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Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel Vom 28. Januar 2014

Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel Vom 28. Januar 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 702)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnungüber das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel vom 28. Januar 201408.02.2014
Eingangsformel08.02.2014
§ 1 - Landschaftsschutzgebiet01.07.2020
§ 2 - Schutzzweck08.02.2014
§ 3 - Gebote08.02.2014
§ 4 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen08.02.2014
§ 5 - Verbote08.02.2014
§ 6 - Genehmigungen08.02.2014
§ 7 - Entwicklung von Tidelebensräumen20.10.2021
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten08.02.2014
§ 9 - Anwendung der Baumschutzverordnung08.02.2014
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), wird verordnet:

§ 1 Landschaftsschutzgebiet

(1) Die in der Landschaftsschutzkarte grün eingezeichneten, in den Gemarkungen Moorwerder und Wilhelmsburg belegenen Flächen werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist Teil dieser Verordnung. Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Abteilung Naturschutz) und beim Bezirksamt Hamburg-Mitte zur kostenfreien Einsicht durch jedermann niedergelegt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es,
1.
die großräumige durch Eindeichung entstandene Marschenlandschaft der Wilhelmsburger Elbinsel, die geprägt wird durch
a)
Grünland, Feuchtgrünland, Nasswiesen sowie Acker- und Gartenbauland,
b)
ein umfangreiches System aus Wettern, Gräben und Grüppen, Bracks und sonstigen Gewässern,
c)
Erlenbrüche, Auwaldreste, Baumreihen, Feldgehölze, frei wachsende Hecken, Gebüsche und Einzelbäume,
d)
die zur Kulturlandschaft gehörenden Deiche mit ihrer landschaftstypischen Bebauung an den Altdeichen,
e)
großräumig unbebaute Flächen im Kernbereich des Gebietes,
2.
die Wilhelmsburger Dove Elbe mit ihren Ufer begleitenden Gehölzbeständen, Röhrichten, den angrenzenden Gras- und Staudenfluren und dem Gartenbauland sowie
3.
die Stromelbe mit den periodisch überfluteten Vordeichsflächen mit Röhrichten, Feuchtgebüschen und Hochstaudenfluren
wegen
1.
ihrer besonderen Bedeutung für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere wegen der das Gebiet prägenden Wettern und Gräben, die Grund- und Stauwasser beeinflussten Marschenböden, die ausgleichende stadtklimatische Wirkung, der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen sowie als Lebensstätte und Lebensraum für Wiesenvögel, Amphibien, Fische und Insekten,
2.
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Marschenlandschaft,
3.
ihrer besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung zu erhalten und zu entwickeln.

§ 3 Gebote

Im Landschaftsschutzgebiet ist es geboten,
1.
ortsfeste Weidezäune in offener Bauweise mit Drahtbespannung und nicht höher als 1,40 m auszuführen, soweit es sich nicht um Weidezäune auf dem Deichgrund oder daran anschließend sowie um Elektrozäune handelt,
2.
an Gehölzen befestigte Zäune und Zaunteile von diesen zu entfernen.

§ 4 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Freihaltung nicht bewirtschafteter Grünland- und Brachflächen von Gehölzaufwuchs,
2.
Entfernung oder Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen insbesondere entlang der Gräben, soweit dies zum Schutze der Wiesenvögel erforderlich ist,
3.
Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen der Landschaft.

§ 5 Verbote

(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
1.
auf der Fläche nördlich der in der Landschaftsschutzkarte in roter Farbe dargestellten Linie sowie in den Teilgebieten an der Kornweide und westlich der Bundesautobahn A1 bauliche Anlagen zu errichten, anzulegen oder zu erweitern, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2.
auf den in der Landschaftsschutzkarte durch Schraffur besonders gekennzeichneten Flächen Grünland umzubrechen, auch zum Zwecke der Neuansaat,
3.
natürliche Gewässer und Feuchtgebiete aller Art wie Tümpel, Teiche, Bracks, nasse Senken, Röhrichte und Rieder zu beschädigen, zu verändern, auszutrocknen oder zu beseitigen,
4.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder ihre Bauten und Brutstätten zu zerstören oder zu beschädigen,
5.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Fahrwege und Plätze sowie von Wohngrundstücken mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen,
6.
das Gelände durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen oder stillgelegte Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Teile derselben außerhalb der Hausgrundstücke abzustellen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
Nummer 1 für Vorhaben, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen oder gemäß § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig sind, für landwirtschaftliche Nutzgebäude, insbesondere Gewächshäuser, Tierunterstände und vorübergehend aufgestellte Verkaufsstände, sowie für die Umrüstung bestehender Abwassersammelgruben hin zu vollbiologischen Kleinkläranlagen,
2.
Nummern 1 bis 5 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Denkmalpflege,
3.
Nummern 1 und 3 bis 5 für die zur Unterhaltung, Sicherung und Verstärkung der Hochwasserschutzeinrichtungen notwendigen Maßnahmen,
4.
Nummern 4 und 5 für die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis,
5.
Nummern 3, 4 und 5 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit sie die Belange des Naturhaushaltes und der Landschaft berücksichtigen,
6.
Nummer 5 für Maßnahmen zur Unterhaltung von Messanlagen zur Überwachung des Wasserhaushaltes sowie für durch die zuständige Behörde im Rahmen der Gewässeraufsicht angeordnete Maßnahmen,
7.
Nummer 5 für die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Verkehrsanlagen, Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen,
8.
Nummern 4 und 5 für die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie für die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Wanderratte aus Gründen der Seuchenhygiene und der Bisamratte aus Gründen der Deichsicherheit durch die zur Bekämpfung Verpflichteten,
9.
Nummern 1 und 3 bis 5 für die erforderlichen Maßnahmen zur Wasserstandsregulierung im Rahmen des Be- und Entwässerungssystems, sofern dies für die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung notwendig ist, sowie für die wasserrechtlich zulässigen Gewässernutzungen und für bergbaurechtlich zulässige Tätigkeiten,
10.
Nummern 1 bis 5 für die Anlage von baulichen Anlagen zur Herstellung einer Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A7 zur Bundesautobahn A1 (Hafenquerspange).

