HmbFAnGDVO
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Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) Vom 4. Juni 2019

Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) Vom 4. Juni 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 88)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 201908.06.2019
Eingangsformel08.06.2019
§ 1 - Fischereiabgabe08.06.2019
§ 2 - Prüfungsausschüsse08.06.2019
§ 3 - Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis08.06.2019
§ 4 - Fischereigerät12.02.2022
§ 5 - Zulassung von Angel-Guides08.06.2019
§ 6 - Artenschutz08.06.2019
§ 7 - Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge08.06.2019
§ 8 - Artenschonzeiten12.02.2022
§ 9 - Schon- und Sperrgebiete08.06.2019
§ 10 - Ausnahmen12.02.2022
§ 11 - Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge08.06.2019
§ 12 - Regelungen zum Schutz des Aals08.06.2019
§ 13 - Ordnungswidrigkeiten12.02.2022
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten08.06.2019
Anlage 108.06.2019
Anlage 208.06.2019
Auf Grund von § 21 des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:

§ 1 Fischereiabgabe

(1) Die Fischereiabgabe für Anglerinnen und Angler beträgt 10 Euro je Kalenderjahr. Für Angel-Guides beträgt die Fischereiabgabe 1 000 Euro je Kalenderjahr.
(2) Die Fischereiabgabe für Haupterwerbsfischerinnen oder Haupterwerbsfischer beträgt 500 Euro, für Nebenerwerbsfischerinnen oder Nebenerwerbsfischer 300 Euro und für Bedarfsfischerinnen oder Bedarfsfischer 50 Euro je Kalenderjahr.
(3) Die in der Fischereiabgabe enthaltenen Verwaltungskosten betragen 20 vom Hundert.

§ 2 Prüfungsausschüsse

(1) Die oder der gemäß § 11 Absatz 2 HmbFAnG Beliehene beruft mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung geeignete Mitglieder für die Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.

§ 3 Durchführung der Prüfung, Prüfungszeugnis

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich und betrifft theoretische Kenntnisse. Zudem betrifft sie praktische Fertigkeiten
1)
.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling eine vom Prüfungsausschuss unterzeichnete Urkunde ausgehändigt.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird die Bewerberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie oder er bekommt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung übersandt.
(4) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll mit dem Ergebnis der Prüfung zu erstellen. Es ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zum Prüfungsarchiv zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 tritt § 3 Absatz 1 Satz 2 erst am 1. Januar 2020 in Kraft.]

§ 4 Fischereigerät

(1) Anglerinnen und Anglern ist es erlaubt, die Fischerei mit zwei Handangeln mit bis zu zwei Anbissstellen auszuüben. Weiteres Fischereigerät darf nicht unmittelbar einsatzbereit sein. Es ist ausschließlich Fischereigerät einzusetzen, das sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet.
(2) Handangeln dürfen nicht reißend oder so eingesetzt werden, dass Wasservögel, Amphibien oder Menschen gefährdet werden. Die Handangeln müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Personen nach § 9 Absätze 2 und 3 HmbFAnG ist nur eine Handangel mit einer Anbissstelle erlaubt.
(3) Das Fischen mit Schleppangeln ist Anglerinnen und Anglern untersagt. Senken dürfen bis zu höchstens einem Quadratmeter Größe zum Köderfischfang verwendet werden
2)
. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ist die Verwendung von Senken untersagt. Die Benutzung von Senkreusen ist verboten. Bei der Fischerei ist ein den örtlichen Gegebenheiten der Fischereistelle und dem zu erwartenden Fang entsprechender Unterfangkescher waidgerecht zu benutzen. Es dürfen nur Unterfangkescher mit gummiertem Netz und Abhakmatte bei der Fischerei verwendet werden. Ferner sind sämtliche Utensilien zum waidgerechten Töten und Abhaken und Zurücksetzen mitzuführen. Beim Fliegenfischen muss keine Abhakmatte verwendet werden, sofern die Fische im Wasser abgehakt werden.
(4) Nebenerwerbsfischerinnen und Nebenerwerbsfischern ist folgendes Fischereigerät erlaubt:
1.
zehn Reusen,
2.
zwei Stellnetze,
3.
zehn Wollhandkrabbenkörbe mit Schutz vor Beifang von Fischen.
(5) Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern ist es erlaubt, die Fischerei mit bis zu drei Reusen auszuüben.
(6) Ausgelegte Fischereigeräte sind auf der Wasseroberfläche deutlich sichtbar durch Bojen zu kennzeichnen und so zu stellen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Die Bojen müssen einen Mindestdurchmesser von 15 cm besitzen. Die zuständige Behörde kann eine andere Kennzeichnung zulassen. An den Fischereigeräten und Bojen ist die Registriernummer nach § 11 dauerhaft anzubringen. Fischereigeräte sind so zu stellen, dass ein Trockenfallen bei Niedrigwasser ausgeschlossen ist. Fischereigeräte sind täglich zu leeren.
(7) Stellnetze dürfen eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten und nicht zusammengefügt werden. Reusen dürfen zusammengefügt eine Gesamtlänge von 50 m nicht überschreiten. Zu bereits ausliegenden Fischereigeräten haben Anglerinnen und Angler sowie Berufsfischerinnen und Berufsfischer einen Abstand von mindestens 100 m einzuhalten. Reusen sind mit einem Fluchtfenster mit einem Mindestdurchmesser von 14 mm zu versehen.
(8) Fischereiausübungsberechtigten ist auch das Abfischen mit Netzen oder anderem üblichen Fischfanggerät erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.
(9) Die zuständige Behörde kann zum Schutz der Fischbestände und der Gewässer die Verwendung von Fischereigeräten und das Angeln vom Boot beschränken.
Fußnoten
2)
[Red. Anm.: zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 3 Satz 2 siehe § 14 Abs. 2 Satz 1.]

