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Gesetz zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) Vom 8. März 2022

Gesetz zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) Vom 8. März 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 202201.04.2022
Eingangsformel01.04.2022
§ 1 - Grundsätze und Begriffsbestimmungen01.04.2022
§ 2 - Ziele und Maßnahmen der Standortinitiativen01.04.2022
§ 3 - Einrichtung01.04.2022
§ 4 - Aufgabenträgerschaft01.04.2022
§ 5 - Antragstellung01.04.2022
§ 6 - Lenkungsausschuss01.04.2022
§ 7 - Umsetzung01.04.2022
§ 8 - Überwachung01.04.2022
§ 9 - Abgabenerhebung01.04.2022
§ 10 - Mittelverwendung01.04.2022
§ 11 - Schlussbestimmungen01.04.2022
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Grundsätze und Begriffsbestimmungen

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1.
zur Förderung der Wirtschaft, des Klimaschutzes und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren zu stärken und zu entwickeln und
2.
in räumlich abgrenzbaren Wohnquartieren die Wohn- und Lebensqualität sowie den Klimaschutz zu stärken und zu verbessern, um damit eine Stabilisierung und Steigerung der Attraktivität der Quartiere zu erreichen.
(2) Zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 wird die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag Bereiche zur Stärkung
1.
der Innovation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren (Innovationsbereiche) und
2.
der Wohn- und Lebensqualität in Wohnquartieren (Innovationsquartiere)
festzulegen (Standortinitiativen), in denen in privater Organisation und Finanzverantwortung Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben beziehungsweise der Wohn- und Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner, des Klimaschutzes sowie zur Verbesserung der Situation der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigten ergriffen werden können und hierfür nach Maßgabe des § 9 Abgaben erhoben werden dürfen.
(3) Abgabenpflichtig sind diejenigen, welche im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheids Eigentümerinnen oder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte der betroffenen Grundstücke sind. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer nur entsprechend ihrem Wohnungs- oder Teileigentumsanteil abgabenpflichtig. Mehrere Abgabenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 2 Ziele und Maßnahmen der Standortinitiativen

(1) Ziel der Schaffung eines Innovationsbereichs ist es, die Attraktivität eines Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentrums für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher sowie Bewohnerinnen und Bewohner zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die Abgabenpflichtigen und die in diesem Bereich niedergelassenen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zu verbessern, um die jeweiligen Standorte zu stärken.
(2) Ziel der Schaffung eines Innovationsquartiers ist es, die Attraktivität eines Wohnquartiers für Bewohnerinnen und Bewohner sowie für Besucherinnen und Besucher zu erhöhen und die Rahmenbedingungen für die Abgabenpflichtigen zu verbessern, um die jeweiligen Wohnquartiere zu stärken.
(3) Zur Erreichung der Ziele nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere
1.
Konzepte für die Entwicklung des Standorts ausgearbeitet,
2.
Dienstleistungen erbracht,
3.
in Abstimmung mit den jeweiligen Berechtigten bauliche Maßnahmen finanziert und durchgeführt,
4.
Grundstücke bewirtschaftet,
5.
gemeinschaftliche Werbemaßnahmen durchgeführt,
6.
Veranstaltungen organisiert,
7.
mit öffentlichen Stellen, mit ansässigen Betrieben oder Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Erbbauberechtigten Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen,
8.
Stellungnahmen in förmlichen oder nicht förmlichen Anhörungsverfahren abgegeben,
9.
Maßnahmen zur Barrierefreiheit vorgenommen und
10.
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung vorgenommen
werden. Die finanzielle oder tatsächliche Beteiligung einer Standortinitiative an Maßnahmen, die Dritte freiwillig oder auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchführen, ist zulässig, soweit diese Beteiligung erforderlich ist, um eine qualitativ bessere, umfangreichere oder frühere Durchführung der Maßnahme zu bewirken.
(4) Die konkreten Ziele und Maßnahmen werden für jede Standortinitiative in einem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept festgelegt.

