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Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank Vom 24. Mai 1976

Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank Vom 24. Mai 1976
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 197601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 128.10.2017
§ 201.07.2021
§ 301.01.2014
§ 401.01.2014
§ 501.01.2014
§ 628.10.2017
§ 701.01.2014
§ 801.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Der Senat kann eine öffentliche Spielbank zulassen, sofern dafür Sorge getragen wird, dass
1.
ein Entstehen von Glücksspielsucht verhindert wird und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken der natürliche Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt wird sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegengewirkt wird,
3.
der Jugend- und der Spielerschutz gewährleistet wird,
4.
Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt werden sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird und
5.
ein sicherer und transparenter Spielbetrieb gewährleistet wird.

§ 2

(1) ¹Die Errichtung und der Betrieb der öffentlichen Spielbank bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. ²Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. ³Die Konzession für die Spielbank ist für einen Standort (Hauptstandort) zu erteilen. ⁴Es können in der Konzession daneben bis zu sechs Dependancen zugelassen werden. ⁵Für die Zulassung und Verteilung der Dependancen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sind die in § 1 genannten Anforderungen maßgebend. ⁶In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Spielhalle oder eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielbank nicht eröffnet werden.
(2) ¹Die Konzession darf nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer beziehungsweise die an der Gesellschaft des Spielbankunternehmens beteiligten Personen und die sonst verantwortlichen Personen des Spielbankunternehmens die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. ²Nicht zuverlässig sind Spielbankunternehmerinnen und Spielbankunternehmer, wenn ein Ausschlussgrund im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 642), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. ³§ 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden. ⁴Danach ist insbesondere unzuverlässig für das Betreiben der Spielbank, wer:
1.
wegen Terrorismusfinanzierung (§ 89c des Strafgesetzbuchs) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
2.
wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 des Strafgesetzbuchs) oder Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a des Strafgesetzbuchs), jeweils auch im Ausland (§ 129b des Strafgesetzbuchs),
3.
wegen Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 des Strafgesetzbuchs),
4.
wegen Betrugs (§ 263 des Strafgesetzbuchs), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5.
wegen Subventionsbetrugs (§ 264 des Strafgesetzbuchs), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6.
wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuchs),
7.
wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuchs),
8.
wegen Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs, jeweils auch in Bezug auf ausländische und internationale Bedienstete (§ 335a des Strafgesetzbuchs),
9.
wegen Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 232, § 232a Absätze 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs) oder
10.
wegen Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr (Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (BGBl. II S. 2327), geändert am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025, 2027),
rechtskräftig verurteilt oder als Unternehmen wegen einer solchen Straftat nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372, 2385), in der jeweils geltenden Fassung mit einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße belegt wurde. ⁵Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne von Satz 4 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) ¹Die Zuverlässigkeit kann für den Betrieb der Spielbank in den Fällen des § 124 GWB entfallen. ²Dies kann insbesondere der Fall sein,
1.
wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat oder,
2.
wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden.
(4) ¹Bewerberinnen und Bewerber haben zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit bei einer Bewerbung um die Spielbankkonzession die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse, auch bei den mit dem Spielbankunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen sowie Angaben über Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), in der jeweils geltenden Fassung unter den Beteiligten darzustellen. ²Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person. ³Daneben haben Personengesellschaften und juristische Personen den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Spielbankunternehmens sowie Vereinbarungen, die zwischen dem Spielbankunternehmen und unmittelbar oder mittelbar Beteiligten bestehen und sich auf die Veranstaltung von Glücksspielen beziehen, vorzulegen. ⁴Die zuständige Behörde kann die Bewerberinnen oder Bewerber zur Prüfung der genannten Voraussetzungen unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vorlage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache auffordern.