§ 5 Zulassung von Angel-Guides

Als Angel-Guide kann auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wer über einen gültigen Fischereischein verfügt, mindestens drei Jahre Erfahrung als Anglerin oder Angler nachweist, zuverlässig ist und ein Konzept einreicht, das Beschreibungen zu den anzuwendenden Angelmethoden und Fischereigeräten, zum Umgang mit gefangenen Fischen, sowie eine Verzichtserklärung auf gezieltes Fangen und Zurücksetzen, beinhaltet. Das Konzept ist alle fünf Jahre zu erneuern. Angel-Guides dürfen höchstens zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig führen. Die Zulassung kann bei Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz und gegen das vorgelegte Konzept widerrufen werden. Angel-Guides müssen den Fangaufwand und alle gefangenen Fische in einem Fangbuch vermerken und am Ende des Kalenderjahres der zuständigen Behörde übergeben.

§ 6 Artenschutz

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gezielt befischt und getötet werden:
1.
Bachneunauge (Lampetra planeri),
2.
Bitterling (Rhodeus amarus),
3.
Elritze (Phoxinus phoxinus),
4.
Finte (Alosa fallax),
5.
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis),
6.
Groppe (Cottus gobio),
7.
Hasel (Leuciscus leuciscus),
8.
Lachs (Salmo salar),
9.
Maifisch (Alosa alosa),
10.
Meerneunauge (Petromyzon marinus),
11.
Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
12.
Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
13.
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
14.
Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
15.
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
16.
Ostseeschnäpel (Coregonus maraena),
17.
Steinbeißer (Cobitis taenia),
18.
Stromgründling (Romanogobio belingi),
19.
Stör (Acipenser sturio),
20.
Zährte (Vimba vimba).
(2) Werden in Absatz 1 genannte Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen, sofern die Tiere nicht in dem Maße verletzt oder beeinträchtigt sind, dass ein Weiterleben voraussichtlich nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich ist.

§ 7 Entnahmefenster und Tageshöchstfangmenge

(1) Fische der in Anlage 1 aufgeführten Arten dürfen nur getötet werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse eine Länge aufweisen, die zwischen dem dort aufgeführten unteren Maß und dem oberen Maß der jeweiligen Art liegt (Entnahmefenster). Die in Anlage 1 angegebene Tageshöchstfangmenge gilt nur für Anglerinnen und Angler in den Freien Gewässern.
(2) Werden in Anlage 1 genannte Fische von einer Größe außerhalb des Entnahmefensters gefangen gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

§ 8 Artenschonzeiten

(1) Für die in Anlage 2 aufgeführten Arten gelten die dort aufgeführten Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen. Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben. Werden Fische während ihrer Schonzeit gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend
3)
.
(2) Während der Zanderschonzeit ist die Fischerei unter Verwendung von toten Köderfischen, Fischfetzen sowie von Kunstködern jeglicher Art untersagt. Hiervon ausgenommen sind die Bille oberhalb des Bergedorfer Hallenbades und die Alster oberhalb der Ohlsdorfer Schleuse sowie der unmittelbare Strömungsbereich des Elbe-Hauptstroms. In anderen Bereichen der Elbe, wie in Hafenbecken, Kanälen sowie innerhalb von Buhnenfeldern darf während der Zanderschonzeit nicht mit den in Satz 1 genannten Ködern gefischt werden. Das Verbot gilt auch für das Auswerfen oder Treibenlassen von Ködern gemäß Satz 1 an Angelstellen am Elbe-Hauptstrom in nicht strömende Bereiche. Kunstköder dürfen nur in strömenden Bereichen der Elbe verwendet werden. Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist in der Zanderschonzeit die Verwendung von Stellnetzen und von Reusen mit einem maximalen Ringdurchmesser größer als 70 cm untersagt. Das Verbot von Kunstködern gilt nicht für das Fliegenfischen.
Fußnoten
3)
[Red. Anm.: zur Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 siehe § 14 Abs. 2 Satz 2.]