§ 3 Einrichtung

(1) Der Senat wird ermächtigt, auf Antrag einer Aufgabenträgerin oder eines Aufgabenträgers durch Rechtsverordnung Standortinitiativen einzurichten. Ein Rechtsanspruch auf Erlass der Rechtsverordnung besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind neben der Gebietsabgrenzung die Ziele und Maßnahmen der Standortinitiative nach § 2, die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger nach § 4, der Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 sowie der Anpassungsfaktor nach § 9 Absatz 7 festzulegen, wenn hiervon Gebrauch gemacht wird.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 tritt mit dem Ende ihrer Laufzeit, spätestens jedoch acht Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 8 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Mit dem Außerkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 1 endet das Recht zur Abgabenfestsetzung nach § 9.

§ 4 Aufgabenträgerschaft

(1) Standortinitiativen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Aufgaben werden von einer Aufgabenträgerin oder einem Aufgabenträger wahrgenommen. Aufgabenträgerin oder Aufgabenträger eines Innovationsbereichs kann jede Person sein, die Mitglied der Handelskammer Hamburg ist oder sich freiwillig der Aufsicht durch die Handelskammer Hamburg nach § 8 Absatz 1 unterwirft. Aufgabenträgerin oder Aufgabenträger eines Innovationquartiers kann jede Person sein, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank nach § 8 Absatz 1 unterwirft.
(2) Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger müssen finanziell ausreichend leistungsfähig sein, um unter Berücksichtigung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erwartenden Einnahmen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, die sich aus diesem Gesetz und dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ergebenden Verpflichtungen, Ziele und Aufgaben umzusetzen.
(3) Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

