HmbSpielhG
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG) Vom 4. Dezember 2012

Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG) Vom 4. Dezember 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg (Hamburgisches Spielhallengesetz - HmbSpielhG) vom 4. Dezember 201219.12.2012
Eingangsformel19.12.2012
§ 1 - Anwendungsbereich und Definition19.12.2012
§ 2 - Erlaubnis01.07.2021
§ 3 - Einheitliche Stelle19.12.2012
§ 4 - Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen19.12.2012
§ 5 - Sperrzeit und Spielverbotstage19.12.2012
§ 6 - Jugend- und Spielerschutz19.12.2012
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten19.12.2012
§ 8 - Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht19.12.2012
§ 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen27.07.2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich und Definition

(1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen.
(2) Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert am 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718), dient.
(3) Der Begriff der Mehrfachkonzession beschreibt den Sachverhalt, wenn für zwei oder mehr Spielhallen, die von dem gleichen Betreiber in einem Gebäude, Gebäudekomplex oder in unmittelbarer Nachbarschaft betrieben werden, Konzessionen vergeben wurden.

§ 2 Erlaubnis

(1) Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 Absatz 2 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz gilt zugleich als Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 79).
(2) Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 zugelassen werden (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 Absatz 2 soll 500 Meter nicht unterschreiten. Innerhalb der in § 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gebiete soll der Abstand von 100 Meter nicht unterschritten werden. Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sollen auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen eröffnet werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden.
(3) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Annahmestelle für Sportwetten oder eine Spielbank betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht eröffnet werden. In einem Gebäude, in dem zulässigerweise eine Spielhalle betrieben wird, darf eine Spielbank oder eine Annahmestelle für Sportwetten nicht genehmigt werden.
(4) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und ist auf längstens 15 Jahre zu befristen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Dies gilt für Verlängerungen entsprechend. Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist gestellt werden. Jede Änderung der gesetzlichen Vertretungsverhältnisse im Unternehmen des Spielhallenbetreibers ist der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151), in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarinnen und Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
4.
der Abstand zu weiteren Unternehmen gemäß Absatz 2 Satz 2 und zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, gemäß Absatz 2 Satz 4 unterschritten wird,
5.
[1]
die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegen kann, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden oder
6.
das Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in einem baulichen Verbund, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex, mit einem oder mehreren Unternehmen nach § 1 Absatz 2 steht.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 erforderlichen Schulung sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.
Fußnoten
[1])
Nr. 5 tritt zwölf Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft, siehe § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes.

§ 3 Einheitliche Stelle

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

*
(1)
[1]
Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. Es muss gleichwohl gewährleistet werden, dass Tageslicht in den Aufstellungsbereich der Geldspielautomaten einfällt. Ist der Einfall von Tageslicht ortsbedingt nicht möglich, sind Ausnahmen zulässig. Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2)
[2]
Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.
(3) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf je 12 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch acht Geräte nicht übersteigen. Bei Mehrplatzspielgeräten ist jeder Spielplatz als ein Gerät zu behandeln. Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die zuständige Behörde kann Auflagen zur Art der Aufstellung und Anordnung sowie räumlichen Verteilung der Geräte erteilen, soweit dies zum Schutz vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes erforderlich ist.
(4)
[3]
In räumlicher Verbindung zu Unternehmen nach § 1 Absatz 2 darf die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 das Aufstellen von Geldausgabeautomaten oder anderen Geräten, mit deren Hilfe sich die Spielerin oder der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen oder begünstigen.
Fußnoten
*)
§ 4 Abs. 1, 2 und 4 treten am 19.06.2013 in Kraft, siehe § 9 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes.
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 18.06.2013
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 18.06.2013
[3])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 18.06.2013

§ 5 Sperrzeit und Spielverbotstage

*
(1) Die Sperrzeit für Unternehmen nach § 1 Absatz 2 beginnt um 5.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr.
(2) Darüber hinaus ruht das Spiel am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember.
(3) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 in den Gebieten gemäß § 1 Nummer 1 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht beginnt die Sperrzeit um 6.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. Absatz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
*)
§ 5 tritt am 19.06.2013 in Kraft, siehe § 9 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes.