§ 6 Genehmigungen

(1) Handlungen oder Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet, die geeignet sind, den Charakter des Gebiets zu verändern oder dem Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen, soweit sie nicht nach § 5 Absatz 1 verboten sind und soweit nicht weitergehende Bestimmungen vorliegen, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde. Dies gilt insbesondere
1.
für die Errichtung, Erweiterung oder äußerliche Veränderung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn die Maßnahme keiner baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf oder nur vorübergehender Art ist,
2.
für das Aufstellen nicht ortsfester Verkaufseinrichtungen jeglicher Art,
3.
für das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht als behördliche Wege- oder Ortshinweise, Hausnummernschilder oder Schifffahrtszeichen dienen,
4.
für das Beschädigen, Verändern, Austrocknen oder Beseitigen von Gräben oder Grüppen,
5.
für das Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Entfernen oder sonstige Beschädigen von Pflanzen (Gehölze) oder einzelner Teile von ihnen außerhalb von Hausgärten oder Hofstellen, ausgenommen für die pflegliche Entnahme wild lebender Blumen, Gräser, Farne, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf,
6.
für das Abbauen von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Abgrabungen oder Auffüllungen, Bodenabdeckungen oder sonstigen Veränderungen der Bodengestalt,
7.
für die Anlage von neuen Straßen oder Wegen,
8.
für das Zelten außerhalb von Hausgrundstücken sowie das Aufstellen von Wohnwagen oder anderer für den Aufenthalt geeigneter Fahrzeuge,
9.
für das Ausbauen von Gräben und Drainagen zur Binnenentwässerung von Feucht- und Nassgrünland,
10.
für das Entzünden von Feuer im Freien außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen,
11.
für die Störung der Ruhe oder des Naturgenusses durch Lärmen oder auf sonstige Weise,
12.
für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulpflanzungen oder Kurzumtriebsplantagen.
(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Auswirkungen der beantragten Maßnahme oder Handlung den Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändern und dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder wenn durch Auflagen und Bedingungen der Genehmigung sichergestellt werden kann, dass durch Maßnahmen erhaltender oder gestaltender Landschaftspflege die Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzes in angemessener Frist ausgeglichen werden.
(3) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Satz 2
1.
Nummer 1 für landwirtschaftliche Zwecke dienende bauliche Anlagen auf Flächen südlich der in der Landschaftsschutzkarte in roter Farbe dargestellten Linie, soweit sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen,
2.
Nummern 1 und 3 bis 7 für die zur Unterhaltung, Sicherung und Verstärkung der Hochwasserschutzeinrichtungen notwendigen Maßnahmen; die Vorschriften der Deichordnung bleiben unberührt,
3.
Nummern 5 und 6 sowie 10 und 11 für die garten-, land- und forstwirtschaftliche Nutzung entsprechend der guten fachlichen Praxis,
4.
Nummern 3 bis 6, 9 und 11 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
5.
Nummern 1, 3 bis 9 und 11 für die Anlage von baulichen Anlagen zur Herstellung einer Verbindungsstraße von der Bundesautobahn A7 zur Bundesautobahn A1 (Hafenquerspange).

§ 7 Entwicklung von Tidelebensräumen

Die Verbote und Genehmigungspflichten gelten nicht für Maßnahmen, die
1.
der Verwirklichung eines tidebeeinflussten Flachwassergebietes im Bereich Spadenländer Busch/Kreetsand,
2.
der Verwirklichung von tidebeeinflussten Vorlandbiotopen und der dafür erforderlichen Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Bereich Ellerholz
dienen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder Handlungen oder Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt.

§ 9 Anwendung der Baumschutzverordnung

Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 28. Januar 2014.
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