§ 5 Antragstellung

(1) Zur Antragstellung sind Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger berechtigt, wenn sie die Zustimmung der Abgabenpflichtigen von mindestens 33 vom Hundert der Anzahl der im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücke nachweisen können, deren erfasste Fläche zugleich mindestens 33 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche beträgt und einen zuvor ortsüblich bekannt gemachten Informationstermin vor Ort oder digital durchgeführt haben. Bei Wohnungs- und Teileigentum werden die Zustimmungserklärungen der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer entsprechend ihrem Wohnungs- oder Teileigentumsanteil in die Berechnung nach Satz 1 einbezogen.
(2) Abgabenpflichtiges Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist ein Grundbuchgrundstück mit allen unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücken mit Ausnahme der öffentlichen Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen sowie solcher Flächen, deren wirtschaftliche Nutzung nicht zulässig ist oder solcher Flächen, die offensichtlich von keiner der Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 einen Vorteil haben. Abgabenpflichtige Grundstücke nach Satz 1 können ausnahmsweise auch nur zu einem Teil in den Bereich einer Standortinitiative einbezogen werden (abgabenpflichtiger Grundstücksteil), wenn der außerhalb der Standortinitiative verbleibende Teil des Grundstücks von keiner der Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 einen erheblichen Vorteil haben wird.
(3) Der Antrag ist in Textform bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Mit der Antragstellung sind
1.
eine Darstellung der Gebietsabgrenzung,
2.
das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die Laufzeit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1,
3.
eine Aufstellung der betroffenen Grundstücke einschließlich ihrer Flurstücksbezeichnungen, der einzubeziehenden Grundstücksflächen, der Bodenrichtwerte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 sowie der Zahl der Vollgeschosse nach § 9 Absätze 5 und 6,
4.
ein von der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger unterschriebener Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 4 Absatz 2 sowie
5.
ein Bericht über den Informationstermin nach Absatz 1
von der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger vorzulegen und zugleich im Internet zu veröffentlichen. Sollen Grundstücke nach Absatz 2 Satz 2 nur zu einem Teil in den Bereich einer Standortinitiative einbezogen oder soll für ein Grundstück ein Anpassungsfaktor nach § 9 Absatz 7 angewandt werden, ist dies besonders zu begründen.
(4) Aufgabenträgerinnen und Aufgabenträger, welche die Zustimmung der Abgabenpflichtigen von mindestens 15 vom Hundert der Anzahl der im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücke nachweisen können, deren erfasste Fläche zugleich mindestens 15 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche beträgt, haben im öffentlichen Interesse zur Vorbereitung, Einrichtung, Durchführung und Abwicklung der Standortinitiative einen Anspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde auf Mitteilung der Namen und Anschriften der bekannten Abgabenpflichtigen der einzubeziehenden Grundstücke, wenn sie sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, vertraglich gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichten. Sie dürfen die ihnen bekannt gemachten Daten nur für Zwecke dieses Gesetzes verwenden und stellen sicher, dass eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Daten sind zu vernichten, sobald sie für die Zwecke dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zum Zweck der Vorbereitung, Einrichtung, Durchführung und Abwicklung der Standortinitiative notwendige personenbezogene Daten im Sinne des § 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(5) Der Antrag auf Einrichtung einer Standortinitiative ist von der Aufsichtsbehörde abzulehnen, wenn
1.
die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger die an sie oder ihn gestellten Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt,
2.
begründete Zweifel daran bestehen, dass die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger sowie in ihrem oder seinem Auftrag handelnde Personen die sich aus diesem Gesetz, dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebenden wesentlichen Verpflichtungen erfüllen werden,
3.
das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept zur Verwirklichung der Grundsätze nach § 1 und der Zielsetzung nach § 2 nicht geeignet ist oder öffentliche Belange oder Rechte Dritter beeinträchtigen würde oder
4.
der Gesamtaufwand 12 vom Hundert des Bezugsbodenwerts übersteigt oder die Abgabenpflichtigen in sonstiger Weise unverhältnismäßig belastet würden.
Der Bezugsbodenwert für Innovationsbereiche ist die Summe der mit dem jeweiligen Bodenrichtwert für Geschäftshäuser multiplizierten Flächen der betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile in Quadratmetern. Der Bezugsbodenwert für Innovationsquartiere ist die Summe der mit dem jeweiligen Bodenrichtwert für Ein- und Zweifamilien- oder für Mehrfamilienhäuser multiplizierten Flächen der betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile in Quadratmetern. Abweichungen der individuellen wertrelevanten Geschossflächenzahl von der wertrelevanten Geschossflächenzahl des Bodenrichtwertgrundstücks bleiben unberücksichtigt. Liegt ein Bodenrichtwert für Geschäftshäuser beziehungsweise Ein- und Zweifamilien- oder Mehrfamilienhäuser nicht vor, so ist ein anderer geeigneter Bodenrichtwert zu verwenden; soweit sich dieser auf eine wertrelevante Geschossflächenzahl von mehr als 1,0 bezieht, ist er durch die wertrelevante Geschossflächenzahl zu dividieren.
(6) Ist der Antrag nicht nach Absatz 5 abzulehnen, legt die Aufsichtsbehörde die vollständigen Antragsunterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse nach Absatz 3 Satz 2 sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
1.
während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht werden können,
2.
die Abgabenpflichtigen der im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücke das Recht zur Erklärung haben, der Einrichtung der Standortinitiative nicht zuzustimmen und
3.
die Abgabenpflichtigen die in Absatz 9 Satz 2 genannten Einwendungen während der Auslegung nach Satz 1 vorbringen müssen.
Die Abgabenpflichtigen, deren Person und Anschrift der Aufsichtsbehörde bekannt sind, und die betroffenen Trägerinnen und Träger öffentlicher Belange sollen von der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger von der Auslegung benachrichtigt werden.
(7) Wird der Antrag nach der öffentlichen Auslegung erheblich geändert, wird das Verfahren gemäß Absatz 6 wiederholt. Von einer erheblichen Änderung ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Änderungen die Abgabenhöhe der Abgabenpflichtigen im Durchschnitt um mehr als 5 vom Hundert erhöht.
(8) Erklären die Abgabenpflichtigen von mehr als 33 vom Hundert der im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücke und Grundstücksteile oder von solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen, die sich auf mehr als 33 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche erstrecken, dass sie der Einrichtung einer Standortinitiative in der gemäß Absatz 6 ausgelegten Form nicht zustimmen, ist der Antrag von der Aufsichtsbehörde abzulehnen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wurde für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil ein Anpassungsfaktor nach § 9 Absatz 7 angesetzt, wird dessen Fläche bei der Berechnung nach Satz 1 nach Maßgabe des angesetzten Faktors herabgesetzt. Die Erklärung der Nichtzustimmung nach Satz 1 muss vor Ende der öffentlichen Auslegung erfolgen und kann binnen zweier Monate ab dem ersten Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung zurückgenommen werden. Die Entscheidung über die Ablehnung soll von der Aufsichtsbehörde binnen eines Zeitraums von drei Monaten ab dem ersten Tag nach Ende der öffentlichen Auslegung getroffen werden.
(9) Die Abgabenpflichtigen können neben einer Nichtzustimmung nach Absatz 8 auch sonstige Anregungen zur Standortinitiative vorbringen, welche von der Aufsichtsbehörde geprüft werden müssen. Die Unrichtigkeit von Angaben zu Fläche und Geschossanzahl der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile sind während der öffentlichen Auslegung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu berichtigen; geschieht dies nicht, ist dies insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn die Abgabenpflichtigen auf diese Folge gemäß Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 hingewiesen wurden.