§ 9 Schon- und Sperrgebiete

(1) In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten:
1.
Kleine Alster,
2.
Binnenalster vom Alsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg, die Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der Ballindammpromenade,
3.
Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis einschließlich Rosenbrookbrücke,
4.
Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal,
5.
Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich Schlenze,
6.
Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich Gose-Elbe-Graben,
7.
Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke Kirchenheerweg,
8.
Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
9.
Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich der Nebengewässer bis zur Bahnlinie Harburg - Neugraben sowie Moorburger Landscheide bis zum Bahndamm,
10.
Mühlenberger Loch, innerhalb der in der Naturschutzkarte der Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand vom 18. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert am 16. August 2016 (HmbGVBl. S. 381, 418), schraffiert dargestellten Teilfläche des Europäischen Vogelschutzgebietes „Mühlenberger Loch“,
11.
gemäß § 3 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), zuletzt geändert am 7. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 43), geschützte Bereiche.
(2) In folgenden Gewässern ist der Fischfang zum Schutz von Laich- und Aufwuchsgebieten ganzjährig verboten:
1.
Kampbille zwischen Bille und Schleusengraben,
2.
Bille zwischen Sander Damm und Rückhaltebecken an der Stadtteilschule,
3.
Bornmühlenbach,
4.
Schleemer Bach einschließlich seiner Zuflüsse,
5.
Wandse oberhalb der Stein-Hardenberg-Straße einschließlich ihrer Zuflüsse,
6.
Rahlau einschließlich ihrer Zuflüsse,
7.
Berner Au einschließlich ihrer Zuflüsse,
8.
Osterbek oberhalb Osterbekkanal einschließlich ihrer Zuflüsse,
9.
sämtliche Alsterzuflüsse oberhalb der Winterhuder Brücke,
10.
Luruper Moorgraben einschließlich seiner Zuflüsse,
11.
Düpenau bis zur Mündung in den Helmuth-Schack-See,
12.
Wedeler Au einschließlich ihrer Zuflüsse,
13.
Flottbek,
14.
Kleine Flottbek,
15.
Engelbek.

§ 10 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 6 bis 9 zulassen, soweit dies
1.
für wissenschaftliche Zwecke,
2.
zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers,
3.
für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,
4.
zum Schutz der Fische,
5.
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Überwachungsaufgabe,
6.
zur Umsiedlung oder
7.
im Zuge von Maßnahmen gegen die Einbringung oder Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4),
erforderlich ist.
(2) Für bestimmte Gewässer kann auf Antrag von der Inhaberin oder vom Inhaber des Fischereirechts bei der zuständigen Behörde von den Regelungen zum Entnahmefenster des § 7 eine Ausnahme erteilt werden.

§ 11 Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge

(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischerinnen und Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen führen, das aus einem Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer besteht. Fahrzeuge von Nebenerwerbsfischerinnen und Nebenerwerbsfischern müssen zusätzlich den Buchstaben „N“ und von Bedarfsfischerinnen und Bedarfsfischern den Buchstaben „B“ führen.
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind
1.
für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben „HF“ und
2.
für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben „HBK“.
Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde erteilt.
(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung ausstellt. Diese Bescheinigung ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift soll in weißer Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und mindestens 20 cm hoch sein. Die Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.
(6) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der Berufsfischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung nach Absatz 3 zurückzugeben und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.
(7) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes Typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem neuen Typenschild eine vom Germanischen Lloyd oder einer entsprechenden Organisation bestätigte Bescheinigung der Firma, die die Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, Typenschilder zu entfernen, sie gegen andere auszutauschen oder sie zu fälschen.
(8) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schiffen und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente und die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.