(5) ¹Die zuständige Behörde ist befugt,
1.
zur Überprüfung der Identität der Bewerberin oder des Bewerbers und deren oder dessen Zuverlässigkeit Anfragen nach den für die Prüfung nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, den Ausländerbehörden, den Insolvenzgerichten, dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu stellen und
2.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einzuholen.
²Soweit die Auskünfte bei den genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers begründen, darf die zuständige Behörde zur weiteren Überprüfung der Zuverlässigkeit Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(6) ¹Soweit für die Prüfung ein Sachverhalt bedeutsam ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bezieht, so hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. ²Sie oder er hat dabei alle für sie oder ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. ³Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich nicht darauf berufen, dass sie oder er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn sie oder er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung ihrer oder seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(7) ¹Jede Änderung der für die Zuverlässigkeit maßgeblichen Umstände, insbesondere eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse nach Bewerbung, sind der zuständigen Behörde im Bewerbungsverfahren unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ²Gleiches gilt für Vertreterinnen und Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person.
(8) ¹Die zuständige Behörde darf die Daten nur für Zwecke der Identitätsfeststellung sowie der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. ²Die Verarbeitung für andere Zwecke ist ausgeschlossen. ³Soweit eine Bewerbung zurückgenommen wird, sind die so verarbeiteten Informationen unverzüglich zu löschen. ⁴Gleiches gilt, wenn eine Bewerbung wegen fehlender Zuverlässigkeit abgelehnt wird und über die Ablehnung rechtskräftig entschieden worden ist. ⁵Im Falle der Konzessionserteilung sind die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Konzession rechtskräftig widerrufen worden ist oder nach Ablauf der Konzession.
(9) ¹Die Konzession ist nicht vererblich; sie darf nicht, auch nicht teilweise, auf Dritte übertragen oder Dritten zur Ausübung überlassen werden. ²Eine Änderung der Gesellschaftsform oder der Gesellschafterzusammensetzung, die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art sowie das Eingehen einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung jeglicher Art und die Aufnahme von Darlehen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde.
(10) ¹Die Konzession wird befristet erteilt. ²Die Wiedererteilung ist im Rahmen eines neuen Vergabeverfahrens nach Absatz 11 möglich. ³Die Interimsvergabe ist nach Maßgabe vergaberechtlicher Vorschriften zulässig sowie entsprechend der Vorgaben nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) zu veröffentlichen. ⁴Die Konzession kann zur Erreichung der in § 1 genannten Anforderungen Auflagen enthalten, insbesondere über
1.
besondere Pflichten bezüglich der Errichtung und Einrichtung der Spielbank,
2.
die technische Beschaffenheit der Geräte einschließlich der Spielautomaten,
3.
die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,
4.
Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich visueller Überwachungsmaßnahmen,
5.
Pflichten gegenüber der Steuerverwaltung,
6.
die Auswahl des Personals der Spielbank,
7.
die Einhaltung der Spielordnung vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 605, 639), zuletzt geändert am 5. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
⁵Zur Sicherung des ordnungsrechtlich einwandfreien Betriebs der Spielbank können die Auflagen während der Laufzeit der Konzession ergänzt oder geändert und weitere Auflagen erlassen werden.
(11) Für die Vergabe der Konzession gelten die Bestimmungen des Vierten Teils GWB und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(12) Der Konzessionsgeber muss sicherstellen, dass Spielbankunternehmerinnen und Spielbankunternehmer, die am Spielbankunternehmen beteiligten Personen oder die sonst für das Spielbankunternehmen verantwortlichen Personen
1.
ein unternehmensinternes Regelungssystem nachweisen, das der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz dient,
2.
ihre Geschäftstätigkeit entsprechend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten offenlegen,
3.
die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3, der Werbebeschränkungen nach § 5 und die Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 79) vom 29. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 79) gewährleisten,
4.
ein Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV 2021 vorlegen und auch sonst die Anforderungen des § 6 GlüStV 2021 erfüllen,
5.
weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland veranstalten oder vermitteln,
6.
sowohl hinsichtlich des Spielbankbetriebes als auch hinsichtlich ihrer weiteren freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten eine transparente und strukturierte Unternehmensorganisation vorhalten, die eine effektive und jederzeitige aufsichtsrechtliche Überwachung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gewährleistet.