§ 6 Lenkungsausschuss

(1) Es wird ein Lenkungsausschuss gebildet, welcher sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Abgabenpflichtigen zusammensetzt. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Die Aufsichtsbehörde, die Aufgabenträgerin, beziehungsweise der Aufgabenträger sowie die Überwachungsstellen nach § 8 Absatz 1 können beratende Vertreterinnen und Vertreter in den Lenkungsausschuss entsenden. Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Abgabenpflichtigen haben das Recht zur Teilnahme im Lenkungsausschuss.
(2) Der Lenkungsausschuss berät die Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger und wird über die Ausgestaltung und Umsetzung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts informiert und dazu angehört.

§ 7 Umsetzung

(1) Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger setzt das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept um und ist dabei zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet. Hierzu stellt sie beziehungsweise er im dritten Quartal oder nach Absprache mit der Aufsichtsbehörde zu einem anderen Zeitpunkt jedes Geschäftsjahres unter Anhörung des Lenkungsausschusses einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr auf, den sie beziehungsweise er der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegt und nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter einer mindestens den Abgabenpflichtigen zugänglichen Internetadresse veröffentlicht.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde bei der Prüfung des Wirtschaftsplans nach Absatz 1 Satz 2 fest, dass dieser nicht nur unerheblich von den Vorgaben des mit der Antragstellung bekannt gemachten Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts abweicht und beeinträchtigt die Abweichung keine öffentlichen Belange oder Rechte Dritter, soll sie eine Beteiligung der Abgabenpflichtigen zum abweichenden Wirtschaftsplan durchführen, ansonsten weist sie den abweichenden Wirtschaftsplan zurück. Zur Beteiligung der Abgabenpflichtigen legt die Aufsichtsbehörde den Wirtschaftsplan sowie erläuternde Unterlagen der Aufgabenträgerin oder des Aufgabenträgers zu Notwendigkeit und Inhalt der beabsichtigten Abweichungen vom Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass während der Auslegungszeit die Abgabenpflichtigen das Recht zur Stellungnahme haben. Die Abgabenpflichtigen, deren Person und Anschrift der Aufsichtsbehörde bekannt sind, sollen von der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger über Ort und Zeitraum der Auslegung benachrichtigt werden; § 5 Absatz 4 gilt entsprechend. Geben die Abgabenpflichtigen von mehr als 33 vom Hundert der im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücke und Grundstücksteile oder von solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen, die sich auf mehr als 33 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche beziehen, eine Erklärung ab, dass sie einer Abweichung vom Maßnahmen- und Finanzierungskonzept in der ausgelegten Form nicht zustimmen, ist der Wirtschaftsplan durch die Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger an das bestehende Maßnahmen- und Finanzierungskonzept anzupassen; § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wurde für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil ein Anpassungsfaktor nach § 9 Absatz 7 angesetzt, wird dessen Fläche bei der Berechnung nach Satz 6 nach Maßgabe des angesetzten Faktors herabgesetzt.
(3) Stimmen die Abgabenpflichtigen dem geänderten Wirtschaftsplan nach Absatz 2 Satz 6 nicht zu und ist eine Anpassung des Wirtschaftsplans an das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept tatsächlich unmöglich, rechtlich unzulässig oder wirtschaftlich unverhältnismäßig, wird der für die nicht durchführbare Maßnahme vorgesehene Betrag nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 an die Abgabenpflichtigen zurückgezahlt. § 10 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die Fortführung der Standortinitiative ohne die nicht durchführbare Maßnahme zwecklos geworden, kann der Senat die Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 aufheben.
(4) Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger erstellt innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres oder nach Absprache mit der Aufsichtsbehörde zu einem anderen Zeitpunkt einen Tätigkeitsbericht. Der Bericht enthält Angaben zu den im jeweiligen Geschäftsjahr umgesetzten Maßnahmen und den dafür verwendeten Mitteln und ist im Internet zu veröffentlichen.

