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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet Heimfelder Holz Vom 30. November 2021

Verordnung über das Naturschutzgebiet Heimfelder Holz Vom 30. November 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Heimfelder Holz vom 30. November 202104.12.2021
Eingangsformel04.12.2021
§ 1 - Naturschutzgebiet04.12.2021
§ 2 - Schutzzweck04.12.2021
§ 3 - Gebote04.12.2021
§ 4 - Verbote04.12.2021
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten04.12.2021
§ 6 - Schlussbestimmungen04.12.2021
Anlage04.12.2021
Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §§ 23 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), sowie § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die in der anliegenden Karte grün eingezeichneten, in der Gemarkung Vahrendorf-Forst belegenen Flächen werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines vielfältigen Lebensraumkomplexes aus Laub-, Misch- und naturnahen Kiefernwäldern mit ihren darin beheimateten artenreichen Lebensgemeinschaften als Ganzes und als Lebensraum für gefährdete und vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Hierzu gehören insbesondere Vögel, wie Mittelspecht, Hohltaube und Waldkauz, Fledermäuse, wie Großes Mausohr, Große Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Wasser- und Rauhautfledermaus, außerdem in Buchenwäldern beheimatete Pflanzen, wie Wald-Zwenke, Eichenfarn und Behaarte Hainsimse sowie an Alt- und Totholz gebundene Käferarten, wie Synchita undata, Allecula rhenana, Aeletes atomarius und Stictoleptura scutellata.

§ 3 Gebote

Im Naturschutzgebiet ist es geboten,
1.
die dort beheimateten, im Bestand stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
2.
Aufforstungen mit standortfremden Nadel- oder Laubholzarten in standortgerechten Laubmischwald mit heimischen Baumarten umzubauen,
3.
Biotopbäume zu erhalten.

§ 4 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
1.
Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu bereiten, zu befahren und zu betreten,
5.
das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder motorisierte Fahrzeuge aller Art oder Anhänger abzustellen,
6.
Hunde oder andere Haustiere auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
7.
Feuer zu machen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen oder zurückzulassen,
8.
zu zelten oder zu lagern,
9.
die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
10.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
11.
bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Masten, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
12.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
13.
Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt der Wasserläufe oder Teiche und ihrer Ufer durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
14.
den Wasserhaushalt zu verändern,
15.
mineralischen Dünger oder Pflanzenbehandlungsmittel jeglicher Art auszubringen,
16.
mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
17.
Gegenstände von wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher und bodenkundlicher Bedeutung zu beschädigen, aufzunehmen, zu sammeln oder zu verunstalten,
18.
Maßnahmen der Forstwirtschaft vorzunehmen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht die
1.
Nummern 1 bis 5, 7, 9, 11 bis 16 und 18 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
2.
Nummer 12 für das Anbringen von Schildern, die als Ortshinweise oder Verkehrshinweise dienen, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
3.
Nummern 4, 5, 11, 13 und 14 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
4.
Nummer 6 für Diensthunde,
5.
Nummern 1, 2, 4, 5, 9, 12 und 18 für notwendige, verkehrssichernde Maßnahmen an Bäumen und Gehölzen, soweit eine Verkehrssicherungspflicht an gewidmeten Wegen und gegenüber Nachbargrundstücken besteht, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
6.
Nummern 1, 2, 4, 5, 9 und 18 für die einzelstammweise Nutzung, wobei mindestens zehn vom Hundert der Holzbodenfläche des Eigentümers dauerhaft unbewirtschaftet zu lassen und der Wert von durchschnittlich fünf Biotopbäumen je Hektar Holzbodenfläche nicht zu unterschreiten ist, im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde,
7.
Nummern 11 und 13 für Unterhaltungs- und Grundinstandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebaukörper, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten,
8.
Nummer 11 für ortsfeste jagdliche Einrichtungen und die Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 9 und 12 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zu Jagdschutz,
9.
Nummern 5 und 9 für das Befahren des privaten Weges Kuhtrift,
10.
Nummern 4 und 6 für das Betreten außerhalb der Wege und das Freilaufenlassen von Hunden auf der vor Ort gekennzeichneten Fläche auf Flurstück 165 der Gemarkung Vahrendorf - Forst,
11.
Nummern 1 bis 5, 9 und 12 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder die für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 69 BNatSchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des beabsichtigten Naturschutzgebietes Heimfelder Holz vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 535) wird aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Vahrendorf Forst (Haake), Heimfeld, Eißendorf und Marmstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-o), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 30. November 2021.

Anlage

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