§ 3

(1) Das Spielbankunternehmen hat an die Freie und Hansestadt Hamburg eine Spielbankabgabe in Höhe von 55 vom Hundert der Bruttospielerträge zu entrichten. Zusätzlich hat das Spielbankunternehmen kalenderjährlich eine Sonderabgabe in Höhe von 25 vom Hundert der Bruttospielerträge abzuführen, jedoch nur soweit dem Unternehmen ein angemessener Gewinn verbleibt. Zusätzlich ist für jedes Kalenderjahr ein nach Abzug dieser Abgaben den angemessenen Teil übersteigender Gewinn zur Hälfte, jedoch bis höchstens weitere 10 vom Hundert der Bruttospielerträge abzuführen. Als angemessen gilt ein Gewinn von 2,5 vom Hundert der Bruttospielerträge. Bemessungsgrundlage ist das nach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahresergebnis des Unternehmens, das um folgende Beträge zu erhöhen ist:
1.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital (insbesondere Zinsen, Vergütungen für stille Beteiligungen) durch Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
2.
Aufwendungen infolge von Ergebnisabführungsverträgen,
3.
Aufwendungen infolge von Verlusten aus Beteiligungen und Abschreibungen auf Beteiligungen,
4.
Aufwendungen, die ein Zulassungsinhaber in der Rechtsform einer Personengesellschaft, an Gesellschafterinnen und Gesellschafter für dessen Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen oder Leistungen erbringt,
5.
sonstige Aufwendungen, soweit sie durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst sind und das Jahresergebnis gemindert haben.
(2)
1
Die tarifliche Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind.
2
Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2475).
(3) Bruttospielerträge sind:
1.
die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne übersteigen, wenn die Spielbank ein Risiko trägt (z. B. beim Roulette). Tagesverluste sind auf die Bruttospielerträge der nächsten Tage anzurechnen;
2.
die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn die Spielbank kein Risiko trägt (z. B. beim Baccara).
(4) ¹Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. ²Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. ³Falsche Münzen in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

§ 4

(1) Zuwendungen der Besucherinnen und der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal und das Kassenpersonal sind verboten, außer wenn die Zuwendungsbeträge unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zugeführt werden. Zum Troncaufkommen gehören auch Beträge, die im Automatenspiel im Falle des Gewinns automatisch einbehalten werden, ohne dass die Besucherinnen und Besucher hierüber selbst verfügen können (Zwangstronc). Der Zwangstronc ist gesondert zu erfassen.
(2) ¹Aus dem Troncaufkommen hat das Spielbankunternehmen eine besondere Abgabe in Höhe von 4 vom Hundert zu leisten. ²Die Troncabgabe ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Den verbleibenden Teil des Troncaufkommens hat das Spielbankunternehmen nach einer von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Troncordnung zugunsten der Bediensteten der Spielbank zu verwenden.
(4)
1
Der Anspruch auf die Troncabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens am jeweiligen Spieltag.
2
Der Anspruch wird am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig.
3
Das Spielbankunternehmen hat spätestens am zehnten Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Monat eine Anmeldung nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in der es die Abgabe selbst berechnet.
4
Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben.
5
Die Anmeldung gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.