§ 8 Überwachung

(1) Die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Aufgabenträgerin oder des Aufgabenträgers wird bei Innovationsbereichen durch die Handelskammer Hamburg und bei Innovationsquartieren durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank überwacht (Überwachungsstellen).
(2) Die jeweilige Überwachungsstelle überprüft insbesondere, ob die Geschäftsführung durch die Aufgabenträgerin oder durch den Aufgabenträger mit
1.
dem Maßnahmen- und Finanzierungskonzept,
2.
dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie
3.
den Regelungen und Zielen dieses Gesetzes
übereinstimmt und ob die der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger anvertrauten Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verwendet werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die jeweilige Überwachungsstelle ein Beratungsgremium einberufen, welchem insbesondere Abgabenpflichtige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde angehören. Sie kann die Geschäftsführung auf Kosten der Aufgabenträgerin oder des Aufgabenträgers auch durch sachverständige Stellen prüfen lassen.
(3) Die Aufgabenträgerinnen oder Aufgabenträger sind gegenüber der jeweiligen Überwachungsstelle sowie den sachverständigen Stellen nach Absatz 2 Satz 3 zur Auskunft verpflichtet. Sie legen auf Anforderung alle im Zusammenhang mit der Standortinitiative und der Aufgabenträgerschaft stehenden Akten und sonstigen Unterlagen vor und erstatten mündlich und in Textform Bericht.
(4) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstellt die jeweilige Überwachungsstelle innerhalb von vier Monaten oder nach Absprache mit der Aufsichtsbehörde zu einem anderen Zeitpunkt einen Bericht über die von ihr durchgeführte Prüfung nach Absatz 1. Jeweils eine Ausfertigung des Berichts erhalten die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger und die Aufsichtsbehörde.
(5) Hilft die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger begründeten, im Bericht nach Absatz 4 dokumentierten Beanstandungen innerhalb der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Frist nicht ab oder erfüllt sie beziehungsweise er die Anforderungen gemäß § 4 nicht mehr, kann die Aufsichtsbehörde die Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger abberufen und den öffentlich-rechtlichen Vertrag kündigen. In diesem Fall führt die jeweilige Überwachungsstelle die Geschäfte der Standortinitiative bis zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit einer neuen Aufgabenträgerin oder einem neuen Aufgabenträger oder bis zur Aufhebung der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 fort. Die jeweilige Überwachungsstelle erhält für den aus Anlass der vorübergehenden Geschäftsführung nach Satz 2 entstandenen Aufwand eine angemessene Entschädigung, höchstens jedoch den Betrag, den die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger für diesen Zeitraum erhalten hätte, aus dem Abgabenaufkommen.
(6) Wenn eine neue Aufgabenträgerin oder ein neuer Aufgabenträger bestellt werden soll, muss diese beziehungsweise dieser die Anforderungen des § 4, sowie § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 2 erfüllen. In entsprechender Anwendung von § 5 Absätze 6 und 8 ist für die bestehende Standortinitiative ein Antrag der neuen Aufgabenträgerin oder des neuen Aufgabenträgers öffentlich auszulegen, wobei die Auslegungsfrist auf zwei Wochen begrenzt ist. Die abberufene Aufgabenträgerin oder der abberufene Aufgabenträger überträgt die bei ihr oder ihm vorhandenen Mittel und Daten der Standortinitiative der neuen Aufgabenträgerin oder dem neuen Aufgabenträger und vernichtet anschließend die bei ihr oder ihm vorhandenen personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
(7) Erklärt sich innerhalb von drei Monaten nach Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrags keine Aufgabenträgerin oder kein Aufgabenträger zur Fortführung der Standortinitiative gegenüber der Aufsichtsbehörde bereit oder erklären sich nach der für die Fortführung der Standortinitiative mit einer neuen Aufgabenträgerin oder einem neuen Aufgabenträger notwendigen Auslegung des Antrags die Abgabenpflichtigen von mehr als 33 vom Hundert der im Gebiet der Standortinitiative belegenen Grundstücke und Grundstücksteile oder von solchen Grundstücken oder Grundstücksteilen, die sich auf mehr als 33 vom Hundert der Gesamtgrundstücksfläche erstrecken, mit dem von der neuen Aufgabenträgerin oder dem neuen Aufgabenträger gestellten Antrag nicht einverstanden, kann der Senat die Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 aufheben; hebt der Senat die Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 auf, gilt § 10 Absatz 4 entsprechend. Andernfalls wird die Standortinitiative mit der neuen Aufgabenträgerin oder dem neuen Aufgabenträger fortgesetzt und die Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 an die hiermit verbundenen Änderungen angepasst.

