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Verordnung über die Satzung der Stiftung Elbefonds Vom 12. Februar 2008

Verordnung über die Satzung der Stiftung Elbefonds Vom 12. Februar 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 8. Dezember 2021 (Amtl. Anz. 2022 S.6)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der Stiftung Elbefonds vom 12. Februar 200823.02.2008
Eingangsformel23.02.2008
Einziger Paragraph23.02.2008
Anlage - Satzung der Stiftung Elbefonds23.02.2008
§ 1 - Stiftungsvermögen23.02.2008
§ 2 - Anlage des Stiftungsvermögens23.02.2008
§ 3 - Verwendung der Erträge06.03.2021
§ 4 - Organe der Stiftung23.02.2008
§ 5 - Vorstand und Geschäftsstelle23.02.2008
§ 6 - Kuratorium23.02.2008
§ 7 - Vergabeausschuss05.01.2022
§ 8 - Fördervoraussetzungen23.02.2008
§ 9 - Geschäftsjahr23.02.2008
Auf Grund von § 9 Absatz 2 des Elbefondsgesetzes vom 16. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 383) wird verordnet:

Einziger Paragraph

Der Stiftung Elbefonds wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. Februar 2008.

Anlage

Satzung der Stiftung Elbefonds

§ 1 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem von der Freien und Hansestadt Hamburg bereitgestellten Vermögen von 10.000.000 Euro ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Erfüllung des in § 2 des Elbefondsgesetzes genannten Stiftungszwecks bestimmt, fließen sie dem Stiftungsvermögen zu.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird.

§ 2 Anlage des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen ist überwiegend zinstragend, aber auch im Übrigen in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau oder eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

§ 3 Verwendung der Erträge

(1) Die zur Erreichung des Stiftungszweckes zur Verfügung stehenden Mittel bestimmen sich nach den aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträgen nach Abzug der laufenden Kosten sowie der Rückstellungen für den Inflationsausgleich und unterjährige Notmaßnahmen sowie sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht das Vermögen erhöhen.
(2) Dem jeweiligen Bedarf entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die im Elbefondsgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Nach Maßgabe von § 2 des Elbefondsgesetzes sind vorrangig Maßnahmen finanziell zu fördern, die die förderberechtigten Sportboothäfen zur Minderung der Verschlickung ihrer Hafenanlagen ergreifen. Darüber hinaus verbleibende Mittel der Stiftung können, soweit sie nicht im Sinne von Absatz 1 zu verwenden sind, für weitere Maßnahmen zur Erhaltung der förderberechtigten Häfen eingesetzt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane werden jeweils ehrenamtlich tätig.
(3) Notwendige Auslagen der Organe und der Mitglieder des Vergabeausschusses können ersetzt werden. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, sind hierüber mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Richtlinien zu erlassen.

§ 5 Vorstand und Geschäftsstelle

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks einen Jahresabschluss. Die Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und mit einem Testat zu versehen.
(3) Der Vorstand prüft die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und berichtet darüber jährlich dem Kuratorium.
(4) Der Vorstand leitet die Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden einer Person oder Einrichtung durch Vertrag, den der Vorstand nach Zustimmung des Kuratoriums schließt, übertragen. Es kann eine pauschalierte Aufwandserstattung vereinbart werden.

§ 6 Kuratorium

(1) Das Kuratorium nimmt seine Aufgaben nach § 8 Absatz 3 des Elbefondsgesetzes wahr und besteht aus
1.
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums,
2.
einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der förderfähigen Sportboothäfen.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vergabeausschuss

(1) Der Vergabeausschuss entscheidet auf der Grundlage der vom Kuratorium zu erlassenden Vergaberichtlinien. Der Vergabeausschuss besteht aus vier Personen:
1.
dem Vorstand der Stiftung Elbefonds als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
drei Fachleuten.
(2) Die Mitglieder des Vergabeausschusses werden - bis auf den Vorstand - für bis zu vier Jahre durch das Kuratorium ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. Für ihre Tätigkeit im Vergabeausschuss erhalten die Mitglieder keine Honorare.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu bestimmenden Mitglieder werden von den jeweils in der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Niedersachsen belegenen, nach § 5 Absatz 1 des Elbefondsgesetzes förderfähigen Häfen durch Mehrheitsbeschluss vorgeschlagen. Die Vorschläge sind dem Kuratorium bis drei Monate vor Ablauf der vierjährigen Berufungszeit vorzulegen. Anderenfalls kann das Kuratorium die betreffenden Mitglieder des Vergabeausschusses in eigener Verantwortung einsetzen.
(4) Der Vergabeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden anwesend ist. Der Vergabeausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Der Vorstand soll im Vergabeausschuss die Übereinstimmung von Förderentscheidungen mit der durch das Elbefondsgesetz, diese Satzung und das Kuratorium vorgegebenen Förderpolitik der Stiftung sicherstellen. Ihm steht daher ein Vetorecht zu, wenn eine Förderentscheidung seiner Auffassung nach der Förderpolitik im Sinne von Satz 1 widerspricht.
(6) Übt der Vorstand sein Vetorecht aus, hat er die Förderentscheidung dem Kuratorium vorzulegen.

§ 8 Fördervoraussetzungen

(1) Um Förderanträge stellen zu können, müssen die Häfen in Sinne von § 2 des Elbefondsgesetzes zwecks Nachweises ihrer touristischen oder sportbootpolitischen Bedeutung folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Vorhandensein von mindestens vier Liegeplätzen im Hafen,
2.
grundsätzlich keine kommerzielle Nutzung des Hafens,
3.
Vorhandensein von Sanitäranlagen, die auch für Gastlieger zugänglich sind, und
4.
Nutzung des Hafens durch mindestens zehn Gastlieger pro Jahr.
(2) Das Verzeichnis der nach Absatz 1 förderfähigen Häfen wird erstmals von den nach § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Elbefondsgesetzes bestellten Vertreterinnen und Vertretern beschlossen. Änderungen des Verzeichnisses beschließt das Kuratorium. Der Vergabeausschuss kann eine Änderung des Verzeichnisses vorschlagen.
(3) Die Vergaberichtlinien regeln das Vergabeverfahren sowie weitere Voraussetzungen der Antragstellung. Das Kuratorium erlässt die Vergaberichtlinien auf Vorschlag des Vergabeausschusses.
(4) Die Anträge sind mittels eines vom Vergabeausschuss vorgegebenen Antragsformulars zu stellen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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