§ 5

(1) ¹Der Anspruch auf die Spielbank- und die Sonderabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. ²Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht. ³Der Anspruch wird am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(2) ¹Das Spielbankunternehmen hat täglich unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens den Bruttospielertrag festzustellen und aufzuzeichnen. ²Der Bruttospielertrag ist nach Tischen oder Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.
(3)
1
Das Spielbankunternehmen hat für die Spielbankabgabe und für die Vorauszahlung auf die Sonderabgabe spätestens am zehnten Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Monat Anmeldungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet hat.
2
Bei der Berechnung der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 die tarifliche Spielbankabgabe um die Umsatzsteuer auf Grund von Umsätzen zu ermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind.
3
Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben.
4
Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
(3a) Für die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen auf die Sonderabgabe hat die Spielbank jährlich eine Ertragsvorschau (Jahreswirtschaftsplan) bis zum 15. November vorzulegen. Die anhand der Ertragsvorschau ermittelte Sonderabgabe wird ins Verhältnis gesetzt zum Bruttospielertrag. Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird für das folgende Kalenderjahr als maßgeblicher Satz für die Vorauszahlung der Sonderabgaben herangezogen.
(3b) Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Sonderabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Sonderabgabe selbst berechnet. Ist die Sonderabgabe größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zehn Tage nach Eingang der Jahresanmeldung fällig; ist die weitere Abgabe kleiner, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Der Jahresanmeldung sind ein durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfter Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers beizufügen.
(4) ¹Auf die Spielbank-, die Sonder- und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. ²Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung laufend überwacht; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Spielbank-, Sonder- und die Troncabgabe werden durch das zuständige Finanzamt verwaltet.
(6) Das Spielbankunternehmen ist über die durch Bundesrecht geregelte Steuerbefreiung hinaus für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

§ 6

(1) Die Spielbank unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. Die in diesem Gesetz vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Befugnisse dienen der Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und etwaiger Auflagen nach § 2 Absatz 10 Sätze 4 und 5.
(2) Die Spielbank hat der zuständigen Behörde die im Zusammenhang mit der Aufsichtsführung verlangten Auskünfte zu erteilen.
(2a) Die Spielbank hat im Kleinen Spiel ein automatisiertes Verfahren einzurichten und zu unterhalten, das zur Überwachung der Automatensicherheit und der steuerlichen Bemessungsgrundlage die wesentlichen Daten aller aufgestellten und betriebenen Spielautomaten laufend, manipulationssicher und unterbrechungsfrei erfasst und dokumentiert (Automatenprotokollierung). Sie hat die Protokollierung der zuständigen Behörde zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu übermitteln. Dies kann auch im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen. Werden gleichzeitig Daten nach Absatz 2b genutzt, dürfen diese nur zusammengeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Steuerstraftat rechtfertigen. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2b) Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Spiels und der Ermittlung des Bruttospielertrages sowie der Tronceinnahmen hat die Spielbank den Spielablauf in den, dem Publikum zugänglichen Räumen optisch-elektronisch zu erfassen und zu speichern (Videoüberwachung), soweit nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Daten dürfen in erforderlichem Umfang ausschließlich für konkrete Zwecke der Spielbankaufsicht sowie zur Feststellung und Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen und zur Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten genutzt und hierfür an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die Übermittlung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kann auch im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu Speicherdauer, Kennzeichnungspflicht, Art und Umfang der Übermittlung und zur Auswertung im Zusammenhang mit dem automatisierten Verfahren nach Absatz 2a (Automatenprotokollierung) durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2c) Die Spielbank ist verpflichtet in den Abrechnungsräumen die Installation und den Betrieb einer behördlichen Videoüberwachungsanlage der Steuerverwaltung zu dulden. Eine Erfassung der Besucherinnen und Besucher ist nicht zulässig. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere Erhebungszweck, Überwachungszeiträume, Speicherdauer sowie die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Das Spielbankunternehmen hat unbeschadet seiner Rechtsform im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine Prüferin oder einen Prüfer des Jahresabschlusses zu bestellen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden
1.
zu welchen Zeiten das Spiel erlaubt ist,
2.
welche Spiele zugelassen sind.
Die Spielordnung ist in den Spielsälen auszuhängen.

§ 7

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen der Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Prüfungsmaßnahme behindert;
2.
entgegen dem Verbot des § 4 Absatz 1 Zuwendungen nicht dem Tronc zuführt;
3.
einer Vorschrift der auf Grund des § 6 Absatz 4 erlassenen Spielordnung zuwiderhandelt, soweit diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 8

Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 7136-a) wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 24. Mai 1976. Der Senat
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