§ 6 Jugend- und Spielerschutz

(1) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2, in denen Speisen und alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, richtet sich die Anzahl der Geld- und Warenspielgeräte nach den Regelungen der Spielverordnung. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken ist verboten.
(2) Während der Öffnungszeiten ist sicherzustellen, dass in jedem Unternehmen nach § 1 Absatz 2 mindestens eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist.
(3) Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit der Aufsicht betraute Personal haben die Spielerinnen und Spieler über die Suchtrisiken der angebotenen Spiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 oder das mit der Aufsicht betraute Personal sind außerdem verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten. Zu diesem Zweck hat die Inhaberin oder der Inhaber
1.
[1]
ein Sozialkonzept zu entwickeln, dass den aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstand berücksichtigt. Es ist kontinuierlich zu verbessern. Im Sozialkonzept ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,
2.
eine für die Umsetzung des Sozialkonzeptes verantwortliche Person zu benennen,
3.
das Personal regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen und
4.
[2]
vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zu Umsetzung des Sozialkonzeptes zu berichten und Nachweise über die Schulung (Sachkundenachweis) des Personals zu erbringen.
(4)
[3]
Die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass als Aufsicht nur Personen beschäftigt werden, die spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit über einen Sachkundenachweis verfügen. Aus dem Sachkundenachweis muss hervorgehen, dass erfolgreich Kenntnisse zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erfordernisse an die Sozialkonzepte gemäß Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 sowie die Dauer und Inhalte der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Schulung sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.
(5) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf kein Zutritt zu Unternehmen nach § 1 Absatz 2 gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch eine Eingangskontrolle in Verbindung mit der Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Dokumente zu gewährleisten.
(6) Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen.
(7) In Unternehmen nach § 1 Absatz 2 sind Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens und Informationen zu Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen an jedem Spielgerät sichtbar auszulegen.
Fußnoten
[1])
Nr. 1 tritt zwölf Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft, siehe § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes
[2])
Nr. 4 tritt zwölf Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft, siehe § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes
[3])
Abs. 4 Sätze 1 und 2 treten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft, siehe § 9 Abs. 6 dieses Gesetzes

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen ohne Erlaubnis betreibt,
2.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 5 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
einer vollziehbaren Auflage gemäß § 2 Absatz 4 oder § 4 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Einblick in das Innere der Räumlichkeiten von außen ermöglicht,
5.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 Werbung betreibt, von der ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Spielen ausgeht,
6.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufstellt oder aufstellen lässt,
7.
die Spielgeräte nicht gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3 aufgestellt hat (oder aufstellt),
8.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 duldet, dass ein Gast innerhalb der in § 5 Absätze 1 und 3 genannten Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt, oder zulässt, dass an den in § 5 Absatz 2 genannten Tagen die Spielhalle geöffnet ist oder dort gespielt wird,
9.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 unentgeltlich Speisen und Getränke abgibt oder zulässt, dass unentgeltlich Speisen oder Getränke abgegeben werden,
10.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Aufsichtsperson dauerhaft anwesend ist,
11.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 3 nicht vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes berichtet, es unterlässt, eine verantwortliche Person zur Umsetzung zu benennen und wer es unterlässt, das Personal regelmäßig fachkundig zu schulen,
12.
entgegen § 6 Absatz 4 Aufsichtspersonen beschäftigt, die nicht über den geforderten Sachkundenachweis verfügen,
13.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 entgegen § 6 Absatz 5 die vorgeschriebene Identitätskontrolle unterlässt,
14.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 entgegen § 6 Absatz 6 einen Ausschluss vom Spiel unterlässt,
15.
als Inhaberin oder Inhaber oder als Aufsichtsperson eines Unternehmens nach § 1 Absatz 2 die in § 6 Absatz 7 vorgeschriebenen Unterlagen nicht deutlich sichtbar auslegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 8 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