§ 9 Abgabenerhebung

(1) Zum Ausgleich des Vorteils, der durch die Einrichtung und die Maßnahmen einer Standortinitiative entsteht, werden von den Abgabenpflichtigen der im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücke Abgaben erhoben. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der für die Erhebung der Abgaben zuständigen Behörde (Erhebungsbehörde) die erforderlichen Grundstücksdaten.
(2) Die Erhebungsbehörde ist berechtigt, zum Zweck der Abgabenerhebung soweit notwendig personenbezogene Daten im Sinne des § 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten.
(3) Die Summe der Abgaben muss den im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ausgewiesenen Gesamtaufwand decken. Der Gesamtaufwand beinhaltet neben den Kosten für die im Bereich der Standortinitiative durchzuführenden Maßnahmen eine Reserve und kann einen angemessenen Gewinn für die Aufgabenträgerin oder den Aufgabenträger umfassen. Die in die Reserve einzustellenden Mittel sollen 10 vom Hundert des im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept ausgewiesenen Gesamtaufwandes umfassen; Abweichungen sind durch die Aufgabenträgerin beziehungsweise durch den Aufgabenträger in dem Antrag auf Einrichtung einer Standortinitiative besonders zu begründen. Die Reserve dient insbesondere dem Ausgleich nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen für Maßnahmen, die im Maßnahmen- und Finanzierungskonzept enthalten sind, sowie der Deckung von Einnahmeausfällen, die aus nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Zahlung der Abgabe durch die Abgabenpflichtigen entstehen.
(4) Die Höhe der Abgabe errechnet sich als Produkt aus der modifizierten Fläche des betreffenden Grundstücks oder Grundstücksteils und dem Abgabensatz. Die modifizierte Fläche errechnet sich aus der Fläche des Grundstücks oder Grundstücksteils in Quadratmetern, multipliziert mit dem Geschossfaktor (Absätze 5 und 6) und gegebenenfalls erneut multipliziert mit dem Anpassungsfaktor (Absatz 7). Der Abgabensatz ergibt sich aus dem Gesamtaufwand, geteilt durch die Summe der modifizierten Flächen aller betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile.
(5) Bei Innovationsbereichen beträgt der Geschossfaktor
bei unbebauten Grundstücken 1,0
bei bebauten Grundstücken
mit einem Vollgeschoss 2,0
mit zwei Vollgeschossen 2,8
mit drei Vollgeschossen 3,4
mit vier Vollgeschossen 3,8
mit fünf Vollgeschossen 4,0.
Ab dem sechsten Vollgeschoss erhöht sich der Geschossfaktor jeweils um 0,1. Vollgeschosse im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne der Hamburgischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. Haben Gebäude oder Gebäudeteile auf einem Grundstück eine unterschiedliche Zahl von Vollgeschossen, ist für die Bestimmung des Geschossfaktors jeweils das Gebäude mit der größten Zahl maßgebend, wenn es sich hierbei nicht nur um einen unerheblichen Überbau handelt. Wird ein bebautes Grundstück vollständig wirtschaftlich nicht genutzt, obwohl eine wirtschaftliche Nutzung möglich wäre, beträgt der Geschossfaktor 1,0, es sei denn, eine wirtschaftliche Nutzung wird vorbereitet und ist während eines erheblichen Teils der Laufzeit der Standortinitiative zu erwarten.
(6) Bei Innovationsquartieren beträgt der Geschossfaktor bei unbebauten Grundstücken 1,0. Bei bebauten Grundstücken erhöht sich der Geschossfaktor um jeweils 1,0 je vorhandenem Vollgeschoss. Haben Gebäude auf einem Grundstück eine unterschiedliche Zahl von Vollgeschossen, ist für die Bestimmung des Geschossfaktors jeweils das Gebäude mit der größten Zahl maßgebend, wenn es sich hierbei nicht nur um einen unerheblichen Überbau handelt. Vollgeschosse im Sinne dieses Gesetzes sind solche im Sinne der Hamburgischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.
(7) Wenn ein abgabenpflichtiges Grundstück oder ein Grundstücksteil noch einen oder mehrere Zugänge von einem Bereich außerhalb des Gebiets der Standortinitiative hat und die vollständige Belastung dieses Grundstücks oder Grundstücksteils mit der Abgabenpflicht insbesondere aufgrund eines atypischen Grundstückszuschnitts zu einer ungleichmäßigen Belastung mit anderen Abgabenpflichtigen führen würde, kann die modifizierte Fläche mit einem zusätzlichen Faktor von kleiner als eins versehen werden (Anpassungsfaktor).
(8) Die Abgabenpflicht entsteht mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 für die jeweilige Standortinitiative. Maßgeblich für die Berechnung der Abgabe sind grundsätzlich die Grundstücksdaten am Tag der Antragstellung.
(9) Die Erhebungsbehörde kann Abgabenpflichtige ganz oder teilweise von der Abgabenpflicht befreien, soweit die Heranziehung zu den Abgaben vor dem Hintergrund der tatsächlichen Grundstücksnutzung eine unverhältnismäßige Härte begründen würde.
(10) Die Abgabe wird für die Dauer der Einrichtung der Standortinitiativen festgesetzt und in auf jeweils ein Jahr bezogenen Teilbeträgen zu Beginn jedes Abrechnungsjahrs fällig. § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 16. November 1999 (HmbGVBl. S. 256, 258), in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(11) Die Abgaben nach Absatz 1 und die sich darauf beziehenden Zinsen und Auslagen ruhen als öffentliche Last auf den im Bereich der Standortinitiative belegenen Grundstücken und Grundstücksteilen und, solange ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auf diesem.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Mittelverwendung