§ 12 Regelungen zum Schutz des Aals

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und dem Fanggebiet zu machen. Die zuständige Behörde registriert die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter einer Registriernummer in einem Register.
(2) Änderungen der in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Nach Anzeige der Aufgabe der Aalfischerei zu Erwerbszwecken wird die erfasste Person aus dem Register gelöscht.
(3) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
das Fanggebiet,
2.
das Fanggewicht der angelandeten Aale,
3.
den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang und
4.
die Art, die Anzahl sowie die Einsatzzeit der zum Fang verwendeten Fanggeräte.
(4) Der Besatz von Gewässern mit Aalen ist nur in offenen Gewässern zulässig. Wer Aale besetzt, hat für jeden Besatzvorgang schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über
1.
das Besatzgewässer, das Gebiet des Besatzes,
2.
die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie
3.
die Herkunft des Besatzmaterials.
(5) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Kalenderjahr zusammengefasst spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(6) Im Rahmen der Erstvermarktung ist bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen und ihren Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, die nach Absatz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(7) In den Aufzeichnungen nach Absatz 3 ist eine entsprechende Eintragung über die Erstvermarktung mit der Angabe des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der Anschrift der Wiederverkäuferin oder des Wiederverkäufers vorzunehmen, wenn der Verkaufspreis 250 Euro übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Durchschrift oder Ablichtung eines in Absatz 1 genannten Belegs zu den Aufzeichnungen genommen wird, aus der die in Satz 1 genannten Angaben hervorgehen.
(8) Zum Schutz des Bestandes des Aals kann die zuständige Behörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen zeitlich und räumlich begrenzt
1.
die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
2.
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben und
3.
die Entnahme von Aalen bezogen auf Gewässer, Gewässerteile oder einzelne Personen beschränken.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 12 HmbFAnG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1.
Fischereigerät entgegen § 4 benutzt oder nicht kennzeichnet,
2.
gegen die Anforderungen gemäß § 5 verstößt,
3.
entgegen §§ 6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt oder Angel- oder Fischereigerät verwendet, das während der Zanderschonzeit nicht gestattet ist,
4.
entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt,
5.
entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht unverzüglich anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nach Aufgabe der Berufsfischerei nicht entfernt,
6.
entgegen § 12 Absatz 1 Aale zu Erwerbszwecken fängt ohne dies der zuständigen Behörde anzuzeigen,
7.
entgegen § 12 Absatz 2 Änderungen der zuständigen Behörde nicht angezeigt hat,
8.
entgegen § 12 Absatz 3 der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für jeden Fangtag über das genaue Fanggebiet, das Fanggewicht der angelandeten Aale, den prozentualen Anteil der Blankaale im Fang sowie die Art, die Anzahl und die Einsatzzeit der zum Fang verwandten Fanggeräte nicht nachkommt oder diese auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Prüfung aushändigt,
9.
entgegen § 12 Absatz 4 Aale in geschlossene Gewässer einsetzt oder der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für jeden Besatzvorgang über das Besatzgewässer oder das Gebiet des Besatzes, die mittlere Größe der Besatzfische und das Gesamtgewicht des Besatzmaterials sowie die Herkunft des Besatzmaterials nicht nachkommt oder diese auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Prüfung aushändigt,
10.
entgegen § 12 Absatz 5 der Verpflichtung zur Übermittlung der jährlichen zusammenfassenden Meldung an die zuständige Behörde nicht nachkommt,
11.
entgegen § 12 Absatz 6 Aale in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräußert, ohne die zugeteilte Registriernummer auf den Handels- oder Transportbelegen auszuweisen,
12.
entgegen § 12 Absatz 7 Aale in frischer oder verarbeiteter Form an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräußert, ohne eine entsprechende Eintragung mit Angabe des Gewichts des abgegebenen Aals sowie des Namens und der Anschrift der Wiederverkäuferin oder des Wiederverkäufers in den Aufzeichnungen vorzunehmen oder eine Ablichtung oder Durchschrift eines entsprechenden Belegs zu den Aufzeichnungen zu nehmen, aus der die genannten Angaben hervorgehen,
13.
entgegen § 12 Absatz 8 den durch die zuständige Behörde zeitlich und räumlich angeordneten Einschränkungen der Aalfischerei sich Aale aneignet, Aale anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 3 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 4 Absatz 3 Satz 2 ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden. § 8 Absatz 1 ist ab dem 1. Oktober 2019 anzuwenden.
(3) Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 112) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. Juni 2019.

Anlage 1

(zu § 7 Absatz 1)
Entnahmefenster
Art Entnahmefenster Tageshöchstfangmenge
Unteres Maß in cm Oberes Maß in cm
1. Aal (Anguilla anguilla) 45 75 3
2. Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 20 40 keine
3. Flussbarsch (Perca fluviatilis) 10 35 keine
4. Hecht (Esox lucius) 45 75 2
5. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40 65 2
6. Rapfen (Aspius aspius) 50 70 1
7. Schlei (Tinca tinca) 25 45 keine
8. Quappe (Lota lota) 30 50 3
9. Zander (Stizostedion lucioperca) 45 75 2
10. Karpfen (Cyprinus carpio) 35 - keine

Anlage 2

(zu § 8 Absatz 1)
Schonzeiten
1. Bachforelle und Meerforelle 15. Oktober bis 15. Februar
2. Äsche 1. Januar bis 15. Mai
3. Hecht 1. Februar bis 31. Mai
4. Zander 1. Februar bis 31. Mai
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