(1) Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich § 33i der Gewerbeordnung sowie § 3 Absätze 2 und 3 und § 4 Satz 2 der Spielverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 281).
(2) Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und auf ihrer Grundlage erlassene Vorschriften sowie die Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Unternehmen nach § 1 Absatz 2, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht vor dem 30. Juni 2017 endet, gelten bis zum 30. Juni 2017 als mit diesem Gesetz vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 als mit diesem Gesetz vereinbar. Die Regelungen des § 4 Absätze 1, 2 und 4 und des § 5 treten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann nach Ablauf des in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen dieses Gesetzes für einen angemessenen Zeitraum zulassen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erlaubnis gemäß § 33i der Gewerbeordnung sowie der Schutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Anpassung des Betriebs an die Anforderungen dieses Gesetzes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder die mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Unternehmen nach § 1 Absatz 2 rechtmäßig betreibt und über eine gültige Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung verfügt, hat für diesen Betrieb die Zahl der Geräte und Spiele innerhalb von 24 Monaten auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren. Unternehmen, die keine Mehrfachkonzession im Sinne des § 1 Absatz 3 erhalten haben, haben die Zahl der Geräte und Spiele bis zum 30. Juni 2017 auf das nach § 4 Absatz 3 zulässige Maß zu reduzieren.
(3) Werden die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 geforderten Verpflichtungen von der Inhaberin oder vom Inhaber nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, ist von der zuständigen Behörde ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Erlaubnis einzuleiten.
(4) Wird der Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 zwischen bestehenden Unternehmen nach § 1 Absatz 2 nicht eingehalten, hat die länger bestehende Spielhalle Vorrang, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich.
(5) Wechselt bei einem Unternehmen nach § 1 Absatz 2 die Inhaberschaft, gelten die Übergangsfristen der Absätze 2 und 3 für die erwerbende Person weiter.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 für Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2017 nach Absatz 1 Satz 1 als mit diesem Gesetz vereinbar gelten (Bestandsunternehmen), Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1.
den Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werden kann,
2.
die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung,
3.
das Anhörungsverfahren nach Eingang von Erlaubnisanträgen und
4.
geeignete Unterlagen zur Vorlage im Anhörungsverfahren
sowie bei Anträgen auf eine Befreiung nach Absatz 1 Sätze 4 und 5.
Erlaubnisanträge zum Weiterbetrieb von Bestandsunternehmen, die nach dem gemäß Satz 1 Nummer 1 festgesetzten Zeitpunkt eingehen oder nicht sämtliche notwendigen Antragsunterlagen umfassen, werden nicht berücksichtigt (Ausschlusstermin); dasselbe gilt für weiteres Sachvorbringen und Nachweise, die im Anhörungsverfahren nach Ablauf einer dafür von der zuständigen Erlaubnisbehörde gesetzten Ausschlussfrist eingehen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch bei unverschuldeter Versäumnis ausgeschlossen. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der Sachlage bei Ablauf der Ausschlussfrist; wird keine Ausschlussfrist gesetzt, ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich; spätere Änderungen werden nur für den jeweiligen Antrag berücksichtigt. Bei notwendigen Entscheidungen zwischen nach Absatz 4 gleichrangigen Spielhallen entscheidet das Los. Nach den Sätzen 2 bis 4 nicht berücksichtigte Anträge werden nachrangig nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes beschieden.
(7) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 2 Absatz 5 Nummer 5, § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummern 1 und 4 sowie § 6 Absatz 4 Sätze 1 und 2 treten zwölf Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 2 Absatz 6 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 4. Dezember 2012.
Der Senat
Markierungen
Leseansicht