nichtwohngebäuden mit 12°C < T < 19°C
Bauteilgruppe: Außenwände
Außenwand 0,2 0,25
Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehenden zweischaligem Mauerwerk λ ≤ 0,035 W/(m · K) λ ≤ 0,04 W/(m · K)
Außenwände von Baudenkmalen für alle Gebäude und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 0,45 0,55
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65 0,80
Bauteilgruppe: Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden
Fenster, Balkon- und Terrassentüren1) 0,95 1,3
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie Kastenfenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung 1,3 1,6
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,4 1,7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,7
Ertüchtigung von Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,9
Dachflächenfenster 1,0 1,1
Glasdächer 1,6 1,9
Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5 1,9
Vorhangfassaden2) 1,3 1,6
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren3) 1,6 2,0
Tore (nur Nichtwohngebäude) 1,0 2,0
Bauteilgruppe: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen
Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen 0,14 0,25
Dachgauben 0,2 0,25
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,14 0,25
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14 0,2
Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken: Bei Baudenkmälern für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke λ ≤ 0,040 W/(m · K) λ ≤ 0,040 W/(m · K)
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume 0,25 0,25
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25 0,25
Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20 0,25
Bodenflächen gegen Erdreich 0,25 0,25
Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur Nichtwohngebäude) 0,35 0,35
Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Anlage 7 GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind. Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der oben stehenden Tabelle.
Fußnoten
1)
U
max
bezieht sich auf den U
W
-Wert (,window‘, Wärmedurchgangskoeffizienten des gesamten Fensters in W/(m²K) )
2)
Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN EN ISO 12631: 2018-01 „Wärmetechnisches Verhalten von Vorhangfassaden - Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten“ beschrieben ist, U
max
bezieht sich auf den U
CW
-Wert (,curtain wall‘, d.h. Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade in W/(m²K)). Einsichtnahmestelle der DIN EN ISO 12631:2018-01: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und Klima, Bezugsquelle der DIN EN 12631:2018-01: Beuth Verlag, Berlin.
3)
U
max
bezieht sich auf den U
D
-Wert (,door‘, Wärmedurchgangskoeffizienten der Tür in W/(m²K))
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