(1) Mit Ausnahme eines Pauschalbetrags für den Verwaltungsaufwand, der bei der Freien und Hansestadt Hamburg verbleibt, steht das auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide erhobene Abgabenaufkommen der jeweiligen Aufgabenträgerin oder dem jeweiligen Aufgabenträger zu. Tritt die Bestandskraft eines Bescheids nach Satz 1 erst nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 ein, steht das Abgabenaufkommen der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger nur insoweit zu, als sie beziehungsweise er zur Umsetzung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts rechtliche Verpflichtungen eingegangen ist, zu deren Erfüllung die auf der Grundlage dieser Bescheide erhobenen Abgaben benötigt werden. Der Senat wird ermächtigt, die Höhe des Pauschalbetrags nach Satz 1 durch Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Über die Höhe des Zahlungsbetrags wird der Aufgabenträgerin oder dem Aufgabenträger durch die Aufsichtsbehörde ein Leistungsbescheid erteilt. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger verwaltet die Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen sowie weitere zugunsten der Standortinitiative erwirtschaftete Einnahmen abgesondert von ihren oder seinen eigenen Mitteln und verwendet sie treuhänderisch ausschließlich für Zwecke der Standortinitiative. Sie oder er stellt sicher, dass die Aufrechnung mit eigenen Verbindlichkeiten, die nicht aus der Aufgabenträgertätigkeit resultieren, ausgeschlossen ist. Etwaige Einnahmeüberschüsse werden als Drittmittel im Sinne der Zielsetzung der Standortinitiative verwendet. Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Nicht verwendete Einnahmen aus dem Abgabenaufkommen hat die Aufgabenträgerin oder der Aufgabenträger nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 an die Erhebungsbehörde zurückzuzahlen. Diese zahlt den eingegangenen Betrag an die Abgabenpflichtigen zurück. Die Höhe des an jede Abgabenpflichtige oder jeden Abgabenpflichtigen zurückzuzahlenden Betrags ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer oder seiner Abgabe zur Summe aller Abgaben.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2022 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten das Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 525) und das Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen vom 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 393) in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Innovationsbereiche und Innovationsquartiere, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtet wurden, gilt das bisherige Recht fort.
(3) Standortinitiativen, für die die öffentliche Auslegung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes eingerichtet werden, wenn bereits bei der Auslegung auf dieses Gesetz hingewiesen und die Berechnungsmethode und die Summe der modifizierten Flächen, gegebenenfalls multipliziert mit dem Anpassungsfaktor nach § 9 Absatz 7, aller betroffenen Grundstücke dargestellt wurde. Andernfalls ist die Auslegung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wiederholen.
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